Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von DM 113.621,97 s.A. im wesentlichen mit der Begründung, daß die Beklagten als Inhaber des bei der Klägerin geführten Kontos Nr.4410108017 den infolge von Kontoüberziehungen entstandenen Debetsaldo trotz schriftlicher Aufforderung nicht abgedeckt hätten.
Die Beklagten bestritten die Klagsforderung der Höhe nach. Die Zweitbeklagte wendete darüber hinaus ein, sie sei nicht passiv klagslegitimiert, weil sie für die eingeklagte Forderung nicht hafte. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Der Erstbeklagte betrieb in den Sechzigerjahren unter Mithilfe seiner Gattin, der Zweitbeklagten, in Salzburg verschiedene Gaststätten. 1968 verlegte er seinen Wohnsitz nach München, wo er 1971 als selbständiger Gastronom ein Lokal eröffnete und seit dieser Zeit mit der Klägerin eine geschäftliche Verbindung aufrecht erhielt. Zum Zweck der Vornahme von Investitionen und der Deckung laufender Ausgaben stellten die Beklagten am 7.12.1971 an die Klägerin das Ansuchen um Eröffnung eines gemeinschaftlichen Kontos. Hinsichtlich dieses Kontos wurden folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin zugrundegelegt (Punkt 2 Abs.3):Der Erstbeklagte betrieb in den Sechzigerjahren unter Mithilfe seiner Gattin, der Zweitbeklagten, in Salzburg verschiedene Gaststätten. 1968 verlegte er seinen Wohnsitz nach München, wo er 1971 als selbständiger Gastronom ein Lokal eröffnete und seit dieser Zeit mit der Klägerin eine geschäftliche Verbindung aufrecht erhielt. Zum Zweck der Vornahme von Investitionen und der Deckung laufender Ausgaben stellten die Beklagten am 7.12.1971 an die Klägerin das Ansuchen um Eröffnung eines gemeinschaftlichen Kontos. Hinsichtlich dieses Kontos wurden folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin zugrundegelegt (Punkt 2 Absatz 3,):
Über das Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto und über ein Gemeinschaftsdepot kann jeder der Inhaber allein verfügen, es sei denn, daß die Kontoinhaber der Bank schriftlich eine gegenteilige Weisung erteilt haben. Für die Verbindlichkeiten aus einem Gemeinschaftskonto haftet jeder Mitinhaber in voller Höhe als Gesamtschuldner.
Das Erstgericht traf Feststellungen über die Entwicklung des Standes des Kontos der Beklagten bei der Klägerin, aus denen sich mit Ende November 1983 ein Saldo von DM 123.054,89 zu Lasten der Beklagten ergibt. Von dieser Kontoentwicklung wurden die Beklagten durch Übermittlung von Kontoauszügen informiert, wobei als Adressat der Erstbeklagte genannt wurde, auf den Kontoauszügen sich aber immer der Vermerk befand: "Kontoinhaber: G***
Wolfgang - Felicitas". Die Klägerin stellte im September oder Oktober 1975 ihre Konten auf zehnstellige Nummern um; dies ergab aus bankinternen Gründen eine Änderung der Kontonummer der Beklagten von 441/108014 auf 4410108017. Auf Grund des beträchtlichen Debetsaldos der Beklagten im Spätherbst 1979 wurde zwischen den Streitteilen vereinbart, daß zum Hauptkonto ein Unterkonto eröffnet und das Hauptkonto ab sofort im Guthaben geführt werden sollte. Die Beklagten sollten ihre Verbindlichkeiten in monatlichen Raten von DM 3.000,-, beginnend ab 25.11.1979, tilgen. Dieses Subkonto beinhaltete keine neue Kontoeröffnung im technischen Sinn, sondern stellte sich als interne Verrechnungsart dar, insbesondere zur besseren Überwachung der monatlich vereinbarten Rückzahlungen. Die Beklagten konnten jedoch die getroffene Rückzahlungsvereinbarung in der Folge nicht einhalten, wodurch der Sinn des Unterkontos verloren ging und dieses daher im Februar 1982 auf Null gestellt und ab April 1982 gelöscht wurde. Den Beklagten wurden in der Zeit von 1976 bis 1983 entsprechend der Marktlage Zinsen von 8,25 bis 16,95 % verrechnet. Diese Zinsen sind nicht überhöht; sie entsprachen der Marktlage und den Gepflogenheiten des Bankwesens. Insgesamt wurden von der Klägerin DM 9432,92 an Überziehungsprovision verrechnet. Mit Schreiben vom 24.8.1983 stellte die Klägerin auf Grund der nicht bewilligten Überziehungen und der Nichteinhaltung der Rückzahlungsvereinbarungen unter Bezugnahme auf den Kreditvertrag und die AGB den Kredit fällig. Rechnerisch ergibt der Abzug der Überziehungsprovisionen von DM 9.432,92 vom letzten Saldo den Klagsbetrag von DM 113.621,97.
Auch die Zweitbeklagte hat von der Entwicklung dieses Schuldenstandes gewußt.
Rechtlich führte das Erstgericht im wesentlichen aus, daß die Beklagten nicht ernstlich bestritten hätten, daß Beträge, die von ihrem Bankkonto abgehoben oder auftragsgemäß überwiesen worden seien, an die Bank als Darlehensgeber zurückzuerstatten seien. Gleiches gelte auch für die vereinbarten Zinsen. Da die rechnerische Richtigkeit des der Klage zugrundeliegenden Saldos zweifelsfrei geklärt worden sei, bestehe kein Anlaß, dem Klagebegehren nicht Folge zu geben.
Dieses Urteil wurde in der Hauptsache nur von der Zweitbeklagten mit Berufung bekämpft; der Erstbeklagte bekämpfte die Entscheidung des Erstgerichtes nur im Kostenpunkt.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht diesem Rechtsmittel keine Folge.
Es führte, ausgehend von den übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes, rechtlich im wesentlichen aus, daß der Kontoeröffnungsantrag bei der Klägerin von beiden Beklagten gemeinsam gestellt worden sei, wobei jeder der beiden Beklagten einzeln das jeweilige Guthaben in Anspruch nehmen und Verbindlichkeiten eingehen habe können. Da weder von der Klägerin noch von den Beklagten eine Beschränkung hinsichtlich der Möglichkeit der Ausschöpfung einer Kontoüberziehung in Aussicht genommen worden sei, sei es nicht einsichtig, warum die Zweitbeklagte, wenn sie den Kontoeröffnungsantrag mit den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen unterfertigt habe, für die aufgelaufenen Verbindlichkeiten nicht zur Haftung heranzuziehen sein solle. Gerade weil im Kontoeröffnungsantrag keine obere Grenze festgesetzt worden sei, sei es zu einem Großteil der Disposition der Beklagten anheimgestellt worden, den Kredit bzw. das Konto nach eigenem Ermessen und den jeweiligen Bedürfnissen auszuschöpfen. Die unabdingbare Voraussetzung der absoluten Festsetzung eines Kreditrahmens sei dem Kontoeröffnungsantrag nicht zu entnehmen und auf Grund der vertragsrechtlichen Parteiendisposition auch bei einschränkender Interpretation nicht zu erkennen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Zweitbeklagten. Sie bekämpft es aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung des gegen sie gerichteten Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin beantragt, der Revision keine Folge zu geben.