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Rechtssatz RS0054063×

Rechtssatz RS0054063

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054063

Geschäftszahl

7Ob659/85

Entscheidungsdatum

28.11.1985

Norm

BGB §254 Abs2

Rechtssatz

Der Paragraph 254, Absatz 2, BGB legt dem Gläubiger eine Warnpflicht des Schuldners bei der Gefahr des Eintrittes eines - nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilenden - ungewöhnlich hohen Schadens auf. Diese Warnpflicht setzt voraus, daß der Gläubiger die Gefahr kannte oder kennen mußte und dies nicht auf den Schädiger gleichfalls zutrifft. Die Warnpflicht entfällt, wenn sie der Schädiger nicht beachtet hätte, wofür aber den Geschädigten die Beweislast treffen soll.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 659/85
    Entscheidungstext OGH 28.11.1985 7 Ob 659/85

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0054063

Dokumentnummer

JJR_19851128_OGH0002_0070OB00659_8500000_002