Rechtssatz RS0054063
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054063
Entscheidungsdatum
28.11.1985
Rechtssatz
Der § 254 Abs 2 BGB legt dem Gläubiger eine Warnpflicht des Schuldners bei der Gefahr des Eintrittes eines - nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilenden - ungewöhnlich hohen Schadens auf. Diese Warnpflicht setzt voraus, daß der Gläubiger die Gefahr kannte oder kennen mußte und dies nicht auf den Schädiger gleichfalls zutrifft. Die Warnpflicht entfällt, wenn sie der Schädiger nicht beachtet hätte, wofür aber den Geschädigten die Beweislast treffen soll.Der Paragraph 254, Absatz 2, BGB legt dem Gläubiger eine Warnpflicht des Schuldners bei der Gefahr des Eintrittes eines - nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilenden - ungewöhnlich hohen Schadens auf. Diese Warnpflicht setzt voraus, daß der Gläubiger die Gefahr kannte oder kennen mußte und dies nicht auf den Schädiger gleichfalls zutrifft. Die Warnpflicht entfällt, wenn sie der Schädiger nicht beachtet hätte, wofür aber den Geschädigten die Beweislast treffen soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0054063
Dokumentnummer
JJR_19851128_OGH0002_0070OB00659_8500000_002