Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens soll darin liegen, daß sich das Berufungsgericht mit dem Berufungsvorbringen, einem Übergang von Schadenersatzansprüchen des E* B* auf die Klägerin stehe auch die Bestimmung des § 400 DBGB insoweit entgegen, als dessen Dienstbezüge nicht der Pfändung unterworfen seien, nicht befaßt habe; das Berufungsgericht hätte in seinem Urteil auf die in der Berufung erhobene Mängelrüge in irgendeiner Weise eingehen müssen, in der geltend gemacht worden sei, daß das Erstgericht die Anwendung der betreffenden Normen des deutschen Rechtes auch ohne diesbezüglichen Antrag von Amts wegen hätte überprüfen müssen.Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens soll darin liegen, daß sich das Berufungsgericht mit dem Berufungsvorbringen, einem Übergang von Schadenersatzansprüchen des E* B* auf die Klägerin stehe auch die Bestimmung des Paragraph 400, DBGB insoweit entgegen, als dessen Dienstbezüge nicht der Pfändung unterworfen seien, nicht befaßt habe; das Berufungsgericht hätte in seinem Urteil auf die in der Berufung erhobene Mängelrüge in irgendeiner Weise eingehen müssen, in der geltend gemacht worden sei, daß das Erstgericht die Anwendung der betreffenden Normen des deutschen Rechtes auch ohne diesbezüglichen Antrag von Amts wegen hätte überprüfen müssen.
Damit wird ein Mangel des Berufungsverfahrens, also ein Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften, nicht aufgezeigt. In Wahrheit wird damit gerügt, es sei eine Norm, die nach den Regeln des internationalen Privatrechtes anzuwenden gewesen und die dem Klagsanspruch zumindest teilweise entgegengestanden wäre, zu Unrecht unbeachtet geblieben. Mit dem Revisionsgrund nach § 503 Z. 2 ZPO kann aber die Unterlassung einer Unterstellung des Sachverhaltes unter eine Gesetzesbestimmung nicht gerügt werden (DREvBl 1938/167, RZ 1966, S. 165). Wenn sich das Berufungsgericht mit der Anwendbarkeit des § 400 DBGB auf den vorliegenden Fall nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat, kann darin allenfalls ein Begründungsmangel liegen, der aber, weil er die Überprüfung des angefochtenen Urteiles nicht hindert, ohne Folgen bleibt (vgl. dazu Fasching IV S. 315). Ob § 400 DBGB dem Klagsanspruch zumindest teilweise entgegensteht, fällt in das Gebiet der rechtlichen Beurteilung und wird unter diesem Gesichtspunkt zu erörtern sein.Damit wird ein Mangel des Berufungsverfahrens, also ein Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften, nicht aufgezeigt. In Wahrheit wird damit gerügt, es sei eine Norm, die nach den Regeln des internationalen Privatrechtes anzuwenden gewesen und die dem Klagsanspruch zumindest teilweise entgegengestanden wäre, zu Unrecht unbeachtet geblieben. Mit dem Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO kann aber die Unterlassung einer Unterstellung des Sachverhaltes unter eine Gesetzesbestimmung nicht gerügt werden (DREvBl 1938/167, RZ 1966, S. 165). Wenn sich das Berufungsgericht mit der Anwendbarkeit des Paragraph 400, DBGB auf den vorliegenden Fall nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat, kann darin allenfalls ein Begründungsmangel liegen, der aber, weil er die Überprüfung des angefochtenen Urteiles nicht hindert, ohne Folgen bleibt vergleiche dazu Fasching römisch vier S. 315). Ob Paragraph 400, DBGB dem Klagsanspruch zumindest teilweise entgegensteht, fällt in das Gebiet der rechtlichen Beurteilung und wird unter diesem Gesichtspunkt zu erörtern sein.
Dieser eben erwähnte Einwand wurde auch zum Gegenstand der Rechtsrüge gemacht. Er besteht jedoch nicht zu Recht. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Frage des Rechtsüberganges von Schadenersatzansprüchen des verletzten E* B* auf die klagende Partei nach deutschem Recht zu beurteilen. Diesen Standpunkt vertritt auch der Beklagte. Nach § 400 DBGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. Dies gilt nach § 412 DBGB grundsätzlich auch für die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes. Der Beklagte beruft sich nun darauf, daß der „pfändungsfreie Teil“ nicht übergehen könne. Dieses Vorbringen geht aber völlig ins Leere, weil hinsichtlich der Schadenersatzforderungen des verletzten E* B* keine Pfändungsverbote, die insoweit einem Forderungsübergang an die klagende Partei entgegenstehen könnten bestehen. Von einem „pfändungsfreien Teil“ könnte nur bezüglich der Gehaltsansprüche des E* B* gesprochen werden. Hier handelt es sich aber nicht darum, welcher Teil des Gehaltes des E* B* gepfändet oder abgetreten werden könnte, sondern um den Übergang von Schadenersatzansprüchen des E* B*, die diesem gegen den Beklagten zustanden.Dieser eben erwähnte Einwand wurde auch zum Gegenstand der Rechtsrüge gemacht. Er besteht jedoch nicht zu Recht. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Frage des Rechtsüberganges von Schadenersatzansprüchen des verletzten E* B* auf die klagende Partei nach deutschem Recht zu beurteilen. Diesen Standpunkt vertritt auch der Beklagte. Nach Paragraph 400, DBGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. Dies gilt nach Paragraph 412, DBGB grundsätzlich auch für die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes. Der Beklagte beruft sich nun darauf, daß der „pfändungsfreie Teil“ nicht übergehen könne. Dieses Vorbringen geht aber völlig ins Leere, weil hinsichtlich der Schadenersatzforderungen des verletzten E* B* keine Pfändungsverbote, die insoweit einem Forderungsübergang an die klagende Partei entgegenstehen könnten bestehen. Von einem „pfändungsfreien Teil“ könnte nur bezüglich der Gehaltsansprüche des E* B* gesprochen werden. Hier handelt es sich aber nicht darum, welcher Teil des Gehaltes des E* B* gepfändet oder abgetreten werden könnte, sondern um den Übergang von Schadenersatzansprüchen des E* B*, die diesem gegen den Beklagten zustanden.
Der Beklagte vertritt nach wie vor die Meinung, einem Forderungsübergang auf die klagende Partei stehe auch die Bestimmung des § 399 DBGB entgegen. Nach dieser Gesetzesstelle kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhaltes erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist. Eine derartige Vereinbarung wurde nicht behauptet. Daß sich beim Übergang einer Schadenersatzforderung, die in einer Geldsumme ausgedrückt ist, der Inhalt der Leistung selbst nicht ändert, hat das Berufungsgericht richtig dargelegt. Unter das Abtretungsverbot des § 399 DBGB fallen neben den höchstpersönlichen Ansprüchen solche auf Gewährung von Unterhalt und aus Altenteilverträgen, soferne die Leistung nicht ausschließlich in Geld besteht, Ansprüche auf Dienstleistungen und dergleichen (Kohlhammer-Kommentar zum BGB, Soergel-Siebert10 Bd. 2 RZ. 2 zu § 399, Reichsgerichtsräte-Kommentar2 II/1 Rdn. 43 zu § 399, Palandt, BGB36, S. 400). Da in der Revision nicht einmal der Versuch gemacht wird, die Darlegungen des Berufungsgerichtes zu entkräften, kann sich auch das Revisionsgericht auf den Hinweis beschränken, daß die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes der deutschen Lehre und Rechtsprechung vollkommen entspricht. Bei dieser Sachlage erübrigt sich auch eine Erörterung darüber, inwieweit nach der deutschen Lehre und Rechtsprechung die Abtretungsverbote der §§ 399 und 400 in Verbindung mit § 412 DBGB im Hinblick auf ihren Zweck einschränkend auszulegen sind.Der Beklagte vertritt nach wie vor die Meinung, einem Forderungsübergang auf die klagende Partei stehe auch die Bestimmung des Paragraph 399, DBGB entgegen. Nach dieser Gesetzesstelle kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhaltes erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist. Eine derartige Vereinbarung wurde nicht behauptet. Daß sich beim Übergang einer Schadenersatzforderung, die in einer Geldsumme ausgedrückt ist, der Inhalt der Leistung selbst nicht ändert, hat das Berufungsgericht richtig dargelegt. Unter das Abtretungsverbot des Paragraph 399, DBGB fallen neben den höchstpersönlichen Ansprüchen solche auf Gewährung von Unterhalt und aus Altenteilverträgen, soferne die Leistung nicht ausschließlich in Geld besteht, Ansprüche auf Dienstleistungen und dergleichen (Kohlhammer-Kommentar zum BGB, Soergel-Siebert10 Bd. 2 RZ. 2 zu Paragraph 399,, Reichsgerichtsräte-Kommentar2 II/1 Rdn. 43 zu Paragraph 399,, Palandt, BGB36, S. 400). Da in der Revision nicht einmal der Versuch gemacht wird, die Darlegungen des Berufungsgerichtes zu entkräften, kann sich auch das Revisionsgericht auf den Hinweis beschränken, daß die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes der deutschen Lehre und Rechtsprechung vollkommen entspricht. Bei dieser Sachlage erübrigt sich auch eine Erörterung darüber, inwieweit nach der deutschen Lehre und Rechtsprechung die Abtretungsverbote der Paragraphen 399 und 400 in Verbindung mit Paragraph 412, DBGB im Hinblick auf ihren Zweck einschränkend auszulegen sind.
Richtig ist, daß sich die Frage, ob E* B* ein Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten entstanden ist, nach österreichischem Recht zu beurteilen ist, weil sich der Unfall in Österreich ereignet hat. Dem Beklagten kann aber nicht darin gefolgt werden, daß dem E* B* aus der zeitweiligen Aufhebung bzw. Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit kein Schaden entstanden ist, weil er seine Bezüge von seinem Dienstgeber, der klagenden Partei, auch während dieser Zeit erhalten hat. Es ist in Lehre (siehe Koziol, Haftpflichtrecht I S. 21 ff. und die dort angeführte Literatur, ferner Krejci, VersRdsch 1974, 192 ff.) und Rechtsprechung (siehe die in Kapfer, ABGB30 bei § 1325 unter Nr. 14 j, 26 und 26 a zitierten Entscheidungen) anerkannt, daß der positive Schaden objektiv abstrakt, ohne Berücksichtigung der besonderen subjektiven Umstände, also ohne Rücksicht darauf, ob im gesamten Vermögen des Geschädigten ein rechnerischer Schaden feststellbar ist, berechnet werden kann. Der objektive Wert repräsentiert das verletzte Recht und nimmt daher dessen Stelle ein. Wenngleich § 1332 ABGB die abstrakte Schadenberechnung nur für Sachschäden anordnet, so ist sie doch auch in den Fällen heranzuziehen, in denen ein geschütztes Recht oder Rechtsgut verletzt wird. Es ist demnach eine abstrakte Schadensberechnung in den Fällen zulässig, in denen infolge eines Personenschadens die Erwerbsfähigkeit gemindert wurde. Es ist also grundsätzlich davon auszugehen, daß E* B* zufolge der unfallsbedingten zeitweisen Dienstunfähigkeit einen Schaden erlitten, hat.Richtig ist, daß sich die Frage, ob E* B* ein Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten entstanden ist, nach österreichischem Recht zu beurteilen ist, weil sich der Unfall in Österreich ereignet hat. Dem Beklagten kann aber nicht darin gefolgt werden, daß dem E* B* aus der zeitweiligen Aufhebung bzw. Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit kein Schaden entstanden ist, weil er seine Bezüge von seinem Dienstgeber, der klagenden Partei, auch während dieser Zeit erhalten hat. Es ist in Lehre (siehe Koziol, Haftpflichtrecht römisch eins S. 21 ff. und die dort angeführte Literatur, ferner Krejci, VersRdsch 1974, 192 ff.) und Rechtsprechung (siehe die in Kapfer, ABGB30 bei Paragraph 1325, unter Nr. 14 j, 26 und 26 a zitierten Entscheidungen) anerkannt, daß der positive Schaden objektiv abstrakt, ohne Berücksichtigung der besonderen subjektiven Umstände, also ohne Rücksicht darauf, ob im gesamten Vermögen des Geschädigten ein rechnerischer Schaden feststellbar ist, berechnet werden kann. Der objektive Wert repräsentiert das verletzte Recht und nimmt daher dessen Stelle ein. Wenngleich Paragraph 1332, ABGB die abstrakte Schadenberechnung nur für Sachschäden anordnet, so ist sie doch auch in den Fällen heranzuziehen, in denen ein geschütztes Recht oder Rechtsgut verletzt wird. Es ist demnach eine abstrakte Schadensberechnung in den Fällen zulässig, in denen infolge eines Personenschadens die Erwerbsfähigkeit gemindert wurde. Es ist also grundsätzlich davon auszugehen, daß E* B* zufolge der unfallsbedingten zeitweisen Dienstunfähigkeit einen Schaden erlitten, hat.
Ob dieser Schaden zufolge der Fortzahlung seiner Dienstbezüge während der Zeit seiner Dienstunfähigkeit ausgeglichen wurde, ist unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung zu beurteilen. Nun hat zwar die Rechtsprechung den Grundsatz vertreten, daß dem Verletzten auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Regelung zukommende Leistungen Dritter, auf die der Verletzte einen unbedingten Anspruch hat, unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung anzurechnen sind (vgl. dazu insbesondere ZVR 1961/175 und ZVR 1965/283). Hier handelte es sich aber um Fälle, in denen eine Legalzession nicht vorgesehen war, sodaß daraus offenbar auf den Willen des Gesetzgebers geschlossen wurde, daß die Leistungen des Dritten den Schädiger entlasten sollten. Sieht aber der Gesetzgeber einen Rechtsübergang ausdrücklich vor, dann kommt der Gesichtspunkt einer Minderung oder Aufhebung der Ersatzpflicht des Schädigers zufolge einer Vorteilsausgleichung nicht in Betracht. Damit geht der Hinweis der Revision auf den Fall der SZ 43/70 ins Leere, in dem eine Legalzession nicht zur Debatte stand. Im vorliegenden Fall dagegen kann sich die klagende Partei auf die – abgesehen von der noch zu erörternden Frage des ordre public – unbestrittenermaßen anzuwendende Vorschrift des § 98 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz stützen, in der der Rechtsübergang von Schadenersatzansprüchen eines körperlich verletzten Beamten auf den Dienstherrn im Ausmaß der während der Zeit der Dienstunfähigkeit zu leistenden Bezüge angeordnet ist.Ob dieser Schaden zufolge der Fortzahlung seiner Dienstbezüge während der Zeit seiner Dienstunfähigkeit ausgeglichen wurde, ist unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung zu beurteilen. Nun hat zwar die Rechtsprechung den Grundsatz vertreten, daß dem Verletzten auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Regelung zukommende Leistungen Dritter, auf die der Verletzte einen unbedingten Anspruch hat, unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung anzurechnen sind vergleiche dazu insbesondere ZVR 1961/175 und ZVR 1965/283). Hier handelte es sich aber um Fälle, in denen eine Legalzession nicht vorgesehen war, sodaß daraus offenbar auf den Willen des Gesetzgebers geschlossen wurde, daß die Leistungen des Dritten den Schädiger entlasten sollten. Sieht aber der Gesetzgeber einen Rechtsübergang ausdrücklich vor, dann kommt der Gesichtspunkt einer Minderung oder Aufhebung der Ersatzpflicht des Schädigers zufolge einer Vorteilsausgleichung nicht in Betracht. Damit geht der Hinweis der Revision auf den Fall der SZ 43/70 ins Leere, in dem eine Legalzession nicht zur Debatte stand. Im vorliegenden Fall dagegen kann sich die klagende Partei auf die – abgesehen von der noch zu erörternden Frage des ordre public – unbestrittenermaßen anzuwendende Vorschrift des Paragraph 98, des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz stützen, in der der Rechtsübergang von Schadenersatzansprüchen eines körperlich verletzten Beamten auf den Dienstherrn im Ausmaß der während der Zeit der Dienstunfähigkeit zu leistenden Bezüge angeordnet ist.
Dem Beklagten kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als er die eben zitierte Bestimmung des § 98 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz wegen Verstoßes gegen den ordre public für unanwendbar hält. Auch diesbezüglich sei auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes hingewiesen, in denen dargelegt wurde, daß der österreichischen Rechtsordnung ähnliche Bestimmungen durchaus geläufig sind. Dem die Effektivität der Bestimmung des § 53 Abs. 1 Satz der Dienstpragmatik der Niederösterreichischen Landesbeamten 1957 bezweifelnden Revisionsvorbringen sei die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 2 Ob 513, 514/60 entgegengehalten. Es sei auch daran erinnert, daß zu § 54 der Dienstpragmatik der Niederösterreichischen Landesbeamten 1966 und zu § 30 des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl Wien 8/1969, welche Bestimmungen mit der hier anzuwendenden Gesetzesstelle inhaltlich übereinstimmen, zu 2 Ob 124/74 und 2 Ob 40/73 Entscheidungen ergangen sind, in denen der Rechtsübergang bejaht wurde. Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung 2 Ob 102/69 geht fehl, weil dort die Gültigkeit von Bestimmungen einer Dienstordnung (Kollektivvertrag) die mit gesetzlichen Vorschriften im Widerspruch standen, verneint wurde, hier aber nicht die Gültigkeit einer ausländischen Dienstordnung, sondern die Anwendbarkeit eines nach den Regeln des internationalen Privatrechtes in Betracht kommenden ausländischen Landesgesetzes unter dem Gesichtspunkt des ordre public zur Debatte steht. Daß in Österreich dem Bund kein gleichartiges Regreßrecht eingeräumt ist, kann daher zu keiner anderen Beurteilung führen. Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, von den in EvBl 19/1976 = ZVR 1976/71 = JBl 1976, 142, dargelegten Grundsätzen, welcher Fall dem vorliegenden gleichgelagert war, abzugehen. Er vermag auch der Anregung, die Sache vor einen verstärkten Senat zu bringen, nicht zu folgen, weil die Voraussetzungen des § 8 des Gesetzes über den Obersten Gerichtshof vom 19. Juni 1968, BGBl 1968 Nr 328, nicht vorliegen.Dem Beklagten kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als er die eben zitierte Bestimmung des Paragraph 98, des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz wegen Verstoßes gegen den ordre public für unanwendbar hält. Auch diesbezüglich sei auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes hingewiesen, in denen dargelegt wurde, daß der österreichischen Rechtsordnung ähnliche Bestimmungen durchaus geläufig sind. Dem die Effektivität der Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, Satz der Dienstpragmatik der Niederösterreichischen Landesbeamten 1957 bezweifelnden Revisionsvorbringen sei die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 2 Ob 513, 514/60 entgegengehalten. Es sei auch daran erinnert, daß zu Paragraph 54, der Dienstpragmatik der Niederösterreichischen Landesbeamten 1966 und zu Paragraph 30, des Unfallfürsorgegesetzes 1967, Landesgesetzblatt Wien 8 aus 1969,, welche Bestimmungen mit der hier anzuwendenden Gesetzesstelle inhaltlich übereinstimmen, zu 2 Ob 124/74 und 2 Ob 40/73 Entscheidungen ergangen sind, in denen der Rechtsübergang bejaht wurde. Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung 2 Ob 102/69 geht fehl, weil dort die Gültigkeit von Bestimmungen einer Dienstordnung (Kollektivvertrag) die mit gesetzlichen Vorschriften im Widerspruch standen, verneint wurde, hier aber nicht die Gültigkeit einer ausländischen Dienstordnung, sondern die Anwendbarkeit eines nach den Regeln des internationalen Privatrechtes in Betracht kommenden ausländischen Landesgesetzes unter dem Gesichtspunkt des ordre public zur Debatte steht. Daß in Österreich dem Bund kein gleichartiges Regreßrecht eingeräumt ist, kann daher zu keiner anderen Beurteilung führen. Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, von den in EvBl 19 aus 1976, = ZVR 1976/71 = JBl 1976, 142, dargelegten Grundsätzen, welcher Fall dem vorliegenden gleichgelagert war, abzugehen. Er vermag auch der Anregung, die Sache vor einen verstärkten Senat zu bringen, nicht zu folgen, weil die Voraussetzungen des Paragraph 8, des Gesetzes über den Obersten Gerichtshof vom 19. Juni 1968, Bundesgesetzblatt 1968, Nr 328, nicht vorliegen.
Demzufolge war der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens die Paragraphen 41 und 50 ZPO.