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Rechtssatz RS0054284

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054284

Geschäftszahl

8Ob657/85

Entscheidungsdatum

03.04.1986

Norm

dAGBG Z2 Abs3

Rechtssatz

Es handelt sich bei einem derartigen Gemeinschaftskonto im Zweifel um ein sogenanntes "Oder-Konto", mit dem praktisch weitgehend dieselbe Rechtswirkung erzeugt wird, als hätte ein Kontoinhaber Vertretungsmacht und Verfügungsmacht über das eigene Konto eines anderen. Wird ein derartiges Konto passiv, dann tritt nach Ziffer 2, Absatz 3, dAGBG eine gesamtschuldnerische Haftung aller Inhaber ein, die sich auf alle Verbindlichkeiten aus dem Gemeinschaftskonto, also auch auf etwaige Überziehungskredite, erstreckt; wer ein Oder-Konto überzieht, verfügt über sein eigenes Konto und gibt nicht etwa eine Erklärung im Namen des anderen Kontoinhabers ab.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 657/85
    Entscheidungstext OGH 03.04.1986 8 Ob 657/85

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0054284

Dokumentnummer

JJR_19860403_OGH0002_0080OB00657_8500000_002