Rechtssatz RS0077566
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077566
Entscheidungsdatum
12.04.1988
Rechtssatz
Die Gesetzesstelle enthält eine Verweisungsnorm nur für die Voraussetzungen und die Wirkungen der gewillkürten Stellvertretung im Außenverhältnis, also im Verhältnis des Geschäftsherrn und des Stellvertreters zum Dritten, das im Innenverhältnis zwischen dem Geschäftsherrn und seinem Stellvertreter anzuwendende Recht bestimmt sich nach den dafür jeweils maßgebenden eigenen Verweisungsnormen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077566
Dokumentnummer
JJR_19880412_OGH0002_0040OB00504_8800000_003