Rechtssatz RS0054348
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0054348
Geschäftszahl
2Ob62/51; 4Ob145/56; 4Ob51/84; 9ObA51/88; 9ObA8/88; 12Os43/90 (12Os44/90)
Entscheidungsdatum
26.04.1990
Norm
ASVG §333 Abs3
DienstarbunfG §1 Abs1
Rechtssatz
Eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr liegt nicht vor, wenn der verunglückte Dienstnehmer mit einem nicht der Allgemeinheit zugänglichen Fahrzeug des Dienstgebers befördert wurde. Die §§ 898, 899 RVO und § 1 DienstarbunfG regeln nur die Haftung der Unternehmer und der ihnen gleichgestellten Personen, schließen aber keineswegs aus, daß andere Personen die Folgen eines Dienstunfalles zu verantworten haben.Eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr liegt nicht vor, wenn der verunglückte Dienstnehmer mit einem nicht der Allgemeinheit zugänglichen Fahrzeug des Dienstgebers befördert wurde. Die Paragraphen 898, 899, RVO und Paragraph eins, DienstarbunfG regeln nur die Haftung der Unternehmer und der ihnen gleichgestellten Personen, schließen aber keineswegs aus, daß andere Personen die Folgen eines Dienstunfalles zu verantworten haben.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 62/51
Entscheidungstext OGH 07.03.1951 2 Ob 62/51
Veröff: SZ 24/62 = EvBl 1951/259 S 333
- 4 Ob 145/56
Entscheidungstext OGH 05.02.1957 4 Ob 145/56
Ähnlich
- 4 Ob 51/84
Entscheidungstext OGH 27.11.1984 4 Ob 51/84
nur: Eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr liegt nicht vor, wenn der verunglückte Dienstnehmer mit einem nicht der Allgemeinheit zugänglichen Fahrzeug des Dienstgebers befördert wurde. (T1) Beisatz: Ausführliche Auseinandersetzung und Ablehnung der gegenteiligen Lehre. (T2) Veröff: SZ 57/189 = JBl 1985,565 = Arb 10429 = RdW 1985,118 = DRdA 1986,415 (Grillberger)
- 9 ObA 51/88
Entscheidungstext OGH 13.04.1988 9 ObA 51/88
nur T1; Beisatz: § 48 ASGG (T3)
- 9 ObA 8/88
Entscheidungstext OGH 27.04.1988 9 ObA 8/88
Auch; nur T1; Veröff: RdW 1989,30
- 12 Os 43/90
Entscheidungstext OGH 26.04.1990 12 Os 43/90
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Zur Rechtslage vor Inkrafttreten der 48.ASVGNov, BGBl 1989/642. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0054348
Dokumentnummer
JJR_19510307_OGH0002_0020OB00062_5100000_001