Rechtssatz RS0054378
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054378
Entscheidungsdatum
12.04.1988
Rechtssatz
Die Vereinbarung eines nach der Auflösung des Vertrages für zwei Jahre wirksamen Konkurrenzverbotes zwischen selbständigen Unternehmern ist nach dem Recht der BRD unabhängig davon möglich, ob es sich um ein Auftragsvertreterverhältnis, Maklervertreterverhältnis, Eigenhändlervertreterverhältnis oder Handelsvertreterverhältnis handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0054378
Dokumentnummer
JJR_19880412_OGH0002_0040OB00504_8800000_001