Rechtssatz RS0071598
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071598
Entscheidungsdatum
13.12.1994
Rechtssatz
Daß die Wahrung öffentlicher Interessen gemäß § 1 Abs 3 ProkG der Finanzprokuratur überantwortet ist, schließt das Einschreiten anderer Personen, die als Rechtsträger (auch) bestimmte öffentliche Interessen zu vertreten haben, nicht aus; Ämter und Behörden, denen die Eigenschaft einer juristischen Person fehlt, können jedoch ohne besondere gesetzliche Anordnung vor Gericht nicht als Parteien auftreten.Daß die Wahrung öffentlicher Interessen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, ProkG der Finanzprokuratur überantwortet ist, schließt das Einschreiten anderer Personen, die als Rechtsträger (auch) bestimmte öffentliche Interessen zu vertreten haben, nicht aus; Ämter und Behörden, denen die Eigenschaft einer juristischen Person fehlt, können jedoch ohne besondere gesetzliche Anordnung vor Gericht nicht als Parteien auftreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0071598
Dokumentnummer
JJR_19941213_OGH0002_0050OB00130_9400000_003