Rechtssatz RS0054066
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054066
Entscheidungsdatum
28.11.1985
Rechtssatz
Einer Warnung bedarf es bei solchen Schäden, die dem Schädiger nicht vorhersehbar sind. Eine Verletzung der Warnpflicht führt in der Regel zu einer Schadensteilung, nach dem Schutzzweck der Norm jedoch nur hinsichtlich derjenigen Schäden, denen die verletzte Obliegenheit vorbeugen sollte, und richtet sich nach den Verursachungsanteilen und Verschuldensanteilen beider Teile.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0054066
Dokumentnummer
JJR_19851128_OGH0002_0070OB00659_8500000_003