Rechtssatz RS0054263
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054263
Entscheidungsdatum
03.04.1986
Rechtssatz
Die in Z 2 Abs 3 d AGB getroffene Regelung über Gemeinschaftskonten setzt die Einräumung eines umfänglich bestimmten Kreditrahmens nicht voraus. Von einer Sittenwidrigkeit dieser Regelung kann im Hinblick darauf, daß jedem Inhaber eines Gemeinschaftskontos die gleichen Rechte und Pflichten zustehen und im Hinblick auf die ihm eingeräumte Möglichkeit der einseitigen Aufhebung der Geschäftsverbindung mit der Bank nach freiem Ermessen (Z 17 dAGB) keine Rede sein.Die in Ziffer 2, Absatz 3, d AGB getroffene Regelung über Gemeinschaftskonten setzt die Einräumung eines umfänglich bestimmten Kreditrahmens nicht voraus. Von einer Sittenwidrigkeit dieser Regelung kann im Hinblick darauf, daß jedem Inhaber eines Gemeinschaftskontos die gleichen Rechte und Pflichten zustehen und im Hinblick auf die ihm eingeräumte Möglichkeit der einseitigen Aufhebung der Geschäftsverbindung mit der Bank nach freiem Ermessen (Ziffer 17, dAGB) keine Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0054263
Dokumentnummer
JJR_19860403_OGH0002_0080OB00657_8500000_001