Der gegen den Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz erhobene Rekurs der Beklagten ist berechtigt; dem Rekurs des Klägers kommt nur insoweit, als er eine Endentscheidung anstrebt, Berechtigung zu.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß sich in Österreich die Auslegung letztwilliger Verfügungen am subjektiven Willen des Erblassers zu orientieren hat, der Absicht des Erblassers aber nur gefolgt werden darf, wenn sie noch irgendeinen Anhalt im Wortlaut der letztwilligen Verfügung selbst findet, weil sonst die Formvorschriften umgangen würden, entspricht der Lehre und Rechtsprechung (Welser in Rummel2 Rz 7 f zu den §§ 552, 553; Schwimann-Eccher ABGB III § 655 Rz 2 f; Kralik, Erbrecht 119 f; NZ 1985/26; EvBl. 1980/59; SZ 38/221; 3 Ob 546/84 ua). Letzteres gilt auch für die ergänzende (hypothetische) Auslegung, für die größte Zurückhaltung gefordert wird (Kralik aaO 125; vgl. NZ 1980/128).Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß sich in Österreich die Auslegung letztwilliger Verfügungen am subjektiven Willen des Erblassers zu orientieren hat, der Absicht des Erblassers aber nur gefolgt werden darf, wenn sie noch irgendeinen Anhalt im Wortlaut der letztwilligen Verfügung selbst findet, weil sonst die Formvorschriften umgangen würden, entspricht der Lehre und Rechtsprechung (Welser in Rummel2 Rz 7 f zu den Paragraphen 552, 553,; Schwimann-Eccher ABGB römisch drei Paragraph 655, Rz 2 f; Kralik, Erbrecht 119 f; NZ 1985/26; EvBl. 1980/59; SZ 38/221; 3 Ob 546/84 ua). Letzteres gilt auch für die ergänzende (hypothetische) Auslegung, für die größte Zurückhaltung gefordert wird (Kralik aaO 125; vergleiche NZ 1980/128).
Diese Auslegungsgrundsätze gelten aber auch für das deutsche Erbrecht. Auch dort gilt die Willenstheorie; es ist der wirkliche Wille des Erblassers zu ermitteln. Die Auslegung muß aber nach herrschender Ansicht an der vorliegenden Willenserklärung irgendeinen, wenn auch geringen Anhaltspunkt finden. Ist ein bestimmter Wille des Erblassers in der letztwilligen Erklärung auch nicht andeutungsweise zum Ausdruck gekommen, ist er als nicht formgerecht erklärter Wille unbeachtlich (NJW 1981, 1736; BGB-RGRK12 § 2084 RNr 7; Soergel-Loritz12 § 2084 RNr 8; MünchKomm-Leipold2 § 2084 RNr 9). Auch bei der ergänzenden Auslegung verlangt die bisherige ständige Rechtsprechung einen Anhalt für die Willensrichtung des Erblassers in der Testamentsurkunde selbst. Die Rechtsprechung hat aber wiederholt schon in der Einsetzung einer dem Erblasser nahestehenden Person einen aus dem Testament hervorgehenden Anhalt für den Willen des Erblassers erblickt, daß bei Wegfall des Bedachten dessen Abkömmlinge als Ersatzerben an dessen Stelle treten (NJW 1988, 2744 mwN). Den Ausgangspunkt bildete hiebei die Auslegungsregel des § 2069 BGB, wonach im Zweifel anzunehmen ist, daß dann, wenn der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht hat und dieser nach der Errichtung des Testamentes wegfällt, dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden, und der dieser Regelung zugrundeliegende Gedanke der Stammeserbfolge. Es wurde in derartigen Fällen als naheliegend angesehen, daß die Zuwendung des Erblassers nicht nur dem im Testament Bedachten persönlich, sondern als Erstem seines Stammes gelten soll (RGZ 99, 82; NJW 1973, 240). Eine stillschweigende Ersatzberufung wurde aber bisher - soweit überblickbar - nur in bezug auf Abkömmlinge bedachter naher Angehöriger angenommen (vgl. die Rechtsprechungsübersicht in Staudinger-Otte12 § 2069 RNr 24; Palandt51 1926). Die Zurückhaltung der Rechtsprechung bei der ergänzenden Testamentsauslegung wird in einem Teil des Schrifttums wegen der Unsicherheit der Bestimmung des hypothetischen Erblasserwillens und wegen der Gefahr der Auswechslung des Zuwendungsempfängers durch ergänzende Auslegung gebilligt (Staudinger-Otte, Vorbemerkungen zu den §§ 2064 bis 2086 RNr 100). Da der Kläger nicht zu dem obgenannten Personenkreis gehört, erscheint es fraglich, ob die Auslegung des Testamentes der Erblasserin vom 16.12.1983 durch das Oberlandesgericht Hamm den Testamentsauslegungsregeln, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland gehandhabt werden, entspricht. Diese Frage braucht aber nicht abschließend beurteilt zu werden.Diese Auslegungsgrundsätze gelten aber auch für das deutsche Erbrecht. Auch dort gilt die Willenstheorie; es ist der wirkliche Wille des Erblassers zu ermitteln. Die Auslegung muß aber nach herrschender Ansicht an der vorliegenden Willenserklärung irgendeinen, wenn auch geringen Anhaltspunkt finden. Ist ein bestimmter Wille des Erblassers in der letztwilligen Erklärung auch nicht andeutungsweise zum Ausdruck gekommen, ist er als nicht formgerecht erklärter Wille unbeachtlich (NJW 1981, 1736; BGB-RGRK12 Paragraph 2084, RNr 7; Soergel-Loritz12 Paragraph 2084, RNr 8; MünchKomm-Leipold2 Paragraph 2084, RNr 9). Auch bei der ergänzenden Auslegung verlangt die bisherige ständige Rechtsprechung einen Anhalt für die Willensrichtung des Erblassers in der Testamentsurkunde selbst. Die Rechtsprechung hat aber wiederholt schon in der Einsetzung einer dem Erblasser nahestehenden Person einen aus dem Testament hervorgehenden Anhalt für den Willen des Erblassers erblickt, daß bei Wegfall des Bedachten dessen Abkömmlinge als Ersatzerben an dessen Stelle treten (NJW 1988, 2744 mwN). Den Ausgangspunkt bildete hiebei die Auslegungsregel des Paragraph 2069, BGB, wonach im Zweifel anzunehmen ist, daß dann, wenn der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht hat und dieser nach der Errichtung des Testamentes wegfällt, dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden, und der dieser Regelung zugrundeliegende Gedanke der Stammeserbfolge. Es wurde in derartigen Fällen als naheliegend angesehen, daß die Zuwendung des Erblassers nicht nur dem im Testament Bedachten persönlich, sondern als Erstem seines Stammes gelten soll (RGZ 99, 82; NJW 1973, 240). Eine stillschweigende Ersatzberufung wurde aber bisher - soweit überblickbar - nur in bezug auf Abkömmlinge bedachter naher Angehöriger angenommen vergleiche die Rechtsprechungsübersicht in Staudinger-Otte12 Paragraph 2069, RNr 24; Palandt51 1926). Die Zurückhaltung der Rechtsprechung bei der ergänzenden Testamentsauslegung wird in einem Teil des Schrifttums wegen der Unsicherheit der Bestimmung des hypothetischen Erblasserwillens und wegen der Gefahr der Auswechslung des Zuwendungsempfängers durch ergänzende Auslegung gebilligt (Staudinger-Otte, Vorbemerkungen zu den Paragraphen 2064 bis 2086 RNr 100). Da der Kläger nicht zu dem obgenannten Personenkreis gehört, erscheint es fraglich, ob die Auslegung des Testamentes der Erblasserin vom 16.12.1983 durch das Oberlandesgericht Hamm den Testamentsauslegungsregeln, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland gehandhabt werden, entspricht. Diese Frage braucht aber nicht abschließend beurteilt zu werden.
Der Kläger stützte sich lediglich auf den Erbschein, der nach seinem Prozeßstandpunkt materielle Wirkung entfaltet und in Österreich anzuerkennen ist. Beides trifft, wie schon das Berufungsgericht richtig dargelegt hat, nicht zu.
Der Erbschein ist ein Zeugnis über das Erbrecht mit Klarstellungsfunktion und soll dem Erben über die Schwierigkeit des Nachweises seines Erbrechtes und seiner Rechtsnachfolge hinweghelfen. Er ist mit der allerdings widerlegbaren Rechtsvermutung des § 2365 BGB versehen. Danach wird vermutet, daß demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zusteht. Das Prozeßgericht ist aber in einem Streit zwischen Erbanwärtern an die Erbscheinsvermutung nicht gebunden. Gleichwohl ist diese im Rechtsstreit zwischen Erbanwärtern hinsichtlich der Beweislast von Bedeutung. Die herrschende Lehre stellt hiebei auf die Parteirolle ab; als richtiger wird der Ansatz beim Erbschein gesehen (MünchKomm-Promberger § 2365 RNr 24 mwN). Der Kläger könnte sich demnach, da der Beweis eines besseren Erbrechtes durch die Beklagten nicht einmal angetreten wurde, ohne weiteren Beweis auf den Erbschein stützen. Der Erbschein ist jedoch, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, in Österreich nicht anzuerkennen. Gemäß Art.2 Z 3 des österreichisch-deutschen Vollstreckungsvertrages, BGBl. 1960/105, ist die Anerkennung einer Entscheidung zu versagen, wenn nach dem Rechte des Staates, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird (das ist hier Österreich), die Gerichte dieses Staates kraft Gesetzes ausschließlich zuständig wären. Diese Bestimmung ist im Grunde ein Sonderfall der Beachtung des inländischen ordre public. Die Entscheidung des Erststaates, hier der Bundesrepublik Deutschland, kann also im Zweitstaat, hier Österreich, nicht anerkannt werden, wenn der Zweitstaat eine ausschließliche gesetzliche Zuständigkeit der eigenen Gerichte in Anspruch nimmt (3 Ob 79/89). Nach § 22 AußStrG kommt die Abhandlung über die innerhalb des österreichischen Staates liegenden unbeweglichen Güter eines verstorbenen Ausländers dem zuständigen österreichischen Gericht im vollen Umfang zu, zumal im Verhältnis zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland durch Staatsverträge keine andere Regelung getroffen wurde (vgl. ZfRV 1987, 275; Schwimann in NZ 1979, 102). Dem Kläger kommt daher die Erbscheinsvermutung nicht zu. Es genügte nicht, nur die Rechtsbehauptung seines Erbrechtes aufzustellen. Der Kläger hätte die sein Erbrecht begründenden Tatsachen behaupten und beweisen müssen. Mangels eines entsprechenden Prozeßvorbringens ist aber die von der zweiten Instanz aufgetragene Verfahrensergänzung verfehlt. Das Berufungsgericht darf nicht eine Verfahrensergänzung auftragen, die durch die Prozeßbehauptungen der Parteien nicht gedeckt ist (JBl. 1976, 591; 1 Ob 587/82; 6 Ob 662/84 ua).Der Erbschein ist ein Zeugnis über das Erbrecht mit Klarstellungsfunktion und soll dem Erben über die Schwierigkeit des Nachweises seines Erbrechtes und seiner Rechtsnachfolge hinweghelfen. Er ist mit der allerdings widerlegbaren Rechtsvermutung des Paragraph 2365, BGB versehen. Danach wird vermutet, daß demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zusteht. Das Prozeßgericht ist aber in einem Streit zwischen Erbanwärtern an die Erbscheinsvermutung nicht gebunden. Gleichwohl ist diese im Rechtsstreit zwischen Erbanwärtern hinsichtlich der Beweislast von Bedeutung. Die herrschende Lehre stellt hiebei auf die Parteirolle ab; als richtiger wird der Ansatz beim Erbschein gesehen (MünchKomm-Promberger Paragraph 2365, RNr 24 mwN). Der Kläger könnte sich demnach, da der Beweis eines besseren Erbrechtes durch die Beklagten nicht einmal angetreten wurde, ohne weiteren Beweis auf den Erbschein stützen. Der Erbschein ist jedoch, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, in Österreich nicht anzuerkennen. Gemäß Artikel 2, Ziffer 3, des österreichisch-deutschen Vollstreckungsvertrages, BGBl. 1960/105, ist die Anerkennung einer Entscheidung zu versagen, wenn nach dem Rechte des Staates, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird (das ist hier Österreich), die Gerichte dieses Staates kraft Gesetzes ausschließlich zuständig wären. Diese Bestimmung ist im Grunde ein Sonderfall der Beachtung des inländischen ordre public. Die Entscheidung des Erststaates, hier der Bundesrepublik Deutschland, kann also im Zweitstaat, hier Österreich, nicht anerkannt werden, wenn der Zweitstaat eine ausschließliche gesetzliche Zuständigkeit der eigenen Gerichte in Anspruch nimmt (3 Ob 79/89). Nach Paragraph 22, AußStrG kommt die Abhandlung über die innerhalb des österreichischen Staates liegenden unbeweglichen Güter eines verstorbenen Ausländers dem zuständigen österreichischen Gericht im vollen Umfang zu, zumal im Verhältnis zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland durch Staatsverträge keine andere Regelung getroffen wurde vergleiche ZfRV 1987, 275; Schwimann in NZ 1979, 102). Dem Kläger kommt daher die Erbscheinsvermutung nicht zu. Es genügte nicht, nur die Rechtsbehauptung seines Erbrechtes aufzustellen. Der Kläger hätte die sein Erbrecht begründenden Tatsachen behaupten und beweisen müssen. Mangels eines entsprechenden Prozeßvorbringens ist aber die von der zweiten Instanz aufgetragene Verfahrensergänzung verfehlt. Das Berufungsgericht darf nicht eine Verfahrensergänzung auftragen, die durch die Prozeßbehauptungen der Parteien nicht gedeckt ist (JBl. 1976, 591; 1 Ob 587/82; 6 Ob 662/84 ua).
Da somit die Streitsache zur Entscheidung reif ist, sind die Rekurse im Ergebnis berechtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.