Der gegen diesen Beschuss vom Kläger erhobene Rekurs ist berechtigt.
Ob der Beklagte für die Folgen der Atropinvergiftung des Klägers einzustehen hat, hängt in erster Linie davon ab, ob und in welchem Umfang ihn die vom Kläger behauptete Prüfungspflicht traf. Gemäß § 223 Abs 1 GewO 1973 umfasst die Berechtigung zur Ausübung des konzessionspflichtigen Drogistengewerbes unter anderem den Kleinhandel mit zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten, sofern deren Abgabe an Letztverbraucher auch außerhalb von Apotheken durch bundesrechtliche Vorschriften gestattet ist. Da die im § 224 GewO 1973 vorgesehene Verordnung bisher nicht erlassen wurde (Mache-Kinscher5, GewO, Anm 3 zu § 224), bleiben die Verordnungen der Ministerien des Inneren und des Handels vom 17. 9. 1883, RGBl Nr 152, vom 17. 6. 1886, RGBl Nr 97, und vom 8. 12. 1895, RGBl Nr 188 (die sogenannte „Abgrenzungsverordnungen“) im Gesetzesrang in kraft (Mache-Kinscher aaO Anm 4 und 5 zu § 223). Gemäß § 3 der Verordnung RGBl Nr 97/1886 ist das Feilhalten und der Verkauf bestimmter dort angeführter, nur zu Heilzwecken verwendeter Artikel – darunter der Malvae Flores et Folia (= Käsepappelblüten und -blätter – vgl Österreichisches Arzneibuch, 9. Ausgabe, Band I S 526 und 542) – unter den dort genannten Modalitäten und Bedingungen auch anderen Geschäften als Apotheken gestattet (insoweit also der für Arzneien grundsätzlich geltende Apothekenvorbehalt aufgehoben). Es unterliegt daher keinem Zweifel, dass der Beklagte zur Abgabe des Käsepappeltees an Letztverbraucher gewerberechtlich befugt war.Ob der Beklagte für die Folgen der Atropinvergiftung des Klägers einzustehen hat, hängt in erster Linie davon ab, ob und in welchem Umfang ihn die vom Kläger behauptete Prüfungspflicht traf. Gemäß Paragraph 223, Absatz eins, GewO 1973 umfasst die Berechtigung zur Ausübung des konzessionspflichtigen Drogistengewerbes unter anderem den Kleinhandel mit zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten, sofern deren Abgabe an Letztverbraucher auch außerhalb von Apotheken durch bundesrechtliche Vorschriften gestattet ist. Da die im Paragraph 224, GewO 1973 vorgesehene Verordnung bisher nicht erlassen wurde (Mache-Kinscher5, GewO, Anmerkung 3, zu Paragraph 224,), bleiben die Verordnungen der Ministerien des Inneren und des Handels vom 17. 9. 1883, RGBl Nr 152, vom 17. 6. 1886, RGBl Nr 97, und vom 8. 12. 1895, RGBl Nr 188 (die sogenannte „Abgrenzungsverordnungen“) im Gesetzesrang in kraft (Mache-Kinscher aaO Anmerkung 4, und 5 zu Paragraph 223,). Gemäß Paragraph 3, der Verordnung RGBl Nr 97 aus 1886, ist das Feilhalten und der Verkauf bestimmter dort angeführter, nur zu Heilzwecken verwendeter Artikel – darunter der Malvae Flores et Folia (= Käsepappelblüten und -blätter – vergleiche Österreichisches Arzneibuch, 9. Ausgabe, Band römisch eins S 526 und 542) – unter den dort genannten Modalitäten und Bedingungen auch anderen Geschäften als Apotheken gestattet (insoweit also der für Arzneien grundsätzlich geltende Apothekenvorbehalt aufgehoben). Es unterliegt daher keinem Zweifel, dass der Beklagte zur Abgabe des Käsepappeltees an Letztverbraucher gewerberechtlich befugt war.
Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass das Arzneibuchgesetz (BGBl Nr 195/1980) mangels anders lautender Bestimmung am Tage nach seiner Verlautbarung, also am 10. 5. 1980, in Kraft getreten ist (Art 49 Abs 1 B-VG; § 4 Abs 1 BGBlG). § 8 Abs 2 1.c. bestimmt lediglich, dass bis zum Inkrafttreten der Verordnungen gemäß § 2 Abs 2 und 4 dieses Bundesgesetzes die Arzneibuchverordnung (BGBl Nr 229/1960) und die beiden Arzneibuchnachtragsverordnungen (BGBl Nr 154/1966 und Nr 313/1975) als Bundesgesetze in Kraft bleiben. Diese Regelung war deshalb notwendig, weil sonst bis zu dem Zeitpunkt, in welchem das neue Arzneibuch für verbindlich erklärt wurde, die Rechtsgrundlage für die Verbindlichkeiten des bisherigen Österreichischen Arzneibuches weggefallen wäre (RV, 244 BlgNR XV. GP, 8). tatsächlich ist das aus dem Europäischen Arzneibuch, Österreichische Ausgabe, und dem Österreichischen Arzneibuch, das ist die gemäß § 2 Abs 3 ArzneibuchG vorgenommene Zusammenfassung jener mit den drei vorgenannten Verordnungen erlassenen Bestimmungen des Österreichischen Arzneibuches, 9. Ausgabe, die durch Vorschriften des Europäischen Arzneibuches nicht ersetzt werden, bestehende Arneibuch gemäß § 1 ArneibuchV (vom 30. 4. 1981, BGBl Nr 238) erst mit 1. 1. 1982 für verbindlich erklärt worden. Die übrigen Bestimmungen des Arzneibuchgesetzes – und damit auch die Regelung der Prüfungspflicht im § 5 – waren dagegen beim Verkauf des Käsepappeltees an den Kläger bereits in Wirksamkeit. Gemäß § 5 Abs 3 ArzneibuchG hat, wer Arzneimittel an den Letztverbraucher abgibt, die Arzneimittel hiebei auf Identität zu prüfen. Eine Identitätsprüfung ist auch dann vorzunehmen, wenn das Arzneibuch keine diesbezüglichen Angaben enthält. Lediglich bei der Abgabe pharmazeutischer Spezialitäten sind Identitätsprüfungen nicht mehr erforderlich. Eine solche Spezialität ist der abweichend vom § 1 Abs 1 SpezialitätenO (BGBl Nr 99/1947 in der gegenwärtigen Fassung) vom Beklagten erst abgefüllte Käsepappeltee auch schon deshalb nicht, weil homöopatische Zubereitungen überhaupt ausgenommen (§ 1 Abs 2 lit c 1. c.) und Spezialitäten vom Apothekenvorbehalt betroffen sind (§ 2 Abs 1 1. c.).Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass das Arzneibuchgesetz Bundesgesetzblatt Nr 195 aus 1980,) mangels anders lautender Bestimmung am Tage nach seiner Verlautbarung, also am 10. 5. 1980, in Kraft getreten ist (Artikel 49, Absatz eins, B-VG; Paragraph 4, Absatz eins, BGBlG). Paragraph 8, Absatz 2, 1.c. bestimmt lediglich, dass bis zum Inkrafttreten der Verordnungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 4 dieses Bundesgesetzes die Arzneibuchverordnung Bundesgesetzblatt Nr 229 aus 1960,) und die beiden Arzneibuchnachtragsverordnungen Bundesgesetzblatt Nr 154 aus 1966, und Nr 313 aus 1975,) als Bundesgesetze in Kraft bleiben. Diese Regelung war deshalb notwendig, weil sonst bis zu dem Zeitpunkt, in welchem das neue Arzneibuch für verbindlich erklärt wurde, die Rechtsgrundlage für die Verbindlichkeiten des bisherigen Österreichischen Arzneibuches weggefallen wäre (RV, 244 BlgNR römisch fünfzehn. GP, 8). tatsächlich ist das aus dem Europäischen Arzneibuch, Österreichische Ausgabe, und dem Österreichischen Arzneibuch, das ist die gemäß Paragraph 2, Absatz 3, ArzneibuchG vorgenommene Zusammenfassung jener mit den drei vorgenannten Verordnungen erlassenen Bestimmungen des Österreichischen Arzneibuches, 9. Ausgabe, die durch Vorschriften des Europäischen Arzneibuches nicht ersetzt werden, bestehende Arneibuch gemäß Paragraph eins, ArneibuchV (vom 30. 4. 1981, BGBl Nr 238) erst mit 1. 1. 1982 für verbindlich erklärt worden. Die übrigen Bestimmungen des Arzneibuchgesetzes – und damit auch die Regelung der Prüfungspflicht im Paragraph 5, – waren dagegen beim Verkauf des Käsepappeltees an den Kläger bereits in Wirksamkeit. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, ArzneibuchG hat, wer Arzneimittel an den Letztverbraucher abgibt, die Arzneimittel hiebei auf Identität zu prüfen. Eine Identitätsprüfung ist auch dann vorzunehmen, wenn das Arzneibuch keine diesbezüglichen Angaben enthält. Lediglich bei der Abgabe pharmazeutischer Spezialitäten sind Identitätsprüfungen nicht mehr erforderlich. Eine solche Spezialität ist der abweichend vom Paragraph eins, Absatz eins, SpezialitätenO Bundesgesetzblatt Nr 99 aus 1947, in der gegenwärtigen Fassung) vom Beklagten erst abgefüllte Käsepappeltee auch schon deshalb nicht, weil homöopatische Zubereitungen überhaupt ausgenommen (Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, 1. c.) und Spezialitäten vom Apothekenvorbehalt betroffen sind (Paragraph 2, Absatz eins, 1. c.).
Dass Käsepappeltee (genauer: Käsepappelblüten und -blätter – Folium et Flores Malvae) ein zu arzneilicher Verwendung bestimmter Stoff auch schon im Zeitpunkt der Abgabe an den Kläger war, ergibt sich nicht bloß aus der Aufzählung im § 3 der Abgrenzungsverordnung RGBl Nr 97/1886, sondern auch aus der Beschreibung im Österreichischen Arzneibuch, 9. Ausgabe, in der für den fraglichen Zeitpunkt verbindlich erklärten Fassung aufgrund der Ersten Arzneibuchnachtragsverordnung (ÖAB, 9. Ausg., Bd I S 715 und S 733 f). Handelte es sich bei dem abgegebenen Käsepappeltee um ein Arzneimittel, war der Beklagte verpflichtet, den von ihm verkauften Tee auf Identität zu prüfen. Diese Prüfung dient dazu, um die Identität der Arznei mit dem auf der Beschriftung angegebenen Stoff als hinreichend gesichert ansehen zu können (vgl ÖAB [1981] Bd I S 17). Welchen Zweck diese – trotz im Allgemeinen schon in früheren Verkehrsphasen (Erzeugung, Einfuhr udgl) vorgenommener Prüfungen – dem Abgeber von Arzneimitteln an den Letztverbraucher vorgeschriebene Prüfung auf Identität verfolgt, ist schon im § 1 Abs 1 ArzneibuchG festgehalten (Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier), kann aber noch deutlicher den Materialien (RV 244 BlgNR XV, GP, 7) entnommen werden: Es erscheine aus Sicherheitsgründen geboten, das Arzneimittel vor Abgabe an den Letztverbraucher durch Überprüfung zumindest seiner Identität einer nochmaligen Kontrolle zu unterziehen, und es sei selbst bei nicht im Arzneibuch enthaltenen Arzneimitteln angesichts der Notwendigkeit einer Letztkontrolle aus Sicherheitsgründen dem Normadressaten (das ist als derjenige, der Arzneien an den Letztverbraucher – als Erzeuger oder Händler – abgibt) durchaus zumutbar, mit seinem Sachwissen und aufgrund geeigneter Unterlagen, wie etwa Analysezertifikate, Produktbeschreibungen uam, eine Identitätsprüfung durchzuführen. Die Prüfungsvorschriften des § 5 ArzneibuchG sind demnach Schutznormen zugunsten der Letztverbraucher, die hiedurch vor Gefährdungen und Schädigungen von Leben und Gesundheit bewahrt werden sollen.Dass Käsepappeltee (genauer: Käsepappelblüten und -blätter – Folium et Flores Malvae) ein zu arzneilicher Verwendung bestimmter Stoff auch schon im Zeitpunkt der Abgabe an den Kläger war, ergibt sich nicht bloß aus der Aufzählung im Paragraph 3, der Abgrenzungsverordnung RGBl Nr 97 aus 1886,, sondern auch aus der Beschreibung im Österreichischen Arzneibuch, 9. Ausgabe, in der für den fraglichen Zeitpunkt verbindlich erklärten Fassung aufgrund der Ersten Arzneibuchnachtragsverordnung (ÖAB, 9. Ausg., Bd römisch eins S 715 und S 733 f). Handelte es sich bei dem abgegebenen Käsepappeltee um ein Arzneimittel, war der Beklagte verpflichtet, den von ihm verkauften Tee auf Identität zu prüfen. Diese Prüfung dient dazu, um die Identität der Arznei mit dem auf der Beschriftung angegebenen Stoff als hinreichend gesichert ansehen zu können vergleiche ÖAB [1981] Bd römisch eins S 17). Welchen Zweck diese – trotz im Allgemeinen schon in früheren Verkehrsphasen (Erzeugung, Einfuhr udgl) vorgenommener Prüfungen – dem Abgeber von Arzneimitteln an den Letztverbraucher vorgeschriebene Prüfung auf Identität verfolgt, ist schon im Paragraph eins, Absatz eins, ArzneibuchG festgehalten (Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier), kann aber noch deutlicher den Materialien Regierungsvorlage 244, BlgNR römisch fünfzehn, GP, 7) entnommen werden: Es erscheine aus Sicherheitsgründen geboten, das Arzneimittel vor Abgabe an den Letztverbraucher durch Überprüfung zumindest seiner Identität einer nochmaligen Kontrolle zu unterziehen, und es sei selbst bei nicht im Arzneibuch enthaltenen Arzneimitteln angesichts der Notwendigkeit einer Letztkontrolle aus Sicherheitsgründen dem Normadressaten (das ist als derjenige, der Arzneien an den Letztverbraucher – als Erzeuger oder Händler – abgibt) durchaus zumutbar, mit seinem Sachwissen und aufgrund geeigneter Unterlagen, wie etwa Analysezertifikate, Produktbeschreibungen uam, eine Identitätsprüfung durchzuführen. Die Prüfungsvorschriften des Paragraph 5, ArzneibuchG sind demnach Schutznormen zugunsten der Letztverbraucher, die hiedurch vor Gefährdungen und Schädigungen von Leben und Gesundheit bewahrt werden sollen.
Deshalb kann sich der Beklagte auch nicht auf die Entscheidung SZ 52/74 = JBl 1979, 653 = EvBl 1980/2, S 12 berufen. Dort hat der beklagte Drogist kein Arzneimittel, sondern eine bei der Weinkelterung verwendete Chemikalie (SO2-Reagenz) verkauft. Abgesehen davon, dass sich dieser Vorfall vor Inkrafttreten des Arzneibuchgesetzes zugetragen hatte, hätte das genannte Gesetz mit den dort normierten Prüfungspflichten auf diesen Fall auch gar nicht zur Anwendung gelangen können.
Dass der Beklagte die vorgeschriebene Identitätsprüfung vorgenommen hätte, hat er weder behauptet noch ist das vom Erstgericht festgestellt worden; der Beklagte hat sich in diesem Belange auf das Vorbringen, er sei zu einer genauen chemischen Untersuchung nicht verpflichtet gewesen, beschränkt. Es ist also davon auszugehen, dass der Beklagte seiner Pflicht zur Identitätsprüfung bei Abgabe des Käsepappeltees an den Kläger nicht nachgekommen ist und damit die Schutznorm des § 5 Abs 3 ArneibuchG übertreten hat. Das Berufungsgericht vertrat – unter Verweisung auf die Entscheidung SZ 52/74 – die Auffassung, es müsse allerdings noch geprüft werden, ob dem Beklagten bei der Unterlassung der Identitätsprüfung ein Verschulden zur Last gefallen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass zwar auch § 1311 ABGB zur Ersatzpflicht dessen, der eine Schutznorm verletzt, ein Verschulden an der Übertretung fordert. Die Behauptungs- und Beweislast, dass gegen das Schutzgesetz unverschuldet verstoßen worden sei, trifft jedoch den Schädiger (RZ 1979/67, S 232 uva). Dass das Erstgericht die vom Beklagten erst im Rechtsmittelverfahren aufgeworfene Frage, ihn treffe an der Unterlassung der Identitätsprüfung jedenfalls kein Verschulden, nicht erörtert hat, begründet deshalb keinen Feststellungsmangel, weil es dem Berufungsgericht verwehrt ist, Verfahrensergänzungen aufzutragen, die durch die Prozessbehauptungen der Partei nicht gedeckt sind (JBl 1976, 591; zuletzt wieder 6 Ob 640/84). Die Rechtssache erweist sich demnach auch in den vom Berufungsgericht noch als aufklärungsbedürftig erachteten Belangen als spruchreif.Dass der Beklagte die vorgeschriebene Identitätsprüfung vorgenommen hätte, hat er weder behauptet noch ist das vom Erstgericht festgestellt worden; der Beklagte hat sich in diesem Belange auf das Vorbringen, er sei zu einer genauen chemischen Untersuchung nicht verpflichtet gewesen, beschränkt. Es ist also davon auszugehen, dass der Beklagte seiner Pflicht zur Identitätsprüfung bei Abgabe des Käsepappeltees an den Kläger nicht nachgekommen ist und damit die Schutznorm des Paragraph 5, Absatz 3, ArneibuchG übertreten hat. Das Berufungsgericht vertrat – unter Verweisung auf die Entscheidung SZ 52/74 – die Auffassung, es müsse allerdings noch geprüft werden, ob dem Beklagten bei der Unterlassung der Identitätsprüfung ein Verschulden zur Last gefallen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass zwar auch Paragraph 1311, ABGB zur Ersatzpflicht dessen, der eine Schutznorm verletzt, ein Verschulden an der Übertretung fordert. Die Behauptungs- und Beweislast, dass gegen das Schutzgesetz unverschuldet verstoßen worden sei, trifft jedoch den Schädiger (RZ 1979/67, S 232 uva). Dass das Erstgericht die vom Beklagten erst im Rechtsmittelverfahren aufgeworfene Frage, ihn treffe an der Unterlassung der Identitätsprüfung jedenfalls kein Verschulden, nicht erörtert hat, begründet deshalb keinen Feststellungsmangel, weil es dem Berufungsgericht verwehrt ist, Verfahrensergänzungen aufzutragen, die durch die Prozessbehauptungen der Partei nicht gedeckt sind (JBl 1976, 591; zuletzt wieder 6 Ob 640/84). Die Rechtssache erweist sich demnach auch in den vom Berufungsgericht noch als aufklärungsbedürftig erachteten Belangen als spruchreif.
Der Beklagte hat dem Kläger daher für die selbst zufälligen Folgen der unterlassenen Identitätsprüfung und der damit bewirkten Abgabe eines mit adropinhältigen Substanzen versetzten Käsepappeltees einzustehen und ihm daher auch ein angemessenes Schmerzengeld zu bezahlen (§ 1325 ABGB).Der Beklagte hat dem Kläger daher für die selbst zufälligen Folgen der unterlassenen Identitätsprüfung und der damit bewirkten Abgabe eines mit adropinhältigen Substanzen versetzten Käsepappeltees einzustehen und ihm daher auch ein angemessenes Schmerzengeld zu bezahlen (Paragraph 1325, ABGB).
Da das Gericht zweiter Instanz die Mängel- und Beweisrüge in der Berufung erledigt hat, konnte der Oberste Gerichtshof angesichts der Spruchreife in der Sache selbst erkennen (§ 519 Abs 2 ZPO). Der Beklagte bekämpfte in der Berufung das zugesprochene Schmerzengeld der Höhe nach nicht mehr; da das Erstgericht zumindest im Ergebnis die Schadenersatzpflicht des Beklagten richtig beurteilt hat, war der Berufung in Stattgebung des Rekurses keine Folge zu geben (Fasching, Zivilprozessrecht Rdz 1983).Da das Gericht zweiter Instanz die Mängel- und Beweisrüge in der Berufung erledigt hat, konnte der Oberste Gerichtshof angesichts der Spruchreife in der Sache selbst erkennen (Paragraph 519, Absatz 2, ZPO). Der Beklagte bekämpfte in der Berufung das zugesprochene Schmerzengeld der Höhe nach nicht mehr; da das Erstgericht zumindest im Ergebnis die Schadenersatzpflicht des Beklagten richtig beurteilt hat, war der Berufung in Stattgebung des Rekurses keine Folge zu geben (Fasching, Zivilprozessrecht Rdz 1983).
Die Kostenentscheidungen beruhen auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidungen beruhen auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.