Rechtssatz RS0054526
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054526
Entscheidungsdatum
19.03.1985
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 29 Abs 2 DO ÖBB trägt den besonderen Bedingungen der Arbeit bei einem Unternehmen Rechnung, welches dem öffentlichen Verkehr dient und das eine Betriebspflicht und eine erhöhte Haftung trifft. § 29 bezieht sich nicht nur auf Anordnungen, die auf einem vorangegangenen dienstrechtlichen Verfahren beruhen.Die Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 2, DO ÖBB trägt den besonderen Bedingungen der Arbeit bei einem Unternehmen Rechnung, welches dem öffentlichen Verkehr dient und das eine Betriebspflicht und eine erhöhte Haftung trifft. Paragraph 29, bezieht sich nicht nur auf Anordnungen, die auf einem vorangegangenen dienstrechtlichen Verfahren beruhen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0054526
Dokumentnummer
JJR_19850319_OGH0002_0040OB00009_8500000_002