Die Revision ist berechtigt.
Eine Rechtswahl kann nach § 35 Abs 1 IPR-Gesetz auch schlüssig erfolgen. Einer schlüssigen Rechtswahl steht gleich, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß die Parteien eine bestimmte Rechtsordnung als maßgebend angenommen haben. Die schlüssige Rechtswahl und die schlüssig geäußerte Geltungsannahme stehen jedoch unter den Anforderungen des § 863 ABGB und können daher nur dann angenommen werden, wenn nach den Umständen kein vernünftiger Grund übrig bleibt, am Rechtswahlwillen oder an der Geltungsannahme einer bestimmten Rechtsordnung zu zweifeln (vgl. Schwimann in Rummel, ABGB, Rdz 5 f. zu § 35 IPR-Gesetz). Eine in einem anhängigen Verfahren bloß schlüssig getroffene Rechtswahl ist unbeachtlich (§ 11 Abs 2 IPR-Gesetz). Nach Verfahrensanhängigkeit kann daher eine Rechtswahl nur in ausdrücklicher Form erfolgen. Die Ableitung einer schlüssigen Bestimmung inländischen Rechtes aus dem Prozeßverhalten der Parteien durch das Berufungsgericht ist daher abzulehnen. Es liegen aber auch keine Umstände vor, denen hinreichende Indizwirkung für eine vor Prozeßanhängigkeit getroffene schlüssige Rechtswahl oder eine schlüssig geäußerte Geltungsannahme zukäme. Es ist daher von der Regel des § 36 IPR-Gesetz für gegenseitige Verträge auszugehen, wonach auf Grund der charakteristischen Leistung deutsches Recht der Beurteilung zugrunde zu legen ist.Eine Rechtswahl kann nach Paragraph 35, Absatz eins, IPR-Gesetz auch schlüssig erfolgen. Einer schlüssigen Rechtswahl steht gleich, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß die Parteien eine bestimmte Rechtsordnung als maßgebend angenommen haben. Die schlüssige Rechtswahl und die schlüssig geäußerte Geltungsannahme stehen jedoch unter den Anforderungen des Paragraph 863, ABGB und können daher nur dann angenommen werden, wenn nach den Umständen kein vernünftiger Grund übrig bleibt, am Rechtswahlwillen oder an der Geltungsannahme einer bestimmten Rechtsordnung zu zweifeln vergleiche Schwimann in Rummel, ABGB, Rdz 5 f. zu Paragraph 35, IPR-Gesetz). Eine in einem anhängigen Verfahren bloß schlüssig getroffene Rechtswahl ist unbeachtlich (Paragraph 11, Absatz 2, IPR-Gesetz). Nach Verfahrensanhängigkeit kann daher eine Rechtswahl nur in ausdrücklicher Form erfolgen. Die Ableitung einer schlüssigen Bestimmung inländischen Rechtes aus dem Prozeßverhalten der Parteien durch das Berufungsgericht ist daher abzulehnen. Es liegen aber auch keine Umstände vor, denen hinreichende Indizwirkung für eine vor Prozeßanhängigkeit getroffene schlüssige Rechtswahl oder eine schlüssig geäußerte Geltungsannahme zukäme. Es ist daher von der Regel des Paragraph 36, IPR-Gesetz für gegenseitige Verträge auszugehen, wonach auf Grund der charakteristischen Leistung deutsches Recht der Beurteilung zugrunde zu legen ist.
Die von der Revision geltend gemachte Aktenwidrigkeit wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die von der Revision geltend gemachte Aktenwidrigkeit wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ist bei einem gegenseitigen Vertrag der eine Teil im Verzug, so kann nach § 326 BGB der andere Teil nach seiner Wahl Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Voraussetzung für die Ausübung dieses Wahlrechtes durch den Gläubiger ist, daß er dem Schuldner eine angemessene Frist zur Bewirkung der Leistung setzt und damit die Erklärung verbindet, daß er nach Fristablauf die Leistung ablehne. Eine Fristsetzung mit einer Ablehnungserklärung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert (NJW 1979, 812; NJW 1976, 326; BGH 49/60) oder wenn die Vertragserfüllung für den Gläubiger infolge des Verzuges des Schuldners kein Interesse mehr hat (MünchKomm - Emmerich, Rdz 57 zu § 326; Soergel-Schmidt 10 , Rdz 22 zu § 326). Ein Interessewegfall liegt etwa vor bei Ablehnung der schon weiterverkauften Ware durch den Abnehmer des Gläubigers infolge der Lieferverzögerung durch den Schuldner (RGZ 94, 326; MünchKomm, aaO Rdz 60). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen schuldete die beklagte Partei dem Gemeinschuldner für halbsitzende Lagerung der Patienten geeignete Badekabinen. Die von der beklagten Partei gelieferten Badekabinen waren für eine halbsitzende Lagerung nicht geeignet und entsprachen daher nicht der geschuldeten Leistung. Die beklagte Partei war auch nicht bereit, zum vereinbarten Preis für den vereinbarten Zweck geeignete Badekabinen zu liefern. Wegen des dadurch verursachten Verzuges des Gemeinschuldners erklärte auch dessen Abnehmer den Vertragsrücktritt. Es ist daher die Frage der Nachfristsetzung und Ablehnungserklärung durch den Gemeinschuldner nicht zu erörtern, weil es dieser Erklärungen nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht bedurfte. Daß die Erbringung der geschuldeten Leistung durch Umstände unterblieben ist, die die beklagte Partei nicht zu vertreten hätte (vgl. NJW 1982, 2279; MünchKomm-Walchshöfer, Rdz 12 zu § 286) wurde nicht einmal behauptet. Das Vorliegen der Voraussetzungen für das dem Gläubiger nach § 326 BGB zustehende Wahlrecht wird von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen. Nach herrschender Auffassung kann allerdings der Gläubiger, wenn er sich für den Rücktritt entschieden und diesen auch gegenüber dem Schuldner erklärt hat, von der einmal getroffenen Wahl nicht mehr abgehen (NJW 1979, 762; MünchKomm-Emmerich, Rdz 20 zu § 325; Palandt 44 389). Im vorliegenden Fall hat nun die klagende Partei selbst behauptet, daß der Gemeinschuldner den Rücktritt vom Vertrag erklärt habe (AS 6). Diese Behauptung blieb, offensichtlich infolge unrichtiger Lösung der kollisionsrechtlichen Frage, unerörtert und wäre daher im fortgesetzten Verfahren vorerst zu prüfen. Zu beachten wird hiebei aber sein, daß ein Rücktritt nur angenommen werden kann, wenn der Wille des Gläubigers vom Vertrag zurückzutreten, eindeutig und bestimmt zum Ausdruck gebracht wurde, weil der Gläubiger in der Regel den für ihn günstigeren Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung wählen wird (MünchKomm-Emmerich, Rdz 72 zu § 326). Der dem Gläubiger nach § 326 BGB zustehende Schadenersatzanspruch ist stets auf Geld gerichtet und wurde von den Vorinstanzen zutreffend im Sinne der herrschenden Meinung nach der Differenzmethode ermittelt (RGZ 50, 255 f., insbesondere 264 f.; MünchKomm, aaO Rdz 73 zu § 326; Palandt, aaO). Die Revision bekämpft diesen Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens des Gemeinschuldners bzw. der Verletzung der Schadensminderungspflicht durch diesen. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist (§ 254 Abs 1 BGB). Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, daß er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen mußte oder daß er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern (§ 254 Abs 2 BGB). Das Hauptanwendungsgebiet der Norm liegt vorwiegend bei Schadenersatzansprüchen aus deliktischem Verhalten, die Bestimmungen des § 254 gelten jedoch auch für Schadenersatzansprüche aus der Verletzung eines Schuldverhältnisses (Palandt, aaO 275; MünchKomm-Grunsky, Rdz 4 f. zu § 254). Entgegen der Meinung der Revisionswerberin bestand für den Gemeinschuldner keine Veranlassung zu einer Rüge der Auftragsbestätigung, weil diese mit der Beschreibung der Badekabinen in dem der Bestellung zugrunde gelegten Ausschreibungstext übereinstimmte. Infolge dieses Umstandes würde es eine Überspannung der Sorgfaltspflicht des Gemeinschuldners bedeuten, wollte man von ihm eine Nachprüfung der Eignung der Badekabinen zur halbsitzenden Lagerung von Patienten auf Grund der Skizze Beilage 5, die diesen Mangel nicht ohne weiteres erkennen läßt, verlangen. Bedenken des Gemeinschuldners hinsichtlich des Leistungsgegenstandes mußten sich aber auch nicht aus den Preisunterschieden in den beiden von ihm eingeholten Preisanfragen ergeben, weil der zeitliche Abstand und der Preisunterschied in den beiden Anfragebeantwortungen keine so erhebliche Differenz aufweist, die einen Rückschluß dahingehend nahegelegt hätten, daß den beiden Anfragebeantwortungen unterschiedliche Badewannen zugrundegelegt wurden. Eine Bemusterung war, wie schon das Berufungsgericht zutreffend hervorhob, zwischen den Streitteilen nicht vereinbart. Daß eine solche Bemusterung bei Geschäften der vorliegenden Art üblich ist, wurde von der beklagten Partei nicht einmal behauptet. Die Bestimmung des § 326 BGB räumt, wie schon oben dargelegt wurde, dem vertragstreuen Teil gegen den in Verzug befindlichen Vertragspartner die Wahlmöglichkeit zwischen dem Begehren auf Schadenersatz und dem Vertragsrücktritt ein. Beide Möglichkeiten führen zu einer Liquidierung des Vertragsverhältnisses (vgl. MünchKomm-Grunsky, Rdz 66 zu § 326). Ersichtlicher Zweck des § 326 BGB ist es, dem vertragstreuen Teil die Möglichkeit zu eröffnen, sich von seinem vertragsuntreuen Partner zu lösen. Es kann daher vom vertragstreuen Käufer auch im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht nicht verlangt werden, über die vom Verkäufer zum vereinbarten Preis nicht gelieferte Ware einen Deckungskauf zu einem höheren Preis abzuschließen.Ist bei einem gegenseitigen Vertrag der eine Teil im Verzug, so kann nach Paragraph 326, BGB der andere Teil nach seiner Wahl Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Voraussetzung für die Ausübung dieses Wahlrechtes durch den Gläubiger ist, daß er dem Schuldner eine angemessene Frist zur Bewirkung der Leistung setzt und damit die Erklärung verbindet, daß er nach Fristablauf die Leistung ablehne. Eine Fristsetzung mit einer Ablehnungserklärung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert (NJW 1979, 812; NJW 1976, 326; BGH 49/60) oder wenn die Vertragserfüllung für den Gläubiger infolge des Verzuges des Schuldners kein Interesse mehr hat (MünchKomm - Emmerich, Rdz 57 zu Paragraph 326,; Soergel-Schmidt 10 , Rdz 22 zu Paragraph 326,). Ein Interessewegfall liegt etwa vor bei Ablehnung der schon weiterverkauften Ware durch den Abnehmer des Gläubigers infolge der Lieferverzögerung durch den Schuldner (RGZ 94, 326; MünchKomm, aaO Rdz 60). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen schuldete die beklagte Partei dem Gemeinschuldner für halbsitzende Lagerung der Patienten geeignete Badekabinen. Die von der beklagten Partei gelieferten Badekabinen waren für eine halbsitzende Lagerung nicht geeignet und entsprachen daher nicht der geschuldeten Leistung. Die beklagte Partei war auch nicht bereit, zum vereinbarten Preis für den vereinbarten Zweck geeignete Badekabinen zu liefern. Wegen des dadurch verursachten Verzuges des Gemeinschuldners erklärte auch dessen Abnehmer den Vertragsrücktritt. Es ist daher die Frage der Nachfristsetzung und Ablehnungserklärung durch den Gemeinschuldner nicht zu erörtern, weil es dieser Erklärungen nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht bedurfte. Daß die Erbringung der geschuldeten Leistung durch Umstände unterblieben ist, die die beklagte Partei nicht zu vertreten hätte vergleiche NJW 1982, 2279; MünchKomm-Walchshöfer, Rdz 12 zu Paragraph 286,) wurde nicht einmal behauptet. Das Vorliegen der Voraussetzungen für das dem Gläubiger nach Paragraph 326, BGB zustehende Wahlrecht wird von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen. Nach herrschender Auffassung kann allerdings der Gläubiger, wenn er sich für den Rücktritt entschieden und diesen auch gegenüber dem Schuldner erklärt hat, von der einmal getroffenen Wahl nicht mehr abgehen (NJW 1979, 762; MünchKomm-Emmerich, Rdz 20 zu Paragraph 325,; Palandt 44 389). Im vorliegenden Fall hat nun die klagende Partei selbst behauptet, daß der Gemeinschuldner den Rücktritt vom Vertrag erklärt habe (AS 6). Diese Behauptung blieb, offensichtlich infolge unrichtiger Lösung der kollisionsrechtlichen Frage, unerörtert und wäre daher im fortgesetzten Verfahren vorerst zu prüfen. Zu beachten wird hiebei aber sein, daß ein Rücktritt nur angenommen werden kann, wenn der Wille des Gläubigers vom Vertrag zurückzutreten, eindeutig und bestimmt zum Ausdruck gebracht wurde, weil der Gläubiger in der Regel den für ihn günstigeren Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung wählen wird (MünchKomm-Emmerich, Rdz 72 zu Paragraph 326,). Der dem Gläubiger nach Paragraph 326, BGB zustehende Schadenersatzanspruch ist stets auf Geld gerichtet und wurde von den Vorinstanzen zutreffend im Sinne der herrschenden Meinung nach der Differenzmethode ermittelt (RGZ 50, 255 f., insbesondere 264 f.; MünchKomm, aaO Rdz 73 zu Paragraph 326,; Palandt, aaO). Die Revision bekämpft diesen Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens des Gemeinschuldners bzw. der Verletzung der Schadensminderungspflicht durch diesen. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist (Paragraph 254, Absatz eins, BGB). Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, daß er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen mußte oder daß er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern (Paragraph 254, Absatz 2, BGB). Das Hauptanwendungsgebiet der Norm liegt vorwiegend bei Schadenersatzansprüchen aus deliktischem Verhalten, die Bestimmungen des Paragraph 254, gelten jedoch auch für Schadenersatzansprüche aus der Verletzung eines Schuldverhältnisses (Palandt, aaO 275; MünchKomm-Grunsky, Rdz 4 f. zu Paragraph 254,). Entgegen der Meinung der Revisionswerberin bestand für den Gemeinschuldner keine Veranlassung zu einer Rüge der Auftragsbestätigung, weil diese mit der Beschreibung der Badekabinen in dem der Bestellung zugrunde gelegten Ausschreibungstext übereinstimmte. Infolge dieses Umstandes würde es eine Überspannung der Sorgfaltspflicht des Gemeinschuldners bedeuten, wollte man von ihm eine Nachprüfung der Eignung der Badekabinen zur halbsitzenden Lagerung von Patienten auf Grund der Skizze Beilage 5, die diesen Mangel nicht ohne weiteres erkennen läßt, verlangen. Bedenken des Gemeinschuldners hinsichtlich des Leistungsgegenstandes mußten sich aber auch nicht aus den Preisunterschieden in den beiden von ihm eingeholten Preisanfragen ergeben, weil der zeitliche Abstand und der Preisunterschied in den beiden Anfragebeantwortungen keine so erhebliche Differenz aufweist, die einen Rückschluß dahingehend nahegelegt hätten, daß den beiden Anfragebeantwortungen unterschiedliche Badewannen zugrundegelegt wurden. Eine Bemusterung war, wie schon das Berufungsgericht zutreffend hervorhob, zwischen den Streitteilen nicht vereinbart. Daß eine solche Bemusterung bei Geschäften der vorliegenden Art üblich ist, wurde von der beklagten Partei nicht einmal behauptet. Die Bestimmung des Paragraph 326, BGB räumt, wie schon oben dargelegt wurde, dem vertragstreuen Teil gegen den in Verzug befindlichen Vertragspartner die Wahlmöglichkeit zwischen dem Begehren auf Schadenersatz und dem Vertragsrücktritt ein. Beide Möglichkeiten führen zu einer Liquidierung des Vertragsverhältnisses vergleiche MünchKomm-Grunsky, Rdz 66 zu Paragraph 326,). Ersichtlicher Zweck des Paragraph 326, BGB ist es, dem vertragstreuen Teil die Möglichkeit zu eröffnen, sich von seinem vertragsuntreuen Partner zu lösen. Es kann daher vom vertragstreuen Käufer auch im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht nicht verlangt werden, über die vom Verkäufer zum vereinbarten Preis nicht gelieferte Ware einen Deckungskauf zu einem höheren Preis abzuschließen.
Der § 254 Abs 2 BGB legt jedoch dem Gläubiger eine Warnpflicht des Schuldners bei der Gefahr des Eintrittes eines ungewöhnlich hohen Schadens auf. Diese Warnpflicht setzt voraus, daß der Gläubiger die Gefahr kannte oder kennen mußte und dies nicht auf den Schädiger gleichfalls zutrifft. Die Warnpflicht entfällt, wenn sie der Schädiger nicht beachtet hätte, wofür aber den Geschädigten die Beweislast treffen soll (MünchKomm-Grunsky, Rdz 38 f. zu § 254; Soergel-Schmidt 10 , Rdz 44 f. zu § 254; Staudinger-Medicus 12 , Rdz 35 f. zu § 254). Wann der drohende Schaden ungewöhnlich hoch ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. In einer stark arbeitsteiligen Wirtschaft muß der Schädiger damit rechnen, daß auch ein weiterer als der sofort sichtbare Schaden entsteht. Grundsätzlich ist bei der Beurteilung dieser Frage entsprechend dem Schutzzweck der Warnpflicht auf die Sicht des Schädigers abzustellen. Einer Warnung bedarf es bei solchen Schäden, die dem Schädiger nicht vorhersehbar sind (Staudinger-Medicus, aaO Rdz 35). Eine Verletzung der Warnpflicht führt in der Regel zu einer Schadensteilung, nach dem Schutzzweck der Norm jedoch nur hinsichtlich derjenigen Schäden, denen die verletzte Obliegenheit vorbeugen sollte, und richtet sich nach den Verursachungs- und Verschuldensanteilen beider Teile (Staudinger-Medicus, aaO Rdz 91 f.; MünchKomm-Grunsky aaO Rdz 59 f.). Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei behauptet (AS 34), daß die handelsübliche Gewinnspanne für die bestellten Badekabinen im Bereich zwischen 25 bis 30 % liegt. Der von der klagenden Partei geltend gemachte Schaden übersteigt diesen Prozentsatz beträchtlich. Trifft die Behauptung der beklagten Partei zu, wäre ihr auch darin beizupflichten (vgl. AS 34), daß sie mit einem die übliche Handelsspanne beträchtlich übersteingenden Schaden des Gemeinschuldners nicht rechnen hätte können. Der Gemeinschuldner wäre vielmehr gehalten gewesen, die beklagte Partei vor der sich aus der von ihm mit dem Bauherrn getroffenen Preisvereinbarung mit Wertsicherung ergebenden Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens zu warnen. Die Verletzung dieser Warnpflicht hätte dann aber eine Schadensminderung im Sinne der obigen Darlegungen zur Folge. Zum Ausmaß dieser Schadensminderung ist im derzeitigen Verfahrensstadium noch nicht abschließend Stellung zu nehmen. Das Verfahren erster Instanz wäre vielmehr - unter der Voraussetzung, daß das Wahlrecht der klagenden Partei im Sinne der obigen Darlegungen noch nicht verbraucht wurde - entsprechend den Behauptungen der beklagten Partei, die allenfalls noch zu präzisieren und durch entsprechende Beweisanbote zu erweitern sein werden (§ 182 Abs 1 ZPO), zu ergänzen.Der Paragraph 254, Absatz 2, BGB legt jedoch dem Gläubiger eine Warnpflicht des Schuldners bei der Gefahr des Eintrittes eines ungewöhnlich hohen Schadens auf. Diese Warnpflicht setzt voraus, daß der Gläubiger die Gefahr kannte oder kennen mußte und dies nicht auf den Schädiger gleichfalls zutrifft. Die Warnpflicht entfällt, wenn sie der Schädiger nicht beachtet hätte, wofür aber den Geschädigten die Beweislast treffen soll (MünchKomm-Grunsky, Rdz 38 f. zu Paragraph 254,; Soergel-Schmidt 10 , Rdz 44 f. zu Paragraph 254,; Staudinger-Medicus 12 , Rdz 35 f. zu Paragraph 254,). Wann der drohende Schaden ungewöhnlich hoch ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. In einer stark arbeitsteiligen Wirtschaft muß der Schädiger damit rechnen, daß auch ein weiterer als der sofort sichtbare Schaden entsteht. Grundsätzlich ist bei der Beurteilung dieser Frage entsprechend dem Schutzzweck der Warnpflicht auf die Sicht des Schädigers abzustellen. Einer Warnung bedarf es bei solchen Schäden, die dem Schädiger nicht vorhersehbar sind (Staudinger-Medicus, aaO Rdz 35). Eine Verletzung der Warnpflicht führt in der Regel zu einer Schadensteilung, nach dem Schutzzweck der Norm jedoch nur hinsichtlich derjenigen Schäden, denen die verletzte Obliegenheit vorbeugen sollte, und richtet sich nach den Verursachungs- und Verschuldensanteilen beider Teile (Staudinger-Medicus, aaO Rdz 91 f.; MünchKomm-Grunsky aaO Rdz 59 f.). Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei behauptet (AS 34), daß die handelsübliche Gewinnspanne für die bestellten Badekabinen im Bereich zwischen 25 bis 30 % liegt. Der von der klagenden Partei geltend gemachte Schaden übersteigt diesen Prozentsatz beträchtlich. Trifft die Behauptung der beklagten Partei zu, wäre ihr auch darin beizupflichten vergleiche AS 34), daß sie mit einem die übliche Handelsspanne beträchtlich übersteingenden Schaden des Gemeinschuldners nicht rechnen hätte können. Der Gemeinschuldner wäre vielmehr gehalten gewesen, die beklagte Partei vor der sich aus der von ihm mit dem Bauherrn getroffenen Preisvereinbarung mit Wertsicherung ergebenden Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens zu warnen. Die Verletzung dieser Warnpflicht hätte dann aber eine Schadensminderung im Sinne der obigen Darlegungen zur Folge. Zum Ausmaß dieser Schadensminderung ist im derzeitigen Verfahrensstadium noch nicht abschließend Stellung zu nehmen. Das Verfahren erster Instanz wäre vielmehr - unter der Voraussetzung, daß das Wahlrecht der klagenden Partei im Sinne der obigen Darlegungen noch nicht verbraucht wurde - entsprechend den Behauptungen der beklagten Partei, die allenfalls noch zu präzisieren und durch entsprechende Beweisanbote zu erweitern sein werden (Paragraph 182, Absatz eins, ZPO), zu ergänzen.
Demgemäß ist der Revision im Sinne des Eventualantrages Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.