Rechtssatz RS0054231
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054231
Entscheidungsdatum
30.09.1986
Norm
codice civile Art1226
codice civile Art2059
Rechtssatz
Es besteht im Sinne des Art 2059 codice civile für körperliche und seelische Schmerzen als immaterielle Schäden ein Entschädigungsanspruch. Da eine genaue Bewertung dieses immateriellen Schadens nicht möglich ist, erscheint seine Bestimmung dem billigen Ermessen des Richters überlassen. Dieser setzt ihn daher gemäß Art 1226 codice civile nach billiger Bewertung fest.Es besteht im Sinne des Artikel 2059, codice civile für körperliche und seelische Schmerzen als immaterielle Schäden ein Entschädigungsanspruch. Da eine genaue Bewertung dieses immateriellen Schadens nicht möglich ist, erscheint seine Bestimmung dem billigen Ermessen des Richters überlassen. Dieser setzt ihn daher gemäß Artikel 1226, codice civile nach billiger Bewertung fest.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0054231
Dokumentnummer
JJR_19860930_OGH0002_0020OB00006_8500000_003