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Rechtssatz RS0054336

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054336

Geschäftszahl

2Ob140/52

Entscheidungsdatum

04.05.1952

Norm

DienstarbunfG §1

Rechtssatz

Von einer Teilnahme am allgemeinen Verkehr kann nur dort gesprochen werden, wo der Verletzte als Fußgänger, Radfahrer oder Benützer eines sonst ihm gehörigen Fahrzeuges oder als Fahrgast in einem öffentlichen Verkehrsmittel den Arbeitsunfall erlitten hat, nicht aber wenn er gerade in seiner eigentlichen dienstlichen Tätigkeit, in Ausübung seines eigentlichen Dienstes vom Unternehmer in den Verkehr gestellt worden ist, was insbesondere dann der Fall ist, wenn er in Ausübung seines Dienstes ein vom Unternehmer beigestelltes Fahrzeug, das nicht auch gleichzeitig für den allgemeinen Verkehr bestimmt ist, benützt, sodaß die Teilnahme am Verkehr ein innerbetrieblicher Vorgang bleibt vergleiche auch 2 Ob 811/50, 2 Ob 62/51, 2 Ob 385/51).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 140/52
    Entscheidungstext OGH 04.05.1952 2 Ob 140/52
    Veröff: SZ 25/129 = JBl 1953,98

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0054336

Dokumentnummer

JJR_19520504_OGH0002_0020OB00140_5200000_001