Der Revisionsrekurs ist zulässig, jedoch nur in Ansehung der Finanzprokuratur auch berechtigt.
Die Rechtsmittellegitimation des Bundesdenkmalamtes wurde vom Rekursgericht zu Recht verneint. Bereits in der Entscheidung 5 Ob 21/89 (SZ 62/56 = NZ 1989, 272 = RPflSlgG 2217) hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß die Rekurslegitimation im Falle der Ablehnung einer grundbücherlichen Ersichtlichmachung nach § 3 Abs 2 DMSG nur der Finanzprokuratur und nicht auch dem Bundesdenkmalamt zukommt. Die Wahrung öffentlicher Interesse (insbesondere auch im Grundbuchsverfahren) ist nämlich grundsätzlich der Finanzprokuratur überantwortet (§ 1 Abs 3 ProkG). Das schließt das Einschreiten anderer Personen, die als Rechtsträger (auch) bestimmte öffentliche Interessen zu vertreten haben, nicht aus (vgl RPflSlgG 2354); Ämter und Behörden, denen die Eigenschaft einer juristischen Person fehlt, können jedoch ohne besondere gesetzliche Anordnung vor Gericht nicht als Parteien auftreten (RPflSlgG 319 mwN). Eine solche Parteistellung kraft besonderer gesetzlicher Anordnung kommt dem Bundesdenkmalamt im amtswegigen Verfahren zur Ersichtlichmachung des Denkmalschutzes im Grundbuch nicht zu; es hat daher bei der (durch § 1 Abs 3 ProkG gedeckten) ausschließlichen Einschreiterbefugnis der Finanzprokuratur zu bleiben.Die Rechtsmittellegitimation des Bundesdenkmalamtes wurde vom Rekursgericht zu Recht verneint. Bereits in der Entscheidung 5 Ob 21/89 (SZ 62/56 = NZ 1989, 272 = RPflSlgG 2217) hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß die Rekurslegitimation im Falle der Ablehnung einer grundbücherlichen Ersichtlichmachung nach Paragraph 3, Absatz 2, DMSG nur der Finanzprokuratur und nicht auch dem Bundesdenkmalamt zukommt. Die Wahrung öffentlicher Interesse (insbesondere auch im Grundbuchsverfahren) ist nämlich grundsätzlich der Finanzprokuratur überantwortet (Paragraph eins, Absatz 3, ProkG). Das schließt das Einschreiten anderer Personen, die als Rechtsträger (auch) bestimmte öffentliche Interessen zu vertreten haben, nicht aus vergleiche RPflSlgG 2354); Ämter und Behörden, denen die Eigenschaft einer juristischen Person fehlt, können jedoch ohne besondere gesetzliche Anordnung vor Gericht nicht als Parteien auftreten (RPflSlgG 319 mwN). Eine solche Parteistellung kraft besonderer gesetzlicher Anordnung kommt dem Bundesdenkmalamt im amtswegigen Verfahren zur Ersichtlichmachung des Denkmalschutzes im Grundbuch nicht zu; es hat daher bei der (durch Paragraph eins, Absatz 3, ProkG gedeckten) ausschließlichen Einschreiterbefugnis der Finanzprokuratur zu bleiben.
Sachlich einzugehen ist demnach nur auf den Revisionsrekurs der Finanzprokuratur. Ihrem Argument, das Grundbuchsgericht habe die Einhaltung der dem Bundesdenkmalamt für bücherliche Ersichtlichmachungen iSd § 3 Abs 2 DMSG gesetzten Fristen nicht zu prüfen und dürfe die Verfristung einer Mitteilung nicht zum Anlaß nehmen, die Ersichtlichmachung des Denkmalschutzes abzulehnen, ist aus folgenden Erwägungen zu folgen:Sachlich einzugehen ist demnach nur auf den Revisionsrekurs der Finanzprokuratur. Ihrem Argument, das Grundbuchsgericht habe die Einhaltung der dem Bundesdenkmalamt für bücherliche Ersichtlichmachungen iSd Paragraph 3, Absatz 2, DMSG gesetzten Fristen nicht zu prüfen und dürfe die Verfristung einer Mitteilung nicht zum Anlaß nehmen, die Ersichtlichmachung des Denkmalschutzes abzulehnen, ist aus folgenden Erwägungen zu folgen:
Gemäß § 3 Abs 2 DMSG (idF BGBl 1990/473, das insoweit die Rechtslage nach dem Denkmalschutzgesetz idF der Novelle 1978, BGBl 308, unverändert ließ) ist die Tatsache der Unterschutzstellung eines unbeweglichen Denkmals durch Bescheid "über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes im Grundbuch von Amts wegen ersichtlich zu machen". Diese Bestimmung ist, wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausführte, so zu verstehen, daß Grundlage der bücherlichen Eintragung nicht der Bescheid, sondern die Mitteilung ist. Die Vorlage des Bescheides ist zur Einleitung des Verfahrens nach § 3 Abs 2 DMSG gar nicht notwendig (SZ 62/56; EvBl 1994/149 ua) und dient, wenn sie dennoch erfolgt, nur der Präzisierung der vorzunehmenden Eintragung.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, DMSG in der Fassung BGBl 1990/473, das insoweit die Rechtslage nach dem Denkmalschutzgesetz in der Fassung der Novelle 1978, BGBl 308, unverändert ließ) ist die Tatsache der Unterschutzstellung eines unbeweglichen Denkmals durch Bescheid "über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes im Grundbuch von Amts wegen ersichtlich zu machen". Diese Bestimmung ist, wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausführte, so zu verstehen, daß Grundlage der bücherlichen Eintragung nicht der Bescheid, sondern die Mitteilung ist. Die Vorlage des Bescheides ist zur Einleitung des Verfahrens nach Paragraph 3, Absatz 2, DMSG gar nicht notwendig (SZ 62/56; EvBl 1994/149 ua) und dient, wenn sie dennoch erfolgt, nur der Präzisierung der vorzunehmenden Eintragung.
Folglich hat das Grundbuchsgericht die Mitteilung der Tatsache, daß ein bestimmtes unbewegliches Objekt kraft Bescheides unter Denkmalschutz steht, auch dann im Grundbuch ersichtlich zu machen, wenn nähere Daten über den entsprechenden Bescheid fehlen. Daten, die nicht in der Mitteilung enthalten sein müssen, um zu der in § 3 Abs 2 DMSG vorgesehenen Ersichtlichmachung zu führen, bilden demnach kein Eintragungshindernis, sofern sie nicht die Richtigkeit der Mitteilung an sich in Frage stellen. Insbesondere ist der Umstand unbeachtlich, ob das Bundesdenkmalamt die ihm durch § 3 Abs 2 letzter Satz DMSG bzw Art II Z 3 der Denkmalschutzgesetznovelle 1990, BGBl 473, gesetzten Fristen für die Mitteilung eingehalten hat. Da eine Mitteilung der hiefür maßgeblichen Daten an das Grundbuchsgericht gar nicht vorgesehen ist, kann insoweit auch keine Überprüfungsbefugnis des Grundbuchsgerichtes bestehen. Das vom Rekursgericht gebrauchte Argument, das Vertrauen auf das Grundbuch verlange eine Beschränkung der Ersichtlichmachungen auf fristgerecht mitgeteilte Unterschutzstellungen, steht diesem Auslegungsergebnis nicht entgegen, weil nach der derzeitigen Rechtslage ein Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Ersichtlichmachungen im Grundbuch (noch) ausgeschlossen ist (1275 BlgNR 17.GP, 14); der Erreichung des längerfristigen Ziels, die Denkmaleigenschaft eines unbeweglichen Objektes stets verläßlich dem Grundbuch entnehmen zu können, wäre die vom Rekursgericht vertretene restriktive Auslegung der in § 3 Abs 2 DMSG vorgesehenen Eintragungsmöglichkeiten sogar abträglich.Folglich hat das Grundbuchsgericht die Mitteilung der Tatsache, daß ein bestimmtes unbewegliches Objekt kraft Bescheides unter Denkmalschutz steht, auch dann im Grundbuch ersichtlich zu machen, wenn nähere Daten über den entsprechenden Bescheid fehlen. Daten, die nicht in der Mitteilung enthalten sein müssen, um zu der in Paragraph 3, Absatz 2, DMSG vorgesehenen Ersichtlichmachung zu führen, bilden demnach kein Eintragungshindernis, sofern sie nicht die Richtigkeit der Mitteilung an sich in Frage stellen. Insbesondere ist der Umstand unbeachtlich, ob das Bundesdenkmalamt die ihm durch Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz DMSG bzw Artikel römisch zwei, Ziffer 3, der Denkmalschutzgesetznovelle 1990, Bundesgesetzblatt 473, gesetzten Fristen für die Mitteilung eingehalten hat. Da eine Mitteilung der hiefür maßgeblichen Daten an das Grundbuchsgericht gar nicht vorgesehen ist, kann insoweit auch keine Überprüfungsbefugnis des Grundbuchsgerichtes bestehen. Das vom Rekursgericht gebrauchte Argument, das Vertrauen auf das Grundbuch verlange eine Beschränkung der Ersichtlichmachungen auf fristgerecht mitgeteilte Unterschutzstellungen, steht diesem Auslegungsergebnis nicht entgegen, weil nach der derzeitigen Rechtslage ein Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Ersichtlichmachungen im Grundbuch (noch) ausgeschlossen ist (1275 BlgNR 17.GP, 14); der Erreichung des längerfristigen Ziels, die Denkmaleigenschaft eines unbeweglichen Objektes stets verläßlich dem Grundbuch entnehmen zu können, wäre die vom Rekursgericht vertretene restriktive Auslegung der in Paragraph 3, Absatz 2, DMSG vorgesehenen Eintragungsmöglichkeiten sogar abträglich.
Zu Unrecht wurde daher in der Verfristung der Mitteilung des Bundesdenkmalamtes ein Eintragungshindernis erblickt. Da auch andere Eintragungshindernisse nicht erkennbar sind (der nur dem vorgelegten Bescheid entnehmbare Eigentümerwechsel war - wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannte - unbeachtlich: § 6 Abs 4 DMSG, war wie im Spruch zu entscheiden.Zu Unrecht wurde daher in der Verfristung der Mitteilung des Bundesdenkmalamtes ein Eintragungshindernis erblickt. Da auch andere Eintragungshindernisse nicht erkennbar sind (der nur dem vorgelegten Bescheid entnehmbare Eigentümerwechsel war - wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannte - unbeachtlich: Paragraph 6, Absatz 4, DMSG, war wie im Spruch zu entscheiden.