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Rechtssatz RS0054281

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054281

Geschäftszahl

6Ob573/80; 8Ob118/17m

Entscheidungsdatum

25.10.2017

Norm

ABGB §948
BGB §530

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat von einer näheren Bestimmung, was schwere Verfehlung ist, abgesehen, um dem richterlichen Ermessen freien Spielraum zu lassen. Stets ist die Würdigung aller Umstände maßgebend. Zwischen Eheleuten ist ein Scheidungsgrund, der zur Auflösung der Ehe geführt hatte, nicht ohne weiteres zugleich grober Undank. Auch das Verhalten des Schenkers ist zu berücksichtigen.

Anmerkung

Bem zu RS: Die Entscheidung 6 Ob 573/80 bezieht sich auf § 530 dt BGB.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 573/80
    Entscheidungstext OGH 09.07.1980 6 Ob 573/80
  • 8 Ob 118/17m
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 8 Ob 118/17m
    Auch; nur: Der Gesetzgeber hat von einer näheren Bestimmung, was schwere Verfehlung ist, abgesehen, um dem richterlichen Ermessen freien Spielraum zu lassen. Stets ist die Würdigung aller Umstände maßgebend. Auch das Verhalten des Schenkers ist zu berücksichtigen. (T1)
    Bem: Hier: Zum inländischen Recht. (T2)

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0054281

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2018

Dokumentnummer

JJR_19800709_OGH0002_0060OB00573_8000000_002