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Rechtssatz RS0054070

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054070

Geschäftszahl

4Ob139/90

Entscheidungsdatum

18.09.1990

Norm

BGB §259

Rechtssatz

Obwohl diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach nur für einen Vermögensverwalter gilt, wird sie nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH auf jedes Rechtsverhältnis ausgedehnt, dessen Wesen es mit sich bringt, daß der Berechtigte entschuldbarerweise über Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen, der Verpflichtete hingegen in der Lage ist, unschwer solche Auskünfte zu erteilen (BGHZ 10, 385, 387); auch in solchen Fällen umfaßt sohin die Pflicht zur Rechnungslegung auch jene zur Vorlage von Belegen, soweit solche erteilt zu werden pflegen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 139/90
    Entscheidungstext OGH 18.09.1990 4 Ob 139/90
    Veröff: IPRax 1991,347 (Schack, zur Qualifikation des Anspruchs auf Rechnungslegung im internationalen Urheberrecht) = MR 1991,112 (Walter) = GRURInt 1991,650

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0054070

Dokumentnummer

JJR_19900918_OGH0002_0040OB00139_9000000_001