Rechtssatz RS0054436
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054436
Entscheidungsdatum
14.01.1986
Norm
13.DO BundesforsteNov ArtV Satz1
DO Bundesforste §61
DO Bundesforste §62
PG §41
StGG Art5
1.ZPMRK Art1 Abs1 II2
1.ZPMRK Art1 V2
Rechtssatz
Durch die Anordnung des Art V Satz 1 der 13.Nov zur DO, wonach bei Personen, deren Dienstverhältnis vor dem 01.07.1980 geendet hatte, auf Grund der dort genannten Bestimmungen der Nov keine Änderung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zum Zweck der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses einzutreten hatte und damit insbesondere auch die mit 01.07.1980 in Kraft getretenen Erhöhungen der Verwendungszulage und der Dienstalterszulage nicht in die Bemessungsgrundlage des Pensionszuschusses einzubeziehen waren, ist den davon betroffenen Bediensteten des Ruhestandes ebensowenig "Eigentum" im Sinne des Art 5 StGG oder des Art 1 des 1.ZPMRK entzogen worden wie durch den zweiten Satz des Art V der 13.Nov zur DO, nach welchem sich bei demselben Personenkreis der für die Bemessung des Pensionszuschusses maßgebende ruhegenußfähige Monatsbezug künftig nicht mehr nach § 41 Abs 2 PG 1965 ändern, sondern dieser an das Gehalt eines Bundesbeamten des Dienstbestandes in der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gebunden sein soll.Durch die Anordnung des Artikel römisch fünf, Satz 1 der 13.Nov zur DO, wonach bei Personen, deren Dienstverhältnis vor dem 01.07.1980 geendet hatte, auf Grund der dort genannten Bestimmungen der Nov keine Änderung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zum Zweck der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses einzutreten hatte und damit insbesondere auch die mit 01.07.1980 in Kraft getretenen Erhöhungen der Verwendungszulage und der Dienstalterszulage nicht in die Bemessungsgrundlage des Pensionszuschusses einzubeziehen waren, ist den davon betroffenen Bediensteten des Ruhestandes ebensowenig "Eigentum" im Sinne des Artikel 5, StGG oder des Artikel eins, des 1.ZPMRK entzogen worden wie durch den zweiten Satz des Artikel römisch fünf, der 13.Nov zur DO, nach welchem sich bei demselben Personenkreis der für die Bemessung des Pensionszuschusses maßgebende ruhegenußfähige Monatsbezug künftig nicht mehr nach Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 ändern, sondern dieser an das Gehalt eines Bundesbeamten des Dienstbestandes in der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, gebunden sein soll.
Schlagworte
Arbeitsverhältnis, Arbeitsalterszulage, Arbeitsbestand
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0054436
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012
Dokumentnummer
JJR_19860114_OGH0002_0040OB00123_8400000_001