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Rechtssatz RS0054221

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054221

Geschäftszahl

2Ob6/85

Entscheidungsdatum

30.09.1986

Norm

codice civile Art1223
codice civile Art1226
codice civile Art1227
codice civile Art2056

Rechtssatz

Hinsichtlich des Ersatzes eines "Zukünftigen Schadens durch dauernde Minderung der Arbeitsfähigkeit des Geschädigten oder wegen eines wirtschaftlichen nachteiligen Effektes, der in Zukunft als Folge der unerlaubten Handlung eintritt", sind die im Schadenszeitpunkt bestehenden konkreten Umstände (bisherige Erwerbstätigkeit, Alter des Geschädigten usw) und die Wahrscheinlichkeit der zukünftigen Entwicklung maßgebend und kann dieser nach billigem Ermessen festzusetzende Ersatz sowohl durch Begründung einer Rente auf Lebenszeit als auch durch Zuerkennung eines für die Begründung einer Rente auf Lebenszeit notwendigen entsprechenden Kapitalbetrages erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 6/85
    Entscheidungstext OGH 30.09.1986 2 Ob 6/85

Schlagworte

*I*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0054221

Dokumentnummer

JJR_19860930_OGH0002_0020OB00006_8500000_001