Rechtssatz RS0054383
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054383
Entscheidungsdatum
12.04.1988
Rechtssatz
Die deutsche Lehre und Rechtsprechung dehnen die Vorschrift des § 90 a dHGB auf Beauftragte und Eigenhändler aus, bei denen das für die Annahme eines Handelsvertreterverhältnisses erforderliche Handeln im eigenen Namen und auf Rechnung des Geschäftsherrn zwar nicht gegeben ist, sonst aber die für das Handelsvertreterverhältnis typischen Merkmale des Tätigwerdens eines selbständigen Gewerbetreibenden im Rahmen eines ständigen Betrauungsverhältnisses für einen Unternehmer vorliegen.Die deutsche Lehre und Rechtsprechung dehnen die Vorschrift des Paragraph 90, a dHGB auf Beauftragte und Eigenhändler aus, bei denen das für die Annahme eines Handelsvertreterverhältnisses erforderliche Handeln im eigenen Namen und auf Rechnung des Geschäftsherrn zwar nicht gegeben ist, sonst aber die für das Handelsvertreterverhältnis typischen Merkmale des Tätigwerdens eines selbständigen Gewerbetreibenden im Rahmen eines ständigen Betrauungsverhältnisses für einen Unternehmer vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0054383
Dokumentnummer
JJR_19880412_OGH0002_0040OB00504_8800000_002