Rechtssatz RS0054134
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054134
Entscheidungsdatum
23.04.2014
Rechtssatz
Auch hier gilt die Willenstheorie; es ist der wirkliche Wille des Erblassers zu ermitteln. Die Auslegung muß aber nach herrschender Ansicht an der vorliegenden Willenserklärung irgendeinen, wenn auch geringen Anhaltspunkt finden. Ist ein bestimmter Wille des Erblassers in der letztwilligen Erklärung auch nicht andeutungsweise zum Ausdruck gekommen, ist er als nicht formgerecht erklärter Wille unbeachtlich.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 610/92
Entscheidungstext OGH 12.11.1992 7 Ob 610/92
- 10 Ob 16/07m
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 10 Ob 16/07m
Auch
- 5 Ob 58/14m
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 5 Ob 58/14m
nur: Die Auslegung muss in der vorliegenden Willenserklärung irgendeinen, wenn auch geringen Anhaltspunkt finden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0054134
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014
Dokumentnummer
JJR_19921112_OGH0002_0070OB00610_9200000_001