Rechtssatz RS0054336
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054336
Entscheidungsdatum
04.05.1952
Rechtssatz
Von einer Teilnahme am allgemeinen Verkehr kann nur dort gesprochen werden, wo der Verletzte als Fußgänger, Radfahrer oder Benützer eines sonst ihm gehörigen Fahrzeuges oder als Fahrgast in einem öffentlichen Verkehrsmittel den Arbeitsunfall erlitten hat, nicht aber wenn er gerade in seiner eigentlichen dienstlichen Tätigkeit, in Ausübung seines eigentlichen Dienstes vom Unternehmer in den Verkehr gestellt worden ist, was insbesondere dann der Fall ist, wenn er in Ausübung seines Dienstes ein vom Unternehmer beigestelltes Fahrzeug, das nicht auch gleichzeitig für den allgemeinen Verkehr bestimmt ist, benützt, sodaß die Teilnahme am Verkehr ein innerbetrieblicher Vorgang bleibt (vgl auch 2 Ob 811/50, 2 Ob 62/51, 2 Ob 385/51).Von einer Teilnahme am allgemeinen Verkehr kann nur dort gesprochen werden, wo der Verletzte als Fußgänger, Radfahrer oder Benützer eines sonst ihm gehörigen Fahrzeuges oder als Fahrgast in einem öffentlichen Verkehrsmittel den Arbeitsunfall erlitten hat, nicht aber wenn er gerade in seiner eigentlichen dienstlichen Tätigkeit, in Ausübung seines eigentlichen Dienstes vom Unternehmer in den Verkehr gestellt worden ist, was insbesondere dann der Fall ist, wenn er in Ausübung seines Dienstes ein vom Unternehmer beigestelltes Fahrzeug, das nicht auch gleichzeitig für den allgemeinen Verkehr bestimmt ist, benützt, sodaß die Teilnahme am Verkehr ein innerbetrieblicher Vorgang bleibt vergleiche auch 2 Ob 811/50, 2 Ob 62/51, 2 Ob 385/51).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0054336
Dokumentnummer
JJR_19520504_OGH0002_0020OB00140_5200000_001