Rechtssatz RS0054248
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054248
Entscheidungsdatum
09.02.1978
Rechtssatz
Unter das Abtretungsverbot des § 399 BGB fallen neben den höchstpersönlichen Ansprüchen solche auf Gewährung von Unterhalt und aus Altenteilverträgen, soferne die Leistung nicht ausschließlich in Geld besteht, Ansprüche auf Dienstleistungen und dergleichen.Unter das Abtretungsverbot des Paragraph 399, BGB fallen neben den höchstpersönlichen Ansprüchen solche auf Gewährung von Unterhalt und aus Altenteilverträgen, soferne die Leistung nicht ausschließlich in Geld besteht, Ansprüche auf Dienstleistungen und dergleichen.
Schlagworte
SW: Arbeitsleistungen, *D*
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0054248
Dokumentnummer
JJR_19780209_OGH0002_0020OB00200_7700000_004