Rechtssatz RS0054165
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054165
Entscheidungsdatum
28.11.1985
Rechtssatz
Eine Fristsetzung mit einer Ablehnungserklärung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn die Vertragserfüllung für den Gläubiger infolge des Verzuges des Schuldners kein Interesse mehr hat. Ein Interessewegfall liegt etwa dann vor bei Ablehnung der schon weiterverkauften Ware durch den Abnehmer des Gläubigers infolge der Lieferverzögerung durch den Schuldner.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0054165
Dokumentnummer
JJR_19851128_OGH0002_0070OB00659_8500000_004