Rechtssatz RS0054053
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054053
Geschäftszahl
6Ob789/81; 6Ob828/83; 6Ob525/85; 4Ob214/99w; 7Ob66/06s; 1Ob53/13w
Entscheidungsdatum
29.04.2013
Rechtssatz
Antrag die Worte " und bei der Entscheidung als bindend zu betrachten" in § 9 Abs 4 NWG, RGBl 1896/140, sowie § 16 Abs 6 dieses Gesetzes als verfassungswidrig aufzuheben, da durch diese Regelungen der Gesetzgeber die Bindung der Gerichte an die Erklärung einer Verwaltungsbehörde über Teilfragen eines dem Gericht zur Entscheidung überwiesenen Individualanspruches anordnet. Unter diesem Gesichtspunkt muss die gesetzlich angeordnete Bindung der Gerichte an die "Erklärung" der zuständigen Verwaltungsbehörde über das Vorliegen einer Anspruchsvoraussetzung Bedenken aus dem Grund des Art 6 MRK, BGBl 1958/210, erwecken, wenn der Ausschluss jedes Verfahrens und jedes rechtlichen Gehörs nicht schon den Verdacht einer Verstoßes gegen Art 83 Abs 2 B-VG begründet.Antrag die Worte " und bei der Entscheidung als bindend zu betrachten" in Paragraph 9, Absatz 4, NWG, RGBl 1896/140, sowie Paragraph 16, Absatz 6, dieses Gesetzes als verfassungswidrig aufzuheben, da durch diese Regelungen der Gesetzgeber die Bindung der Gerichte an die Erklärung einer Verwaltungsbehörde über Teilfragen eines dem Gericht zur Entscheidung überwiesenen Individualanspruches anordnet. Unter diesem Gesichtspunkt muss die gesetzlich angeordnete Bindung der Gerichte an die "Erklärung" der zuständigen Verwaltungsbehörde über das Vorliegen einer Anspruchsvoraussetzung Bedenken aus dem Grund des Artikel 6, MRK, BGBl 1958/210, erwecken, wenn der Ausschluss jedes Verfahrens und jedes rechtlichen Gehörs nicht schon den Verdacht einer Verstoßes gegen Artikel 83, Absatz 2, B-VG begründet.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 789/81
Entscheidungstext OGH 04.11.1981 6 Ob 789/81
- 6 Ob 828/83
Entscheidungstext OGH 12.01.1984 6 Ob 828/83
Vgl auch; nur: Antrag die Worte " und bei der Entscheidung als bindend zu betrachten" in § 9 Abs 4 NWG, RGBl 1896/140, sowie § 16 Abs 6 dieses Gesetzes als verfassungswidrig aufzuheben, da durch diese Regelungen der Gesetzgeber die Bindung der Gerichte an die Erklärung einer Verwaltungsbehärde über Teilfragen eines dem Gericht zur Entscheidung überwiesenen Individualanspruches anordnet. (T1)
- 6 Ob 525/85
Entscheidungstext OGH 14.02.1985 6 Ob 525/85
Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 06.12.1984, G 90/81 - 10, die Wortgruppe" und bei der Entscheidung als bindend zu betrachten" im § 9 Abs 4 des Gesetzes von 07.07.1896, RGBl 140, betreffend die Einräumung von Notwegen, sowie § 16 Abs 6 desselben Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. (T2)
- 4 Ob 214/99w
Entscheidungstext OGH 28.09.1999 4 Ob 214/99w
Vgl; Beisatz: Seit der Aufhebung der Bestimmung in § 9 Abs 4, § 16 Abs 6 NWG durch den VfGH (VfSlg 10.300; Kdm BGBl 1985/31) ist die Verwaltungsbehörde beim Entgegenstehen öffentlicher Rücksichten nur noch zu hören; sie kann aber nicht mehr bindend entscheiden. (T3)
- 7 Ob 66/06s
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 7 Ob 66/06s
Vgl; Beis wie T3
- 1 Ob 53/13w
Entscheidungstext OGH 29.04.2013 1 Ob 53/13w
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0054053
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013
Dokumentnummer
JJR_19811104_OGH0002_0060OB00789_8100000_001