Aus den Entscheidungsgründen:
Das Prozeßgericht leitete die Haftung des Erstbeklagten aus dem strafgerichtlichen Schuldspruch ab und begrundete im Zusammenhang damit auch die Haftung der zweitbeklagten Partei als Fahrzeughalterin; nach der Ansicht des Prozeßgerichtes konnten sich die Beklagten auf die Bestimmungen der §§ 898, 899 RVO. nicht mit Erfolg berufen, da diese durch § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Ersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943, DRGBl. I S. 674, gegenstandslos geworden seien und da sich der Unfall im allgemeinen Verkehr ereignet habe. Das Berufungsgericht hat die Haftung des Erstbeklagten mit der Begründung abgelehnt, daß er als Lenker des Lastkraftwagens nur untergeordnete Dienste geleistet habe, daß er hiebei nicht als Betriebs- oder Arbeitsaufseher im Sinn des § 899 RVO. tätig gewesen sei und daß daher Schadenersatzansprüche gegen ihn aus dem Dienstunfall des Klägers überhaupt nicht geltend gemacht werden könnten; die Haftung der zweitbeklagten Partei wurde vom Berufungsgericht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger ihr gegenüber nicht am allgemeinen Verkehr teilgenommen habe.Das Prozeßgericht leitete die Haftung des Erstbeklagten aus dem strafgerichtlichen Schuldspruch ab und begrundete im Zusammenhang damit auch die Haftung der zweitbeklagten Partei als Fahrzeughalterin; nach der Ansicht des Prozeßgerichtes konnten sich die Beklagten auf die Bestimmungen der Paragraphen 898, 899, RVO. nicht mit Erfolg berufen, da diese durch Paragraph eins, Absatz 2, des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Ersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943, DRGBl. römisch eins S. 674, gegenstandslos geworden seien und da sich der Unfall im allgemeinen Verkehr ereignet habe. Das Berufungsgericht hat die Haftung des Erstbeklagten mit der Begründung abgelehnt, daß er als Lenker des Lastkraftwagens nur untergeordnete Dienste geleistet habe, daß er hiebei nicht als Betriebs- oder Arbeitsaufseher im Sinn des Paragraph 899, RVO. tätig gewesen sei und daß daher Schadenersatzansprüche gegen ihn aus dem Dienstunfall des Klägers überhaupt nicht geltend gemacht werden könnten; die Haftung der zweitbeklagten Partei wurde vom Berufungsgericht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger ihr gegenüber nicht am allgemeinen Verkehr teilgenommen habe.
Das Revisionsgericht pflichtet dem Berufungsgerichte insoweit bei, als es eine Haftung der zweitbeklagten Partei nicht angenommen hat. Da diese den Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt hat, kann sie nach § 898 RVO. nicht haftbar gemacht werden; ihre Haftung nach § 1 Abs. 2 DienstArbUnfG. ist davon abhängig, ob der Arbeitsunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist. Da außer Streit steht, daß mit dem Lastkraftwagen Zustellungen im Auftrage der zweitbeklagten Partei vorgenommen wurden und daß sich nur ihre unmittelbaren oder mittelbaren Angestellten auf dem Wagen befunden haben, kann von einer Teilnahme am allgemeinen Verkehr nicht die Rede sein. Der Kläger stand bei der Fahrt im Dienst der zweitbeklagten Partei, er benützte nicht ein der Allgemeinheit zugängliches Fahrzeug und nahm daher am allgemeinen Verkehr nicht teil. Daß der Zusammenstoß mit einem öffentlichen Verkehrsmittel erfolgt ist, ist aber für die Frage der Haftung der zweitbeklagten Partei vollkommen unerheblich.Das Revisionsgericht pflichtet dem Berufungsgerichte insoweit bei, als es eine Haftung der zweitbeklagten Partei nicht angenommen hat. Da diese den Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt hat, kann sie nach Paragraph 898, RVO. nicht haftbar gemacht werden; ihre Haftung nach Paragraph eins, Absatz 2, DienstArbUnfG. ist davon abhängig, ob der Arbeitsunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist. Da außer Streit steht, daß mit dem Lastkraftwagen Zustellungen im Auftrage der zweitbeklagten Partei vorgenommen wurden und daß sich nur ihre unmittelbaren oder mittelbaren Angestellten auf dem Wagen befunden haben, kann von einer Teilnahme am allgemeinen Verkehr nicht die Rede sein. Der Kläger stand bei der Fahrt im Dienst der zweitbeklagten Partei, er benützte nicht ein der Allgemeinheit zugängliches Fahrzeug und nahm daher am allgemeinen Verkehr nicht teil. Daß der Zusammenstoß mit einem öffentlichen Verkehrsmittel erfolgt ist, ist aber für die Frage der Haftung der zweitbeklagten Partei vollkommen unerheblich.
Hingegen vermag das Revisionsgericht der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht beizupflichten, daß ein im Dienst Verunglückter nur gegen den Unternehmer oder eine diesem nach § 899 RVO. gleichgestellte Person Schadenersatzansprüche erheben könne und daß daher den Erstbeklagten eine Haftpflicht überhaupt nicht treffe. Das Revisionsgericht ist allerdings gleich dem Berufungsgericht der Ansicht, daß der Erstbeklagte nur in einer untergeordneten Dienstleistung und nicht in der von § 899 RVO. verlangten tätig gewesen ist; das Berufungsgericht hat jedoch die Tatsache, daß der Erstbeklagte strafgerichtlich verurteilt worden ist, rechtlich überhaupt nicht berücksichtigt. Die Bestimmungen der §§ 898, 899 RVO. und des § 1 DienstArbUnfG. regeln nur die Haftung der Unternehmer und der ihnen Gleichgestellten, schließen aber keineswegs aus, daß andere Personen, die nicht Unternehmer oder diesen gleichgestellt sind, die Folgen eines Dienstunfalles zu verantworten haben, sofern sie nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes hiezu verpflichtet sind. Da der Erstbeklagte vom Strafgerichte schuldig erkannt worden ist, den Unfall des Klägers fahrlässigerweise zumindest mitverschuldet zu haben, hat er deshalb allein schon die Unfallsfolgen gemäß den §§ 1297, 1304, 1325 ABGB. zu vertreten.Hingegen vermag das Revisionsgericht der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht beizupflichten, daß ein im Dienst Verunglückter nur gegen den Unternehmer oder eine diesem nach Paragraph 899, RVO. gleichgestellte Person Schadenersatzansprüche erheben könne und daß daher den Erstbeklagten eine Haftpflicht überhaupt nicht treffe. Das Revisionsgericht ist allerdings gleich dem Berufungsgericht der Ansicht, daß der Erstbeklagte nur in einer untergeordneten Dienstleistung und nicht in der von Paragraph 899, RVO. verlangten tätig gewesen ist; das Berufungsgericht hat jedoch die Tatsache, daß der Erstbeklagte strafgerichtlich verurteilt worden ist, rechtlich überhaupt nicht berücksichtigt. Die Bestimmungen der Paragraphen 898, 899, RVO. und des Paragraph eins, DienstArbUnfG. regeln nur die Haftung der Unternehmer und der ihnen Gleichgestellten, schließen aber keineswegs aus, daß andere Personen, die nicht Unternehmer oder diesen gleichgestellt sind, die Folgen eines Dienstunfalles zu verantworten haben, sofern sie nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes hiezu verpflichtet sind. Da der Erstbeklagte vom Strafgerichte schuldig erkannt worden ist, den Unfall des Klägers fahrlässigerweise zumindest mitverschuldet zu haben, hat er deshalb allein schon die Unfallsfolgen gemäß den Paragraphen 1297, 1304, 1325, ABGB. zu vertreten.