Rechtssatz RS0054281
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054281
Geschäftszahl
6Ob573/80; 8Ob118/17m
Entscheidungsdatum
25.10.2017
Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat von einer näheren Bestimmung, was schwere Verfehlung ist, abgesehen, um dem richterlichen Ermessen freien Spielraum zu lassen. Stets ist die Würdigung aller Umstände maßgebend. Zwischen Eheleuten ist ein Scheidungsgrund, der zur Auflösung der Ehe geführt hatte, nicht ohne weiteres zugleich grober Undank. Auch das Verhalten des Schenkers ist zu berücksichtigen.
Anmerkung
Bem zu RS: Die Entscheidung 6 Ob 573/80 bezieht sich auf § 530 dt BGB.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 573/80
Entscheidungstext OGH 09.07.1980 6 Ob 573/80
- 8 Ob 118/17m
Entscheidungstext OGH 25.10.2017 8 Ob 118/17m
Auch; nur: Der Gesetzgeber hat von einer näheren Bestimmung, was schwere Verfehlung ist, abgesehen, um dem richterlichen Ermessen freien Spielraum zu lassen. Stets ist die Würdigung aller Umstände maßgebend. Auch das Verhalten des Schenkers ist zu berücksichtigen. (T1)
Bem: Hier: Zum inländischen Recht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0054281
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2018
Dokumentnummer
JJR_19800709_OGH0002_0060OB00573_8000000_002