Die Revision ist zulässig (§ 502 Abs 1 ZPO), weil zur Frage, ob § 87 a Abs 1 UrhG betreffend die Überprüfung der Rechnung durch einen Sachverständigen eine Norm des materiellen oder eine solche des formellen Rechtes ist, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt und die Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Pflicht zur Vorlage der Belege nicht auf Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofes oder auch nur auf die herrschende Lehre in der Bundesrepublik Deutschland gestützt ist. Die Revision ist teilweise berechtigt.Die Revision ist zulässig (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO), weil zur Frage, ob Paragraph 87, a Absatz eins, UrhG betreffend die Überprüfung der Rechnung durch einen Sachverständigen eine Norm des materiellen oder eine solche des formellen Rechtes ist, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt und die Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Pflicht zur Vorlage der Belege nicht auf Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofes oder auch nur auf die herrschende Lehre in der Bundesrepublik Deutschland gestützt ist. Die Revision ist teilweise berechtigt.
Das Berufungsgericht hat die kollisionsrechtliche Frage, welche Rechtsordnung heranzuziehen ist, richtig gelöst: Nach § 34 Abs 1 IPRG sind das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von Immaterialgüterrechten nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird. Der Gesetzgeber hat sich damit den Grundsatz der Anknüpfung an das Recht des "Schutzlandes" zueigen gemacht. Über das Bestehen und den Schutz von Immaterialgüterrechten entscheidet danach das Recht jenes Staates, "dessen Schutz in Anspruch genommen wird" (so wörtlich die EB zu § 34 IPRG bei Duchek-Schwind, Internationales Privatrecht 82 f. in Anm. 2), richtiger: für dessen Gebiet der Schutz begehrt wird (Schwimann, Grundriß des Internationalen Privatrechtes 196;Das Berufungsgericht hat die kollisionsrechtliche Frage, welche Rechtsordnung heranzuziehen ist, richtig gelöst: Nach Paragraph 34, Absatz eins, IPRG sind das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von Immaterialgüterrechten nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird. Der Gesetzgeber hat sich damit den Grundsatz der Anknüpfung an das Recht des "Schutzlandes" zueigen gemacht. Über das Bestehen und den Schutz von Immaterialgüterrechten entscheidet danach das Recht jenes Staates, "dessen Schutz in Anspruch genommen wird" (so wörtlich die EB zu Paragraph 34, IPRG bei Duchek-Schwind, Internationales Privatrecht 82 f. in Anmerkung 2), richtiger: für dessen Gebiet der Schutz begehrt wird (Schwimann, Grundriß des Internationalen Privatrechtes 196;
derselbe in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 34 IPRG; Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Allgemeiner Teil 110 Rz 907.3;derselbe in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 34, IPRG; Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Allgemeiner Teil 110 Rz 907.3;
SZ 56/107; SZ 59/100; SZ 60/77). Soweit daher der Kläger die Rechnungslegung über die beanstandete Verwendung seines Werkes in der Bundesrepublik Deutschland begehrt, ist dieser Anspruch nach dem Recht dieses Staates zu beurteilen.
Nach § 97 dUrhG kann, wer das Urheberrecht widerrechtlich verletzt, vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzten Verschulden zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden; anstelle des Schadenersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechtes erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen. Der Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung ist also hier nur für den Gewinnherausgabeanspruch vorgesehen. Dieser Bestimmung kommt aber nach einhelliger deutscher Lehre keine einschränkende, sondern eine klarstellende Bedeutung zu, werden doch beide Ansprüche zur Vorbereitung des Schadenersatz- wie auch des Bereicherungsanspruches aus § 242 BGB hergeleitet, da der Verletzte entschuldbarerweise über den Umfang der Verletzung und damit über Bestehen und Umfang seines Ersatzanspruches im unklaren ist, während der Verletzer unschwer zur Aufklärung in der Lage ist (v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, Rz 38 zu § 97 dUrhG; Möhring-Nicolini, Urheberrechtsgesetz, Anm. 10 d zu § 97 dUrhG;Nach Paragraph 97, dUrhG kann, wer das Urheberrecht widerrechtlich verletzt, vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzten Verschulden zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden; anstelle des Schadenersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechtes erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen. Der Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung ist also hier nur für den Gewinnherausgabeanspruch vorgesehen. Dieser Bestimmung kommt aber nach einhelliger deutscher Lehre keine einschränkende, sondern eine klarstellende Bedeutung zu, werden doch beide Ansprüche zur Vorbereitung des Schadenersatz- wie auch des Bereicherungsanspruches aus Paragraph 242, BGB hergeleitet, da der Verletzte entschuldbarerweise über den Umfang der Verletzung und damit über Bestehen und Umfang seines Ersatzanspruches im unklaren ist, während der Verletzer unschwer zur Aufklärung in der Lage ist (v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, Rz 38 zu Paragraph 97, dUrhG; Möhring-Nicolini, Urheberrechtsgesetz, Anmerkung 10 d zu Paragraph 97, dUrhG;
Nordemann-Vinck-Hertin, Urheberrecht7, Rz 8 zu § 36 dUrhG und Rz 42 zu § 97 dUhrG; BGHZ 5, 116, 123 f.; BGHZ 10, 385, 387 ua.). § 259 BGB sieht vor, daß derjenige, der verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen hat. Obwohl diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach nur für einen Vermögensverwalter gilt, wird sie nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH auf jedes Rechtsverhältnis ausgedehnt, dessen Wesen es mit sich bringt, daß der Berechtigte entschuldbarerweise über Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen, der Verpflichtete hingegen in der Lage ist, unschwer solche Auskünfte zu erteilen (BGHZ 10, 385, 387); auch in solchen Fällen umfaßt sohin die Pflicht zur Rechnungslegung auch jene zur Vorlage von Belegen, soweit solche erteilt zu werden pflegen (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 259 Rz 409 EinlUWG). Wenn der Auskunfts- und Rechnungslegungsberechtigte und der dazu Verpflichtete in einem Wettbewerb miteinander stehen, bedarf es zwar einer besonders sorgfältigen Prüfung, wie weit der Verpflichtete auf dem Wege der Rechnungslegung irgendwelche geschäftlichen Vorgänge zu offenbaren hätte, deren mißbräuchliche Nutzung durch den Berechtigten nach Lage der Sache möglich ist (Keller in Münchener Kommentar Rz 23 zu § 259 BGB; Selb in Staudinger, BGB12, Rz 13 zu § 259; BGHZ 10, 385, 387 uva.); das muß insbesondere auch für die Vorlage von Belegen gelten. Im vorliegenden Fall haben sich aber die Beklagten in erster Instanz überhaupt nicht mit dem gegen sie erhobenen Rechnungslegungsbegehren befaßt (und sich auch in der Berufung nur gegen die Überprüfung der Rechnung durch einen Sachverständigen gewandt, die Vorlage von Unterlagen jedoch selbst als Bestandteil der Rechnungslegung bezeichnet: S 166). Da über solche Vorgänge, wie sie Gegenstand der Rechnungslegung sind, zweifellos Belege ausgestellt werden, bestehen keine Bedenken gegen die Verurteilung der Beklagten zur Vorlage der entsprechenden Belege.Nordemann-Vinck-Hertin, Urheberrecht7, Rz 8 zu Paragraph 36, dUrhG und Rz 42 zu Paragraph 97, dUhrG; BGHZ 5, 116, 123 f.; BGHZ 10, 385, 387 ua.). Paragraph 259, BGB sieht vor, daß derjenige, der verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen hat. Obwohl diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach nur für einen Vermögensverwalter gilt, wird sie nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH auf jedes Rechtsverhältnis ausgedehnt, dessen Wesen es mit sich bringt, daß der Berechtigte entschuldbarerweise über Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen, der Verpflichtete hingegen in der Lage ist, unschwer solche Auskünfte zu erteilen (BGHZ 10, 385, 387); auch in solchen Fällen umfaßt sohin die Pflicht zur Rechnungslegung auch jene zur Vorlage von Belegen, soweit solche erteilt zu werden pflegen (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 259 Rz 409 EinlUWG). Wenn der Auskunfts- und Rechnungslegungsberechtigte und der dazu Verpflichtete in einem Wettbewerb miteinander stehen, bedarf es zwar einer besonders sorgfältigen Prüfung, wie weit der Verpflichtete auf dem Wege der Rechnungslegung irgendwelche geschäftlichen Vorgänge zu offenbaren hätte, deren mißbräuchliche Nutzung durch den Berechtigten nach Lage der Sache möglich ist (Keller in Münchener Kommentar Rz 23 zu Paragraph 259, BGB; Selb in Staudinger, BGB12, Rz 13 zu Paragraph 259,; BGHZ 10, 385, 387 uva.); das muß insbesondere auch für die Vorlage von Belegen gelten. Im vorliegenden Fall haben sich aber die Beklagten in erster Instanz überhaupt nicht mit dem gegen sie erhobenen Rechnungslegungsbegehren befaßt (und sich auch in der Berufung nur gegen die Überprüfung der Rechnung durch einen Sachverständigen gewandt, die Vorlage von Unterlagen jedoch selbst als Bestandteil der Rechnungslegung bezeichnet: S 166). Da über solche Vorgänge, wie sie Gegenstand der Rechnungslegung sind, zweifellos Belege ausgestellt werden, bestehen keine Bedenken gegen die Verurteilung der Beklagten zur Vorlage der entsprechenden Belege.
Soweit der Kläger meint, die "rechtstechnische Ausgestaltung" des Rechnungslegungsanspruches falle in den Bereich der prozessualen Durchsetzung und unterliege daher dem österreichischen Recht als der lex fori, kann ihm nicht gefolgt werden:
Ob die lex fori anzuwenden ist, hängt davon ab, ob die strittige Frage dem Verfahrensrecht oder dem materiellen Recht zuzuordnen ist; wie zu qualifizieren ist, bestimmt die lex fori (Fasching, LB2 Rz 2400; ebenso bei vergleichbarer Rechtslage Stein-Jonas20, I Rz 737).Ob die lex fori anzuwenden ist, hängt davon ab, ob die strittige Frage dem Verfahrensrecht oder dem materiellen Recht zuzuordnen ist; wie zu qualifizieren ist, bestimmt die lex fori (Fasching, LB2 Rz 2400; ebenso bei vergleichbarer Rechtslage Stein-Jonas20, römisch eins Rz 737).
Das Privatrecht normiert die Beziehungen zwischen den Personen; es begründet und anerkennt Rechtsbeziehungen zwischen ihnen, ermöglicht deren Änderung und Auflösung, räumt den einzelnen Personen subjektive Rechte und Ansprüche ein, legt ihnen Pflichten auf und statuiert ein bestimmtes Verhalten. Aufgabe des Verfahrensrechtes hingegen ist es zu regeln, wie solche Rechte geltend gemacht und durchgesetzt werden können und wie die Erfüllung solcher Pflichten und ein bestimmtes vom materiellen Recht gefordertes Verhalten erzwungen werden kann (Fasching aaO Rz 44). Soweit in §§ 81 ff. UrhG festgelegt wird, welche Ansprüche dem durch einen Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz Verletzten gegen den Verletzer zustehen, handelt es sich demnach um Vorschriften des materiellen Privatrechtes; wo aber das Verfahren zur Durchsetzung dieser Ansprüche geregelt wird - wie etwa in § 81 Abs 2 UrhG - liegt eine Vorschrift des Prozeßrechtes (formellen Rechtes) vor. Auch der in § 87 a UrhG näher geregelte Anspruch auf Rechnungslegung gehört danach dem materiellen Recht an. Aus Art. XLII EGZPO ergibt sich entgegen der Meinung des Klägers nichts Gegenteiliges: Der erste Anwendungsfall dieser Bestimmung setzt einen zivilrechtlichen Anspruch auf Angabe von Vermögen oder Schulden voraus und erweitert diesen Anspruch nur um einen solchen auf eidliche Bekräftigung der Angaben (Fasching II 90); im zweiten Anwendungsfall - also bei vermutlichem Verschweigen oder Verheimlichen eines Vermögens - schafft Art. XLII EGZPO einen zusätzlichen selbständigen materiellrechtlichen Klageanspruch (Fasching aaO 97). Aber nicht nur der Anspruch auf Rechnungslegung gemäß § 87 a Abs 1 UrhG allein ist privatrechtlicher Natur; auch für die Pflicht des Verletzers, die Richtigkeit der von ihm gelegten Rechnung durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen und unter der Voraussetzung des § 87 a Abs 1, letzter Satz, UrhG die Kosten der Prüfung zu tragen, kann nichts anderes gelten. Auch dabei handelt es sich um eine Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen den Parteien und nicht um eine Vorschrift darüber, wie ein Anspruch durchzusetzen ist. Der Vergleich mit - dem Prozeßrecht angehörenden - Vorschriften über die Fristen, innerhalb deren ein Urteil zu veröffentlichen ist (§ 85 Abs 1 UrhG; § 409 ZPO) oder über die Pflicht des Gerichtes, die Kosten der Veröffentlichung festzusetzen und deren Ersatz dem Gegner aufzutragen (§ 85 Abs 3 ZPO), ist verfehlt, weil dort nur die Durchsetzung des - materiellrechtlichen - Anspruches auf Urteilsveröffentlichung im gerichtlichen Verfahren festgelegt wird. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht (auch) das Begehren, die gelegte Rechnung durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen, nach dem bundesdeutschen Sachrecht beurteilt und mangels einer dem § 87 a Abs 1 UrhG entsprechenden Bestimmung in der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland verneint. Daß diese Rechtsansicht in der Praxis dann zu Schwierigkeiten führen kann, wenn in einem Verfahren Rechnungslegungsansprüche geltend gemacht werden, die "auf mehr als 100 verschiedene Rechtsordnungen Rücksicht nehmen" müssen, trifft zwar zu, ist aber keine Besonderheit gerade des Rechnungslegungsanspruches und seiner näheren materiellrechtlichen Ausgestaltung; gleiche Schwierigkeiten entstehen, wenn ein Unterlassungs- oder ein Schadenersatzanspruch u.dgl. nach verschiedenen Rechtsordnungen zu untersuchen sind.Das Privatrecht normiert die Beziehungen zwischen den Personen; es begründet und anerkennt Rechtsbeziehungen zwischen ihnen, ermöglicht deren Änderung und Auflösung, räumt den einzelnen Personen subjektive Rechte und Ansprüche ein, legt ihnen Pflichten auf und statuiert ein bestimmtes Verhalten. Aufgabe des Verfahrensrechtes hingegen ist es zu regeln, wie solche Rechte geltend gemacht und durchgesetzt werden können und wie die Erfüllung solcher Pflichten und ein bestimmtes vom materiellen Recht gefordertes Verhalten erzwungen werden kann (Fasching aaO Rz 44). Soweit in Paragraphen 81, ff. UrhG festgelegt wird, welche Ansprüche dem durch einen Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz Verletzten gegen den Verletzer zustehen, handelt es sich demnach um Vorschriften des materiellen Privatrechtes; wo aber das Verfahren zur Durchsetzung dieser Ansprüche geregelt wird - wie etwa in Paragraph 81, Absatz 2, UrhG - liegt eine Vorschrift des Prozeßrechtes (formellen Rechtes) vor. Auch der in Paragraph 87, a UrhG näher geregelte Anspruch auf Rechnungslegung gehört danach dem materiellen Recht an. Aus "Art". XLII EGZPO ergibt sich entgegen der Meinung des Klägers nichts Gegenteiliges: Der erste Anwendungsfall dieser Bestimmung setzt einen zivilrechtlichen Anspruch auf Angabe von Vermögen oder Schulden voraus und erweitert diesen Anspruch nur um einen solchen auf eidliche Bekräftigung der Angaben (Fasching römisch zwei 90); im zweiten Anwendungsfall - also bei vermutlichem Verschweigen oder Verheimlichen eines Vermögens - schafft "Art". XLII EGZPO einen zusätzlichen selbständigen materiellrechtlichen Klageanspruch (Fasching aaO 97). Aber nicht nur der Anspruch auf Rechnungslegung gemäß Paragraph 87, a Absatz eins, UrhG allein ist privatrechtlicher Natur; auch für die Pflicht des Verletzers, die Richtigkeit der von ihm gelegten Rechnung durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen und unter der Voraussetzung des Paragraph 87, a Absatz eins,, letzter Satz, UrhG die Kosten der Prüfung zu tragen, kann nichts anderes gelten. Auch dabei handelt es sich um eine Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen den Parteien und nicht um eine Vorschrift darüber, wie ein Anspruch durchzusetzen ist. Der Vergleich mit - dem Prozeßrecht angehörenden - Vorschriften über die Fristen, innerhalb deren ein Urteil zu veröffentlichen ist (Paragraph 85, Absatz eins, UrhG; Paragraph 409, ZPO) oder über die Pflicht des Gerichtes, die Kosten der Veröffentlichung festzusetzen und deren Ersatz dem Gegner aufzutragen (Paragraph 85, Absatz 3, ZPO), ist verfehlt, weil dort nur die Durchsetzung des - materiellrechtlichen - Anspruches auf Urteilsveröffentlichung im gerichtlichen Verfahren festgelegt wird. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht (auch) das Begehren, die gelegte Rechnung durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen, nach dem bundesdeutschen Sachrecht beurteilt und mangels einer dem Paragraph 87, a Absatz eins, UrhG entsprechenden Bestimmung in der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland verneint. Daß diese Rechtsansicht in der Praxis dann zu Schwierigkeiten führen kann, wenn in einem Verfahren Rechnungslegungsansprüche geltend gemacht werden, die "auf mehr als 100 verschiedene Rechtsordnungen Rücksicht nehmen" müssen, trifft zwar zu, ist aber keine Besonderheit gerade des Rechnungslegungsanspruches und seiner näheren materiellrechtlichen Ausgestaltung; gleiche Schwierigkeiten entstehen, wenn ein Unterlassungs- oder ein Schadenersatzanspruch u.dgl. nach verschiedenen Rechtsordnungen zu untersuchen sind.
Aus diesen Erwägungen war der Revision teilweise, und zwar dahin Folge zu geben, daß die Beklagten verurteilt werden, in Erfüllung ihrer Rechnungslegungspflicht auch Belege vorzulegen; im übrigen aber war das angefochtene Urteil zu bestätigen.
Da ungeachtet der teilweisen Abänderung des Urteils zweiter Instanz nur ein Teilurteil vorliegt, hatte es in Ansehung der Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz beim Kostenvorbehalt nach § 52 Abs 2 ZPO zu verbleiben. Die Kosten des Revisionsverfahrens waren hingegen im Hinblick darauf, daß beide Teile in diesem Verfahren mit Teil ihres Anspruches durchgedrungen und mit dem anderen, mangels anderer Anhaltspunkte in gleicher Höhe zu bewertenden Teil unterlegen sind, gegeneinander aufzuheben (§ 43 Abs 1, § 50 ZPO).Da ungeachtet der teilweisen Abänderung des Urteils zweiter Instanz nur ein Teilurteil vorliegt, hatte es in Ansehung der Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz beim Kostenvorbehalt nach Paragraph 52, Absatz 2, ZPO zu verbleiben. Die Kosten des Revisionsverfahrens waren hingegen im Hinblick darauf, daß beide Teile in diesem Verfahren mit Teil ihres Anspruches durchgedrungen und mit dem anderen, mangels anderer Anhaltspunkte in gleicher Höhe zu bewertenden Teil unterlegen sind, gegeneinander aufzuheben (Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 50, ZPO).