Die Revision ist im Ergebnis berechtigt.
Ergeben sich aus der Aktenlage - wie hier schon aus dem in der
Bundesrepublik Deutschland gelegenen Sitz der
Klägerin - Anhaltspunkte für eine allfällige Anwendbarkeit fremden
Rechts, dann sind die für die Anknüpfung an eine bestimmte
Rechtsordnung maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen
Voraussetzungen von Amts wegen festzustellen, soweit nicht nach
verfahrensrechtlichen Vorschriften in einem der Rechtswahl
zugänglichen Sachgebiet tatsächliches Parteivorbringen für wahr zu
halten ist (§ 2 IPRG); dabei muß jeder Sachverhalt, bei dem es gilt,
eine Kollisionsnorm aufzufinden, in der Regel im System der lex fori
eingeordnet werden, welches dann das Anknüpfungsmoment und damit die
Verweisung auf das anwendbare Recht bestimmt (Duchek-Schwind IPR 11,
Anm 1 zu § 2 IPRG). Ist fremdes Recht maßgebend, so ist es von Amts
wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden
(§ 3 IPRG). Da Schuldverhältnisse gemäß § 35 Abs 1 IPRG in erster
Linie nach dem Recht zu beurteilen sind, das die
Parteien - ausdrücklich oder vor Erteilung des Verfahrens
(§ 11 Abs 2 IPRG) auch schlüssig - bestimmt haben, ist zunächst zu
prüfen, ob die in Punkt 2. des Vertrages vom 23.August 1984
getroffene Rechtswahl das Vertragsverhältnis zwischen den
Streitteilen betrifft. Dies ist jedoch zu verneinen, weil die
Anwendung österreichischen Rechts ausdrücklich nur für das
Verhältnis der Reisenden zur Beklagten vereinbart wurde. Die
Vereinbarung der Streitteile hält sich somit im Rahmen des § 49
Abs 1 IPRG: Während nämlich diese Gesetzesstelle eine
Verweisungsnorm nur für die Voraussetzungen und die Wirkungen der
gewillkürten Stellvertretung im Außenverhältnis, also im Verhältnis
des Geschäftsherrn und des Stellvertreters zum Dritten, enthält,
bestimmt sich das im Innenverhältnis zwischen dem Geschäftsherrn und
seinem Stellvertreter anzuwendende Recht nach den dafür jeweils
maßgebenden eigenen Verweisungsnormen (Duchek-Schwind aaO 113 FN 4
zu § 49 IPRG). Umstände, die darauf schließen ließen, daß die
Parteien auch ihr eigenes Vertragsverhältnis zueinander der
österreichischen Rechtsordnung unterwerfen wollten, liegen daher
nicht vor.
Mangels einer wirksamen Rechtswahl sind gegenseitige Verträge,
nach denen die eine Partei der anderen zumindest überwiegend Geld
schuldet, gemäß § 36 IPRG nach dem Recht des Staates zu beurteilen,
in dem die andere Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; schließt
diese Partei den Vertrag als Unternehmer, so ist statt des
gewöhnlichen Aufenthaltes die Niederlassung maßgebend, in deren
Rahmen der Vertrag geschlossen wurde. Damit ist das Recht jenes
Vertragsteiles, der die charakteristische Leistung zu erbringen hat,
als anzuwendendes Recht bestimmt. Ob die Klägerin nach den getroffenen Vereinbarungen als Beauftragte, Kommissionärin, Maklerin, Handelsvertreterin oder Eigenhändlerin tätig war, muß daher im Rahmen der Primäranknüpfung nicht beurteilt werden; es war nämlich in jedem Fall die Klägerin, welche die vertragstypische Leistung (Anbahnung und Abschluß von Reiseverträgen) erbrachte und dafür zumindest überwiegend Geld (die Provision) erhielt. Wegen des Sitzes der Klägerin ist daher das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Dieses Ergebnis kann auch für die Klägerin nicht überraschend sein, weil Art 28 EGBGB die Anknüpfung für schuldrechtliche Verträge inhaltsgleich regelt (Palandt, BGB47, 2294), so daß die Anwendung ihres Heimatrechtes nahelag (vgl ZVR 1974/110).als anzuwendendes Recht bestimmt. Ob die Klägerin nach den getroffenen Vereinbarungen als Beauftragte, Kommissionärin, Maklerin, Handelsvertreterin oder Eigenhändlerin tätig war, muß daher im Rahmen der Primäranknüpfung nicht beurteilt werden; es war nämlich in jedem Fall die Klägerin, welche die vertragstypische Leistung (Anbahnung und Abschluß von Reiseverträgen) erbrachte und dafür zumindest überwiegend Geld (die Provision) erhielt. Wegen des Sitzes der Klägerin ist daher das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Dieses Ergebnis kann auch für die Klägerin nicht überraschend sein, weil Artikel 28, EGBGB die Anknüpfung für schuldrechtliche Verträge inhaltsgleich regelt (Palandt, BGB47, 2294), so daß die Anwendung ihres Heimatrechtes nahelag vergleiche ZVR 1974/110).
Die Ausführungen in der Revision, wonach das Rechtsverhältnis der Streitteile nicht als Handelsvertreter-, sondern als Eigenhändlervertrag zu beurteilen, sei, auf den § 26 HVG nicht anwendbar sei, können auf sich beruhen: § 90 a Satz 2 dHGB sieht vor, daß eine Vereinbarung, die den Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsabrede), für längstens zwei Jahre von der Beendigung des Vertragsverhältnisses an getroffen werden kann; sie bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Unternehmer unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enhaltenden Urkunde an den Handelsvertreter. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Handelsvertreter für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Die bundesdeutsche Lehre und Rechtsprechung dehnen diese Vorschrift auf Beauftragte und Eigenhändler aus, bei denen das für die Annahme eines Handelsvertreterverhältnisses erforderliche Handeln im eigenen Namen und auf Rechnung des Geschäftsherrn zwar nicht gegeben ist, sonst aber die für das Handelsvertreterverhältnis typischen Merkmale des Tätigwerdens eines selbständigen Gewerbetreibenden im Rahmen eines ständigen Betrauungsverhältnisses für einen Unternehmer vorliegen (Brüggemann im RGR Komm zu HGB3 I 849 Anm 1 zu § 90 a dHGB; Schlegelberger, HGB5, 363 Rz 20, 20 a zu § 84 dHGB; Brüggemann in Staub, HGB-Großkommentar4 Rz 26 vor § 84 dHGB; Der Betriebsberater 1963, 1194). Die - für handelsvertreterähnliche Rechtsverhältnisse gar nicht erforderliche (Brüggemann in Staub aaO) - Schriftform ist im vorliegenden Falle erfüllt. Die Vereinbarung eines nach der Auflösung des Vertrages für zwei Jahre wirksamen Konkurrenzverbotes zwischen selbständigen Unternehmern ist daher nach dem maßgeblichen Recht der Bundesrepublik Deutschland unabhängig davon möglich, ob es sich um ein Auftrags-, Makler-, Eigenhändler- oder Handelsvertreterverhältnis handelt. Die Kündigung des Vertragsverhältnisses hat auf die Gültigkeit der Vereinbarung einer erst nach Beendigung des Vertrages wirksamen Wettbewerbsabrede keinen Einfluß. § 90 a Abs 2 Satz 2 dHGB sieht lediglich vor, daß der Handelsvertreter keinen Anspruch auf Entschädigung hat, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters kündigt; liegt dagegen kein wichtiger Grund für die Auflösung vor, dann ist der Entschädigungsanspruch gegeben. Wenn der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Unternehmers kündigt, kann er sich durch schriftliche Erklärung binnen einem Monat nach der Kündigung von der Wettbewerbsabrede lossagen (§ 90 a Abs 3 dHGB); einen derartigen Sachverhalt hat die Klägerin allerdings nicht behauptet. Der geltend gemachte Anspruch ist daher nach dem anzuwendenden Recht der Bundesrepublik Deutschland nicht begründet. Wie weit aber Entschädigungsansprüche der Klägerin bestehen, muß wegen der Beschränkung des Rechtsstreites auf die Wirksamkeit der Konkurrenzklausel nicht geprüft werden.Die Ausführungen in der Revision, wonach das Rechtsverhältnis der Streitteile nicht als Handelsvertreter-, sondern als Eigenhändlervertrag zu beurteilen, sei, auf den Paragraph 26, HVG nicht anwendbar sei, können auf sich beruhen: Paragraph 90, a Satz 2 dHGB sieht vor, daß eine Vereinbarung, die den Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsabrede), für längstens zwei Jahre von der Beendigung des Vertragsverhältnisses an getroffen werden kann; sie bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Unternehmer unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enhaltenden Urkunde an den Handelsvertreter. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Handelsvertreter für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Die bundesdeutsche Lehre und Rechtsprechung dehnen diese Vorschrift auf Beauftragte und Eigenhändler aus, bei denen das für die Annahme eines Handelsvertreterverhältnisses erforderliche Handeln im eigenen Namen und auf Rechnung des Geschäftsherrn zwar nicht gegeben ist, sonst aber die für das Handelsvertreterverhältnis typischen Merkmale des Tätigwerdens eines selbständigen Gewerbetreibenden im Rahmen eines ständigen Betrauungsverhältnisses für einen Unternehmer vorliegen (Brüggemann im RGR Komm zu HGB3 römisch eins 849 Anmerkung 1 zu Paragraph 90, a dHGB; Schlegelberger, HGB5, 363 Rz 20, 20 a zu Paragraph 84, dHGB; Brüggemann in Staub, HGB-Großkommentar4 Rz 26 vor Paragraph 84, dHGB; Der Betriebsberater 1963, 1194). Die - für handelsvertreterähnliche Rechtsverhältnisse gar nicht erforderliche (Brüggemann in Staub aaO) - Schriftform ist im vorliegenden Falle erfüllt. Die Vereinbarung eines nach der Auflösung des Vertrages für zwei Jahre wirksamen Konkurrenzverbotes zwischen selbständigen Unternehmern ist daher nach dem maßgeblichen Recht der Bundesrepublik Deutschland unabhängig davon möglich, ob es sich um ein Auftrags-, Makler-, Eigenhändler- oder Handelsvertreterverhältnis handelt. Die Kündigung des Vertragsverhältnisses hat auf die Gültigkeit der Vereinbarung einer erst nach Beendigung des Vertrages wirksamen Wettbewerbsabrede keinen Einfluß. Paragraph 90, a Absatz 2, Satz 2 dHGB sieht lediglich vor, daß der Handelsvertreter keinen Anspruch auf Entschädigung hat, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters kündigt; liegt dagegen kein wichtiger Grund für die Auflösung vor, dann ist der Entschädigungsanspruch gegeben. Wenn der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Unternehmers kündigt, kann er sich durch schriftliche Erklärung binnen einem Monat nach der Kündigung von der Wettbewerbsabrede lossagen (Paragraph 90, a Absatz 3, dHGB); einen derartigen Sachverhalt hat die Klägerin allerdings nicht behauptet. Der geltend gemachte Anspruch ist daher nach dem anzuwendenden Recht der Bundesrepublik Deutschland nicht begründet. Wie weit aber Entschädigungsansprüche der Klägerin bestehen, muß wegen der Beschränkung des Rechtsstreites auf die Wirksamkeit der Konkurrenzklausel nicht geprüft werden.
Die Urteile der Vorinstanzen waren daher in Stattgebung der Revision im Sinne der Abweisung der Klage abzuändern. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jene über die des Rechtsmittelverfahrens zusätzlich auf § 50 ZPO.Die Urteile der Vorinstanzen waren daher in Stattgebung der Revision im Sinne der Abweisung der Klage abzuändern. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, jene über die des Rechtsmittelverfahrens zusätzlich auf Paragraph 50, ZPO.