Rechtssatz RS0077438
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077438
Entscheidungsdatum
18.09.1990
Rechtssatz
Der in § 87 a UrhG näher geregelte Anspruch auf Rechnungslegung gehört dem materiellen Recht an. Aus Art XLII EGZPO ergibt sich nichts Gegenteiliges. Auch für die Pflicht des Verletzers, die Richtigkeit der von ihm gelegten Rechnung durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen und unter der Voraussetzung des § 87 a Abs 1, letzter Satz, UrhG die Kosten der Prüfung zu tragen, kann nichts anderes gelten. Auch dabei handelt es sich um eine Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen den Parteien und nicht um eine Vorschrift darüber, wie ein Anspruch durchzusetzen ist.Der in Paragraph 87, a UrhG näher geregelte Anspruch auf Rechnungslegung gehört dem materiellen Recht an. Aus Art XLII EGZPO ergibt sich nichts Gegenteiliges. Auch für die Pflicht des Verletzers, die Richtigkeit der von ihm gelegten Rechnung durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen und unter der Voraussetzung des Paragraph 87, a Absatz eins,, letzter Satz, UrhG die Kosten der Prüfung zu tragen, kann nichts anderes gelten. Auch dabei handelt es sich um eine Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen den Parteien und nicht um eine Vorschrift darüber, wie ein Anspruch durchzusetzen ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 139/90
Entscheidungstext OGH 18.09.1990 4 Ob 139/90
Veröff: GRURInt 1991,650 = MR 1991,112 (Walter) = IPRax 1991,347 (Schack, Zur Qualifikation des Anspruchs auf Rechnungslegung im unteren Urheberrecht)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077438
Dokumentnummer
JJR_19900918_OGH0002_0040OB00139_9000000_004