Rechtssatz RS0054221
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054221
Entscheidungsdatum
30.09.1986
Norm
codice civile Art1223
codice civile Art1226
codice civile Art1227
codice civile Art2056
Rechtssatz
Hinsichtlich des Ersatzes eines "Zukünftigen Schadens durch dauernde Minderung der Arbeitsfähigkeit des Geschädigten oder wegen eines wirtschaftlichen nachteiligen Effektes, der in Zukunft als Folge der unerlaubten Handlung eintritt", sind die im Schadenszeitpunkt bestehenden konkreten Umstände (bisherige Erwerbstätigkeit, Alter des Geschädigten usw) und die Wahrscheinlichkeit der zukünftigen Entwicklung maßgebend und kann dieser nach billigem Ermessen festzusetzende Ersatz sowohl durch Begründung einer Rente auf Lebenszeit als auch durch Zuerkennung eines für die Begründung einer Rente auf Lebenszeit notwendigen entsprechenden Kapitalbetrages erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0054221
Dokumentnummer
JJR_19860930_OGH0002_0020OB00006_8500000_001