Rechtssatz RS0054284
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054284
Entscheidungsdatum
03.04.1986
Rechtssatz
Es handelt sich bei einem derartigen Gemeinschaftskonto im Zweifel um ein sogenanntes "Oder-Konto", mit dem praktisch weitgehend dieselbe Rechtswirkung erzeugt wird, als hätte ein Kontoinhaber Vertretungsmacht und Verfügungsmacht über das eigene Konto eines anderen. Wird ein derartiges Konto passiv, dann tritt nach Z 2 Abs 3 dAGBG eine gesamtschuldnerische Haftung aller Inhaber ein, die sich auf alle Verbindlichkeiten aus dem Gemeinschaftskonto, also auch auf etwaige Überziehungskredite, erstreckt; wer ein Oder-Konto überzieht, verfügt über sein eigenes Konto und gibt nicht etwa eine Erklärung im Namen des anderen Kontoinhabers ab.Es handelt sich bei einem derartigen Gemeinschaftskonto im Zweifel um ein sogenanntes "Oder-Konto", mit dem praktisch weitgehend dieselbe Rechtswirkung erzeugt wird, als hätte ein Kontoinhaber Vertretungsmacht und Verfügungsmacht über das eigene Konto eines anderen. Wird ein derartiges Konto passiv, dann tritt nach Ziffer 2, Absatz 3, dAGBG eine gesamtschuldnerische Haftung aller Inhaber ein, die sich auf alle Verbindlichkeiten aus dem Gemeinschaftskonto, also auch auf etwaige Überziehungskredite, erstreckt; wer ein Oder-Konto überzieht, verfügt über sein eigenes Konto und gibt nicht etwa eine Erklärung im Namen des anderen Kontoinhabers ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0054284
Dokumentnummer
JJR_19860403_OGH0002_0080OB00657_8500000_002