Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen wurde beim Kläger im November 1977 im Zuge eines zehntägigen stationären Krankenhausaufenthaltes der nach dem Unfall in seiner linken Hüfte angebrachte Laschennagel entfernt, wodurch der Kläger ein bis zwei Tage starke, vier Tage mittelgradige und zehn Tage leichte Schmerzen zu ertragen hatte. Wegen der beim Unfall erlittenen Verletzungen des Gesichtsschädels und der linken Schulter besteht bei ihm eine Behinderung seiner Tätigkeit als Musiker mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 %. Vor dem Unfall hatte der Kläger als Mitglied des sehr gut eingeführten und gut bezahlten "Montreal Quartett" insbesondere auch Blasinstrumente gespielt und zuletzt netto S 15.000 monatlich neben freier Unterkunft und Verpflegung verdient. Wegen des Unfalles, bei dem auch ein zweites Mitglied verletzt worden ware zerfiel dieses Quartett. In der Zeit von Mai 1972 bis März 1973 arbeitete der Kläger immer wieder als Musiker, konnte aber kein Blasinstrument, sondern nur Gitarre spielen, und war beim Singen, insbesondere auch wegen der fehlenden Zähne und eines "unmotivierten" Speichelflusses erheblich behindert. Von 1974 bis 1979 musizierte er weiterhin, und zwar seit 1976 in einem "Montreal Duo", im August 1979 stellte er jedoch seine Tätigkeit als Musiker ein, da er den damit verbundenen körperlichen Strapazen nicht mehr gewachsen war. In der Zeit vom 18. Dezember 1976 bis 31. August 1979 hatte das Duo die im einzelnen festgestellten Gagen erzielt. Ab September 1979 war der Kläger in der Pension seiner Ehefrau zwei bis dreimal wöchentlich mittägig und verdiente monatlich S 2.556, kurzfristig arbeitete er bei der Post, zwischendurch bezog er auch einmal Arbeitslosenunterstützung. Vom 1. Jänner 1983 bis 17. Oktober 1983 spielte der Kläger zweimal wöchentlich in einem Gasthaus Gitarre und verdiente monatlich netto S 6.135,10. Die "Zeitdauer der Aktivität eines Blechinstrumentenbläsers" ist nicht nur von seiner körperlichen Leistungsfähigkeit, sondern auch "von der jeweiligen Kapelle bzw. vom jeweiligen Orchester" abhängig. Je qualifizierter diese sind, desto früher tritt ein Absinken der natürlichen Leistungsfähigkeit ein. Dem Kläger wäre, weil er vor dem Unfall gesunde Zähne hatte, das Blasen eines Blechinstrumentes bis zum 60. Lebensjahr und darüber hinaus berufsmäßig möglich gewesen.
In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht - wie im Vorprozeß vom Obersten Gerichtshof zu 2 Ob 18/79 gebilligt - von den einschlägigen italienischen Rechtsnormen aus. Bei Schädigung durch eine strafbare Handlung bestehe (auch) nach italienischem Recht Anspruch nicht nur auf Ersatz des eigentlichen Vermögensschadens, sondern auch von immateriellen Schäden. Da das Urteil des Vorprozesses nur die Schmerzen bis zum Zeitpunkt 6. November 1976 berücksichtigt habe, stehe dem Kläger für die im Jahre 1977 erfolgte Laschennagelentfernung und die damit verbundenen körperlichen und seelischen Schmerzen ein weiteres Schmerzengeld von S 15.000 zu. Hinsichtlich des Verdienstentganges des Klägers sei nach der Regelung des Art. 1226 C.C. (Codice Civile) mangels Erweislichkeit der genauen Schadenshöhe eine Bestimmung nach billigem Ermessen vorzunehmen und der Entgang solcherart für die Zeit vom Februar 1977 bis August 1979 mit monatlich S 2.500 = insgesamt S 77.500,-In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht - wie im Vorprozeß vom Obersten Gerichtshof zu 2 Ob 18/79 gebilligt - von den einschlägigen italienischen Rechtsnormen aus. Bei Schädigung durch eine strafbare Handlung bestehe (auch) nach italienischem Recht Anspruch nicht nur auf Ersatz des eigentlichen Vermögensschadens, sondern auch von immateriellen Schäden. Da das Urteil des Vorprozesses nur die Schmerzen bis zum Zeitpunkt 6. November 1976 berücksichtigt habe, stehe dem Kläger für die im Jahre 1977 erfolgte Laschennagelentfernung und die damit verbundenen körperlichen und seelischen Schmerzen ein weiteres Schmerzengeld von S 15.000 zu. Hinsichtlich des Verdienstentganges des Klägers sei nach der Regelung des Artikel 1226, C.C. (Codice Civile) mangels Erweislichkeit der genauen Schadenshöhe eine Bestimmung nach billigem Ermessen vorzunehmen und der Entgang solcherart für die Zeit vom Februar 1977 bis August 1979 mit monatlich S 2.500 = insgesamt S 77.500,-
festzusetzen, wobei im Monat November 1977 wegen der Laschennagelentfernung ein Gesamtentfall von S 20.000 eingetreten sei. Bei einer "abstrakten Rente" werde vorausgesetzt, daß der Verletzte die gleiche Arbeitsleistung nur mehr mit größerer Anstrengung und unter früherer Erschöpfung seiner Arbeitskraft erbringen könne, er müsse jedoch nicht nachweisen, daß dieser Zustand voraussichtlich mit finanziellen Nachteilen verbunden sei. Entschädigt werde also die erlittene Einbuße der Erwerbsfähigkeit an sich ohne Rücksicht auf ihre möglichen konkreten Auswirkungen auf das zukünftige Arbeitseinkommen. Eine abstrakte Rente könne zusätzlich zu dem konkret berechneten Verdienstentgang gewährt werden. Im Sinne des Art. 1226 C.C. erscheine die Rentenbemessung mit monatlich S 2.500 bis November 1983 und ab Dezember 1983 wegen der gestiegenen Lebenskosten mit monatlich S 3.000 bis zum 65. Lebensjahr des Klägers angemessen. Letztere Begrenzung ergebe sich daraus, daß dem Kläger ohne Unfallsverletzungen die Ausübung seiner Berufstätigkeit als Blechinstrumentbläser bis zum 65. Lebensjahr möglich gewesen wäre.festzusetzen, wobei im Monat November 1977 wegen der Laschennagelentfernung ein Gesamtentfall von S 20.000 eingetreten sei. Bei einer "abstrakten Rente" werde vorausgesetzt, daß der Verletzte die gleiche Arbeitsleistung nur mehr mit größerer Anstrengung und unter früherer Erschöpfung seiner Arbeitskraft erbringen könne, er müsse jedoch nicht nachweisen, daß dieser Zustand voraussichtlich mit finanziellen Nachteilen verbunden sei. Entschädigt werde also die erlittene Einbuße der Erwerbsfähigkeit an sich ohne Rücksicht auf ihre möglichen konkreten Auswirkungen auf das zukünftige Arbeitseinkommen. Eine abstrakte Rente könne zusätzlich zu dem konkret berechneten Verdienstentgang gewährt werden. Im Sinne des Artikel 1226, C.C. erscheine die Rentenbemessung mit monatlich S 2.500 bis November 1983 und ab Dezember 1983 wegen der gestiegenen Lebenskosten mit monatlich S 3.000 bis zum 65. Lebensjahr des Klägers angemessen. Letztere Begrenzung ergebe sich daraus, daß dem Kläger ohne Unfallsverletzungen die Ausübung seiner Berufstätigkeit als Blechinstrumentbläser bis zum 65. Lebensjahr möglich gewesen wäre.
Das Berufungsgericht hielt die lediglich hinsichtlich der Rechtsrüge ausgeführte Berufung der beklagten Parteien nicht für gerechtfertigt. Richtig sei deren Standpunkt, daß das Schmerzengeld (auch) nach italienischem Recht grundsätzlich nur als einmalige Abfindung gewährt werde. In dem im Vorprozeß ergangenen Urteil sei jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß die Durchführung der (Laschennagel-)Operation noch nicht mit Sicherheit feststehe und mit dieser verbundene Schmerzen und Beschwerden daher noch nicht berücksichtigt werden könnten. Da sich der Kläger der Operation sodann tatsächlich unterzogen habe, bestehe kein Grund, ihm für die damit verbundene Unbill nicht ein Schmerzengeld zuzuerkennen. Hinsichtlich des Verdienstentganges habe das Erstgericht zwar keinen ziffernmäßig zusammengerechneten Gesamtverdienst angegeben, jedoch aus den für die einzelnen Zeiträume genannten Beträgen einen Verdienstentgang von 20 % abgeleitet und daraus für die Zeit von Februar 1977 bis August 1979 (unrichtig: 1978), d.i. für 31 Monate, zutreffend einen monatlichen Verdienstentgang von S 2.500, somit insgesamt S 77.500, zugrunde gelegt. Die vom italienischen Recht gewährte Entschädigung für dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit stelle eine abstrakte Rente dar, welche im Sinne der von den Berufungswerbern vorgelegten italienischen Rechnungstabellen hier für eine 30 %-ige Erwerbsverminderung unter Berücksichtigung des Nettoeinkommens zu leisten sei. Nach der Auskunft des Ministeriums für Justiz und Gnadensachen in Rom (ON 22) seien dem Richter bei der Schadensfestsetzung diesbezüglich vor allem drei Richtlinien gegeben: Bewertung nach billigem Ermessen; Begründung einer Rente auf Lebenszeit; Zuerkennung eines für die Begründung einer Rente auf Lebenszeit notwendigen entsprechenden Kapitalsbetrages. Zwar werde im allgemeinen von der letzteren Möglichkeit Gebrauch gemacht, doch könne der Richter auch anders vorgehen, weil die Wahl des Feststellungssystems hinsichtlich der sogenannten zukünftigen Schäden völlig dem Ermessensspielraum des Richters und den Erfordernissen des Einzelfalles überlassen sei. Somit bestünden vorliegendenfalls aber keine Bedenken, dem Kläger statt eines einmaligen Kapitalsbetrages eine monatliche Rente zuzuerkennen. Deren Höhe erscheine nach den gegebenen Kriterien angemessen und werde dagegen von den Berufungswerbern konkret auch nichts vorgebracht.
In der Revision bekämpfen die beklagten Parteien den Schmerzengeldzuspruch mit der Behauptung, bei Zuerkennung eines Globalbetrages im Vorprozeß sei ein weiterer Zuspruch nicht möglich, weil nach italienischem Recht eben eine einmalige Kapitalsabfindung, allenfalls auch eine Schmerzengeldrente, vorgesehen sei. Hinsichtlich des Verdienstentganges und der Rente müsse vom Begriff des Personenschadens ausgegangen werden, der als Vermögensschaden für dauernde oder temporäre Invalidität gewährt werde. Für die 30 %-ige dauernde Invalidität sei beim Kläger im Sinne italienischer Rechtsprechung keinesfalls der Zuspruch von S 2.500 bzw. S 3.000 monatlich möglich, das diesbezüglich vom Erstgericht eingeholte Gutachten gebe "nach Auffassung der beklagten Parteien nicht jene Hilfestellung, welche notwendig gewesen wäre, eine Entscheidung nach italienischem Recht zu treffen". Folge man den Intentionen, welche aus den in deutscher Sprache abgedruckten Entscheidungen über das italienische Recht abgeleitet werden könnten, dann könnte für den Personenschaden auf Grund dauernder Invalidität allenfalls eine Kapitalisierung eines Anspruches möglich sein, nicht aber der Zuspruch einer nach österreichischem Recht zu beurteilenden abstrakten Rente.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Wie bereits in der im Vorprozeß ergangenen Entscheidung des erkennenden Senates (2 Ob 18/79) zugrundegelegt und auch aus der im vorliegenden Verfahren vom Erstgericht über das Bundesministerium für Justiz eingeholten Rechtsauskunft des italienischen Ministeriums für Justiz und Gnadensachen vom 22. Jänner 1981 hervorgeht, besteht im Sinne des Art. 2059 C.C. für körperliche und seeelische Schmerzen als immaterielle Schäden ein Entschädigungsanspruch (vgl. auch Hacks, Schmerzengeldbeträge, 28, A***-Verlag 1985). Da eine genaue Bewertung dieses immateriellen Schadens nicht möglich ist, erscheint seine Bestimmung dem billigen Ermessen des Richters überlassen. Dieser setzt ihn daher gemäß Art. 1226 C.C. nach billiger Bewertung fest. Daraus folgt, daß die Vorgangsweise im Einzelfall dem Richter überlassen und eine von ihm wegen dieser Notwendigkeit der billigen Bewertung für erforderlich gehaltene Zumessung der Entschädigung allenfalls in Teilbeträgen nicht grundsätzlich verwehrt ist. Anders könnte er dem genannten Bewertungsgrundsatz in bestimmten Einzelfällen gar nicht entsprechen, weil dann entweder nur die völlige Außerachtlassung späterer immaterieller Schädigungen zum Nachteil des Geschädigten oder aber der den Schädiger benachteiligende Zuspruch einer Entschädigung für allenfalls gar nicht eintretende immaterielle Schäden möglich wäre. Zutreffend hat das Berufungsgericht daher die Ansicht vertreten, daß zwar ebenso wie nach der österreichischen auch nach der iatlienischen Rechtsordnung im allgemeinen eine Globalabfindung erfolgt, jedoch eine andere Bemessungsweise nicht völlig ausgeschlossen ist. Die Revisionswerber waren demgegenüber auch nicht in der Lage, irgendwelche Belege aus italienischer Lehre oder Rechtsprechung für ihren gegenteiligen Standpunkt anzuführen. Der Höhe nach wird der unterinstanzliche Zuspruch von S 15.000,-- Schmerzengeld nicht bekämpft. Daß diese Bewertung beim gegebenen Sachverhalt dem billigen Ermessen nicht entspreche, kann keinesfalls gesagt werden. Was den Zuspruch von tatsächlichem Verdienstentgang für die Zeit von Februar 1977 bis August 1979 in der Gesamthöhe von S 97.000,-- anlangt, enthält die Revision überhaupt keine konkreten Gegenargumente außer einem Hinweis darauf, daß "in einer im Verkehrsrecht 1982 veröffentlichten Entscheidung des Landesgerichtes Spoleto aus dem Jahre 1983 für einen Vermögensschaden durch dauernde Invalidität ein Betrag von 3 Mill.Lire zuerkannt" worden sei. Mangels Widerlegung durch einschlägige italienische Lehre und Judikatur ist somit von der obengenannten, durchaus hinreichenden Auskunft des italienischen Ministeriums für Justiz und Gnadensachen vom 19. Juli 1982, ON 22, auszugehen. Danach hat der Richter im Sinne der Art. 2056, 1223, 1226 und 1227 C.C. Schadenersatz für den erlittenen Verlust oder entgangenen Gewinn zuzuerkennen und mangels genauer Erweislichkeit des diesbezüglichen Betrages eine Festlegung im Wege billiger Bewertung vorzunehmen. Auf der Grundlage der unterinstanzlichen Feststellungen über die dem Kläger durch seine unfallsbedingte Beeinträchtigung der Berufsausübung tatsächlich entgangenen Verdienstmöglichkeiten steht ihm nach diesen Bestimmungen somit ohne Zweifel der geltend gemachte Ersatzanspruch zu. Die Beurteilung der Unterinstanzen, daß mangels genauer Erweislichkeit des Verdienstentgangbetrages - ausgenommen den im November 1977 von S 20.000,-- - ein solcher von durchschnittlich S 2.500,-- monatlich anzunehmen sei, steht mit der Anordnung, daß diesfalls der Richter eine Festsetzung nach billiger Bewertung vorzunehmen habe (Art. 1226 C.C.) durchaus in Einklang. Diese Festsetzung wird von den Revisionswerbern konkret ohnedies nicht bekämpft.Wie bereits in der im Vorprozeß ergangenen Entscheidung des erkennenden Senates (2 Ob 18/79) zugrundegelegt und auch aus der im vorliegenden Verfahren vom Erstgericht über das Bundesministerium für Justiz eingeholten Rechtsauskunft des italienischen Ministeriums für Justiz und Gnadensachen vom 22. Jänner 1981 hervorgeht, besteht im Sinne des Artikel 2059, C.C. für körperliche und seeelische Schmerzen als immaterielle Schäden ein Entschädigungsanspruch vergleiche auch Hacks, Schmerzengeldbeträge, 28, A***-Verlag 1985). Da eine genaue Bewertung dieses immateriellen Schadens nicht möglich ist, erscheint seine Bestimmung dem billigen Ermessen des Richters überlassen. Dieser setzt ihn daher gemäß Artikel 1226, C.C. nach billiger Bewertung fest. Daraus folgt, daß die Vorgangsweise im Einzelfall dem Richter überlassen und eine von ihm wegen dieser Notwendigkeit der billigen Bewertung für erforderlich gehaltene Zumessung der Entschädigung allenfalls in Teilbeträgen nicht grundsätzlich verwehrt ist. Anders könnte er dem genannten Bewertungsgrundsatz in bestimmten Einzelfällen gar nicht entsprechen, weil dann entweder nur die völlige Außerachtlassung späterer immaterieller Schädigungen zum Nachteil des Geschädigten oder aber der den Schädiger benachteiligende Zuspruch einer Entschädigung für allenfalls gar nicht eintretende immaterielle Schäden möglich wäre. Zutreffend hat das Berufungsgericht daher die Ansicht vertreten, daß zwar ebenso wie nach der österreichischen auch nach der iatlienischen Rechtsordnung im allgemeinen eine Globalabfindung erfolgt, jedoch eine andere Bemessungsweise nicht völlig ausgeschlossen ist. Die Revisionswerber waren demgegenüber auch nicht in der Lage, irgendwelche Belege aus italienischer Lehre oder Rechtsprechung für ihren gegenteiligen Standpunkt anzuführen. Der Höhe nach wird der unterinstanzliche Zuspruch von S 15.000,-- Schmerzengeld nicht bekämpft. Daß diese Bewertung beim gegebenen Sachverhalt dem billigen Ermessen nicht entspreche, kann keinesfalls gesagt werden. Was den Zuspruch von tatsächlichem Verdienstentgang für die Zeit von Februar 1977 bis August 1979 in der Gesamthöhe von S 97.000,-- anlangt, enthält die Revision überhaupt keine konkreten Gegenargumente außer einem Hinweis darauf, daß "in einer im Verkehrsrecht 1982 veröffentlichten Entscheidung des Landesgerichtes Spoleto aus dem Jahre 1983 für einen Vermögensschaden durch dauernde Invalidität ein Betrag von 3 Mill.Lire zuerkannt" worden sei. Mangels Widerlegung durch einschlägige italienische Lehre und Judikatur ist somit von der obengenannten, durchaus hinreichenden Auskunft des italienischen Ministeriums für Justiz und Gnadensachen vom 19. Juli 1982, ON 22, auszugehen. Danach hat der Richter im Sinne der Artikel 2056, 1223, 1226 und 1227 C.C. Schadenersatz für den erlittenen Verlust oder entgangenen Gewinn zuzuerkennen und mangels genauer Erweislichkeit des diesbezüglichen Betrages eine Festlegung im Wege billiger Bewertung vorzunehmen. Auf der Grundlage der unterinstanzlichen Feststellungen über die dem Kläger durch seine unfallsbedingte Beeinträchtigung der Berufsausübung tatsächlich entgangenen Verdienstmöglichkeiten steht ihm nach diesen Bestimmungen somit ohne Zweifel der geltend gemachte Ersatzanspruch zu. Die Beurteilung der Unterinstanzen, daß mangels genauer Erweislichkeit des Verdienstentgangbetrages - ausgenommen den im November 1977 von S 20.000,-- - ein solcher von durchschnittlich S 2.500,-- monatlich anzunehmen sei, steht mit der Anordnung, daß diesfalls der Richter eine Festsetzung nach billiger Bewertung vorzunehmen habe (Artikel 1226, C.C.) durchaus in Einklang. Diese Festsetzung wird von den Revisionswerbern konkret ohnedies nicht bekämpft.
Schließlich erscheint die in Form einer Rente von monatlich S 2.500,-- bzw. S 3.000,-- erfolgte Zuerkennung des zukünftigen Verdienstentganges ebenfalls gerechtfertigt. In der vorgenannten Auskunft über das italienische Recht, ON 22, wird unter Bezugnahme wiederum auf die Art. 2056, 1223, 1226 und 1227 C.C. hinsichtlich des Ersatzes eines "Zukünftigen Schadens durch dauernde Minderung der Arbeitsfähigkeit des Geschädigten oder wegen eines wirtschaftlich nachteiligen Effektes, der in Zukunft als Folge der unerlaubten Handlung eintritt", ausgeführt, daß dabei die im Schadenszeitpunkt bestehenden konkreten Umstände (bisherige Erwerbstätigkeit, Alter des Geschädigten usw) und die Wahrscheinlichkeit der zukünftigen Entwicklung maßgebend sind und daß dieser nach billigem Ermessen festzusetzende Ersatz sowohl durch Begründung einer Rente auf Lebenszeit als auch durch Zuerkennung eines für die Begründung einer Rente auf Lebenszeit notwendigen entsprechenden Kapitalsbetrages erfolgen kann. Im allgemeinen werde von den Gerichten zwar ein Kapitalsbetrag zuerkannt, doch sei die Klage nicht darauf beschränkt, der Richter habe vollständigen Ermessensspielraum und könne den Ersatz also "auch in Form einer lebenslangen Rente" festsetzen. Auf diese Rechtslage war im übrigen unter weiterer Bezugnahme auf Art. 2057 C.C. über die Entschädigung für dauernde Invalidität auch bereits in der Mitteilung des italienischen Justizministeriums an das Erstgericht vom 22. Jänner 1981 verwiesen worden. Durch diese Auskünfte über die Gesetzesanwendung in Italien, welche durch das Sachverständigengutachten (siehe § 4 Abs.1 IPRG) ON 25a gestützt werden, ist die Entscheidung der Unterinstanzen hinsichtlich der für die Zukunft gewährten Rente somit voll gedeckt und die Behauptung der Revisionswerber über die Unzulässigkeit eines solchen Rentenzuspruches widerlegt. Entgegen den Rechtsmittelausführungen sind "gegenteilige Intentionen italienischer Entscheidungen" mangels Vorliegens einschlägiger Judikatur nicht erkennbar, und die Revision selbst vermeidet es denn auch einschlägige Belegstellen zu zitieren. Gegen die Höhe der nach billigem Ermessen (Art 1226 C.C.) zuerkannten Rente selbst wird konkret wiederum nichts mehr vorgebracht.Schließlich erscheint die in Form einer Rente von monatlich S 2.500,-- bzw. S 3.000,-- erfolgte Zuerkennung des zukünftigen Verdienstentganges ebenfalls gerechtfertigt. In der vorgenannten Auskunft über das italienische Recht, ON 22, wird unter Bezugnahme wiederum auf die Artikel 2056, 1223, 1226 und 1227 C.C. hinsichtlich des Ersatzes eines "Zukünftigen Schadens durch dauernde Minderung der Arbeitsfähigkeit des Geschädigten oder wegen eines wirtschaftlich nachteiligen Effektes, der in Zukunft als Folge der unerlaubten Handlung eintritt", ausgeführt, daß dabei die im Schadenszeitpunkt bestehenden konkreten Umstände (bisherige Erwerbstätigkeit, Alter des Geschädigten usw) und die Wahrscheinlichkeit der zukünftigen Entwicklung maßgebend sind und daß dieser nach billigem Ermessen festzusetzende Ersatz sowohl durch Begründung einer Rente auf Lebenszeit als auch durch Zuerkennung eines für die Begründung einer Rente auf Lebenszeit notwendigen entsprechenden Kapitalsbetrages erfolgen kann. Im allgemeinen werde von den Gerichten zwar ein Kapitalsbetrag zuerkannt, doch sei die Klage nicht darauf beschränkt, der Richter habe vollständigen Ermessensspielraum und könne den Ersatz also "auch in Form einer lebenslangen Rente" festsetzen. Auf diese Rechtslage war im übrigen unter weiterer Bezugnahme auf Artikel 2057, C.C. über die Entschädigung für dauernde Invalidität auch bereits in der Mitteilung des italienischen Justizministeriums an das Erstgericht vom 22. Jänner 1981 verwiesen worden. Durch diese Auskünfte über die Gesetzesanwendung in Italien, welche durch das Sachverständigengutachten (siehe Paragraph 4, Absatz eins, IPRG) ON 25a gestützt werden, ist die Entscheidung der Unterinstanzen hinsichtlich der für die Zukunft gewährten Rente somit voll gedeckt und die Behauptung der Revisionswerber über die Unzulässigkeit eines solchen Rentenzuspruches widerlegt. Entgegen den Rechtsmittelausführungen sind "gegenteilige Intentionen italienischer Entscheidungen" mangels Vorliegens einschlägiger Judikatur nicht erkennbar, und die Revision selbst vermeidet es denn auch einschlägige Belegstellen zu zitieren. Gegen die Höhe der nach billigem Ermessen (Artikel 1226, C.C.) zuerkannten Rente selbst wird konkret wiederum nichts mehr vorgebracht.
Somit ist es den beklagten Parteien nicht gelungen, einen Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen. Der Revision war demgemäß ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.