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Rechtssatz RS0054158

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054158

Geschäftszahl

7Ob610/92; 6Ob308/02s

Entscheidungsdatum

11.09.2003

Norm

BGB §2353
BGB §2365

Rechtssatz

Der Erbschein ist ein Zeugnis über das Erbrecht mit Klarstellungsfunktion und soll dem Erben über die Schwierigkeit des Nachweises seines Erbrechtes und seiner Rechtsnachfolge hinweghelfen. Er ist mit der allerdings wiederlegbaren Rechtsvermutung des Paragraph 2365, BGB versehen. Danach wird vermutet, daß demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zusteht. Das Prozeßgericht ist aber in einem Streit zwischen Erbanwärtern an die Erbscheinsvermutung nicht gebunden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 610/92
    Entscheidungstext OGH 12.11.1992 7 Ob 610/92
  • 6 Ob 308/02s
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 308/02s
    Auch; nur: Das Prozeßgericht ist aber in einem Streit zwischen Erbanwärtern an die Erbscheinsvermutung nicht gebunden. (T1)

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0054158

Dokumentnummer

JJR_19921112_OGH0002_0070OB00610_9200000_002