Rechtssatz RS0054301
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054301
Entscheidungsdatum
13.12.1994
Rechtssatz
Daten, die nicht in der Mitteilung enthalten sein müssen, um zu der in § 3 Abs 2 DSchG vorgesehenen Ersichtlichmachung zu führen, bilden demnach kein Eintragungshindernis, sofern sie nicht die Richtigkeit der Mitteilung an sich in Frage stellen.Daten, die nicht in der Mitteilung enthalten sein müssen, um zu der in Paragraph 3, Absatz 2, DSchG vorgesehenen Ersichtlichmachung zu führen, bilden demnach kein Eintragungshindernis, sofern sie nicht die Richtigkeit der Mitteilung an sich in Frage stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0054301
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2016
Dokumentnummer
JJR_19941213_OGH0002_0050OB00130_9400000_002