Rechtssatz RS0054158
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054158
Entscheidungsdatum
11.09.2003
Rechtssatz
Der Erbschein ist ein Zeugnis über das Erbrecht mit Klarstellungsfunktion und soll dem Erben über die Schwierigkeit des Nachweises seines Erbrechtes und seiner Rechtsnachfolge hinweghelfen. Er ist mit der allerdings wiederlegbaren Rechtsvermutung des § 2365 BGB versehen. Danach wird vermutet, daß demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zusteht. Das Prozeßgericht ist aber in einem Streit zwischen Erbanwärtern an die Erbscheinsvermutung nicht gebunden.Der Erbschein ist ein Zeugnis über das Erbrecht mit Klarstellungsfunktion und soll dem Erben über die Schwierigkeit des Nachweises seines Erbrechtes und seiner Rechtsnachfolge hinweghelfen. Er ist mit der allerdings wiederlegbaren Rechtsvermutung des Paragraph 2365, BGB versehen. Danach wird vermutet, daß demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zusteht. Das Prozeßgericht ist aber in einem Streit zwischen Erbanwärtern an die Erbscheinsvermutung nicht gebunden.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 610/92
Entscheidungstext OGH 12.11.1992 7 Ob 610/92
- 6 Ob 308/02s
Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 308/02s
Auch; nur: Das Prozeßgericht ist aber in einem Streit zwischen Erbanwärtern an die Erbscheinsvermutung nicht gebunden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0054158
Dokumentnummer
JJR_19921112_OGH0002_0070OB00610_9200000_002