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Rechtssatz RS0077566

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077566

Geschäftszahl

4Ob504/88

Entscheidungsdatum

12.04.1988

Rechtssatz

Die Gesetzesstelle enthält eine Verweisungsnorm nur für die Voraussetzungen und die Wirkungen der gewillkürten Stellvertretung im Außenverhältnis, also im Verhältnis des Geschäftsherrn und des Stellvertreters zum Dritten, das im Innenverhältnis zwischen dem Geschäftsherrn und seinem Stellvertreter anzuwendende Recht bestimmt sich nach den dafür jeweils maßgebenden eigenen Verweisungsnormen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 504/88
    Entscheidungstext OGH 12.04.1988 4 Ob 504/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077566

Dokumentnummer

JJR_19880412_OGH0002_0040OB00504_8800000_003