Entscheidungsgründe:
Der 1956 geborene Kläger trat am 11. September 1971 als Lehrling in die Dienste der BN C, beendete die Lehrzeit als Maschinenschlosser am 28. Februar 1975 in der Hauptwerkstätte Linz und legte die Abschlußprüfung am 18. März 1975 ab. Ab 13. Oktober 1977 wurde er als Wagenmeister bei der Zugförderungsleitung Salzburg beschäftigt, bestand am 12. Oktober 1977 die Dienstprüfung als Wagenmeister positiv, erhielt am 12. Februar 1979 einen Dienstposten bei der Dienststelle Zugförderungsleitung Salzburg verliehen und wurde am 1. März 1979 definitiv gestellt. Mit Disziplinarverfügung vom 10. Dezember 1981 wurde der Kläger mit der Disziplinarstrafe der Geldbuße im Ausmaß von 2 % des Monatsbezuges bestraft, weil er dem Unterricht vom 10. November bis 13. November 1981 über Heizung und Beleuchtung von Reisezugwagen unentschuldigt ferngeblieben sei und bei der Befragung am 26. November 1981 ein ungebührliches Benehmen und mangelhaftes Verhalten gegenüber Mitbediensteten gezeigt habe. Einer dagegen vom Kläger erhobenen Berufung wurde von der Disziplinarkammer am Sitz der Bundesbahndirektion Linz keine Folge gegeben.
Mit Erkenntnis der Disziplinarkammer am Sitz der Bundesbahndirektion Linz vom 23. Februar 1982 wurde der Kläger schuldig erkannt, dadurch, daß er seit 17. Dezember 1981 seinem Dienst bei der Zugförderungsleitung Salzburg unentschuldigt fernblieb, gegen die Bestimmungen der §§ 18, 27, 28 und 29Mit Erkenntnis der Disziplinarkammer am Sitz der Bundesbahndirektion Linz vom 23. Februar 1982 wurde der Kläger schuldig erkannt, dadurch, daß er seit 17. Dezember 1981 seinem Dienst bei der Zugförderungsleitung Salzburg unentschuldigt fernblieb, gegen die Bestimmungen der Paragraphen 18, 27, 28 und 29
der Dienstordnung /DO) verstoßen und hiedurch seine Dienstpflichten derart verletzt zu haben, daß seine Vertrauenswürdigkeit für den Dienst bei den BN C eingebüßt sei. Hiefür wurde der Kläger gemäß § 3 Abs 1 lit e der Disziplinarordnung 1979 mit der Disziplinarstrafe der Entlassung bestraft. Einer dagegen vom Kläger erhobenen Berufung gab die Disziplinaroberkammer bei der Generaldirektion der BN C mit Erkenntnis vom 21. April 1982 nicht Folge.der Dienstordnung /DO) verstoßen und hiedurch seine Dienstpflichten derart verletzt zu haben, daß seine Vertrauenswürdigkeit für den Dienst bei den BN C eingebüßt sei. Hiefür wurde der Kläger gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera e, der Disziplinarordnung 1979 mit der Disziplinarstrafe der Entlassung bestraft. Einer dagegen vom Kläger erhobenen Berufung gab die Disziplinaroberkammer bei der Generaldirektion der BN C mit Erkenntnis vom 21. April 1982 nicht Folge.
Der Kläger begehrte den Zuspruch von S 82.183,20 brutto als Entgelt für die Zeit von Jänner 1982 bis September 1982 sowie die Feststellung, daß die mit den oben wiedergegebenen Disziplinarerkenntnissen verfügte Kürzung des Gehaltes und die Entlassung zu Unrecht erfolgt seien und die beklagte Partei schuldig sei, ihm den aus den Disziplinarerkenntnisse entstandenen und den zukünftig entstehenden Schaden zu ersetzen. Er brachte vor, die Gehaltskürzung und die Entlassung seien zu Unrecht erfolgt. Er habe seinen Dienst immer ordnungsgemäß versehen, sodaß kein Anlaß für seine Versetzung bestanden habe.
Seine Weigerung, den Dienst in der Wagenwerkstätte zu versehen, sei gemäß § 40 Z 11 DO berechtigt gewesen.Seine Weigerung, den Dienst in der Wagenwerkstätte zu versehen, sei gemäß Paragraph 40, Ziffer 11, DO berechtigt gewesen.
Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen, und wendete ein, der Kläger sei einem Dienstunterricht vom 10. bis 13. November 1981
unentschuldigt ferngeblieben und habe sich bei seiner Vernehmung ungebührlich benommen, weshalb er mit einer Geldbuße bestraft worden sei. Da er den Dienstunterricht nicht besucht habe, sei ihm bis zum Nachweis der erforderlichen Kenntnisse aus Gründen der Betriebssicherheit eine andere Tätigkeit zugwiesen worden. Diese Arbeit habe der Kläger nicht angetreten und sei dem Dienst bis zu seiner Entlassung ferngeblieben.
Das Erstgericht sprach dem Kläger S 34.363,75 s.A. als Entlohnung für die Zeit vom 1. Jänner 1982 bis 21. April 1982 zu und wies das Mehrbegehren auf Bezahlung von weiteren S 47.829,45 s.A. und sämtliche Feststellungsbegehren ab. Es vertrat auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen die Auffassung, die Verhängung der Geldstrafe über den Kläger und seine Entlassung seien zu Recht erfolgt, weil der Kläger dem Unterricht ohne Entschuldigung ferngeblieben sei und sich geweigert habe, den ihm zugewiesenen Dienst anzutreten. Da die Entlassung jedoch erst mit der Entscheidung der Disziplinaroberkammer endgültig ausgesprochen worden sei, gebühre dem Kläger bis 21. April 1982 das Arbeitsentgelt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge, wohl aber der Berufung der beklagten Partei, bestätigte das Ersturteil im Ausspruch über die Feststellungsbegehren und änderte die Entscheidung über das Leistungsbegehren dahin ab, daß es dem Kläger nur S 2.330,20 s.A. zusprach und das Mehrbegehren von S 79.863,-
s. A. abwies. Es sprach ferner aus, daß der Wert des Streitgegenstandes in Ansehung des Feststellungsbegehrens S 30.000 übersteige. Das Berufungsgericht verhandelte die Streitsache gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem und stellte folgenden Sachverhalt fest:s. A. abwies. Es sprach ferner aus, daß der Wert des Streitgegenstandes in Ansehung des Feststellungsbegehrens S 30.000 übersteige. Das Berufungsgericht verhandelte die Streitsache gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG von neuem und stellte folgenden Sachverhalt fest:
Mit Schreiben vom 14. August 1981 verständigte die Bundesbahndirektion Linz unter anderem auch die Zugförderungsleitung Salzburg, daß im Unterrichtswagen für die Bediensteten des technischen Wagenaufsichtsdienstes Unterricht über die Heizung, Beleuchtung und Energieversorgung in Reisezugwagen durch den Schulungsbeamten der Generaldirektion nach einem bestimmten Zeitplan abgehalten wird. An diesem Unterricht hatten unter anderem die Wagenmeister teilzunehmen. Für die in Betracht kommenden Bediensteten der Zugförderungsleitung Salzburg wurden als Unterrichtstage der 10. November bis 13. November 1981 jeweils von 8 Uhr bis 12 Uhr festgesetzt. Ferner wurde angeordnet, daß die Anwesenheit von der Dienststelle zu überwachen und unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienstunterricht sofort zu behandeln sei. Seitens der D E bestand der nachdrückliche Wunsch nach einer Teilnahme der angesprochenen Zielgruppen an diesem Unterricht, weil sich bei den Reisewagen in der Beleuchtung und Beheizung mangels entsprechender Kenntnisse der Bediensteten erhebliche Probleme ergeben hatten, die zu zahlreichen Beschwerden von Reisenden geführt hatten. In der Dienststelle des Klägers in Salzburg-Gnigl werden die vom Dienstunterricht erfaßten Personenwagen üblicherweise nicht verwendet. Das Schreiben der D E wurde in der Dienststelle des Klägers, wie jede andere Dienstanweisung, in die sogenannte Dienstmappe eingelegt, die jeder dort Bedienstete zumindest jeden zweiten Tag durchzusehen hatte, um immer auf dem letzten Informationsstand zu sein. Der Kläger sah das Schreiben vom 14. August 1981 noch im August 1981 und rechnete mit einer Einteilung zur Schulung. Die Teilnahme an Schulungen wurde in der Dienststelle des Klägers üblicherweise nicht mit besonderem Nachdruck verfolgt. Schulungen werden als überstunden bezahlt, sie sind vor oder nach der Dienstzeit zu absolvieren; ihr Besuch ist allerdings Dienstpflicht. Im Bereich der Zugförderungsleitung Salzburg wurde die im Schreiben vom 14. Oktober 1981 angeordnete Schulung in der Zeit vom 10. November bis 13. November 1981 jeweils von 8 Uhr bis 12 Uhr durchgeführt. Der Kläger besuchte den Unterricht an keinem der Schulungstage.
Er hatte die Schulung vergessen. Neben dem Kläger versäumten zumindest vier weitere, durch das Schreiben betroffene Bedienstete den Schulungskurs. Der Kläger hatte in der Nacht vom 8. November 1981 zum 9. November 1981
Nachtdienst und fuhr dann heim. Seinen nächsten Dienst hatte er am 11. November 1981 anzutreten. Am 10. November 1981 konsultierte er wegen einer Harnröhrenentzündung seinen Hausarzt, der ihn für den 11. November 1981
wiederbestellte und ihm zu einem Krankenstand riet. An diesem Tag fuhr der Kläger ohne Krankenstandsmeldung nach Salzburg zum Facharzt. Dieser diagnostizierte eine harmlose Harnröhrenentzündung und empfahl dem Kläger Bettruhe und den Antritt eines Krankenstandes. Der Kläger wollte aber nicht in Krankenstand gehen, weil bei seiner Dienststelle um diese Zeit Personalnot herrschte. Vom 11. November auf den 12. November 1981 versah der Kläger wieder Nachtdienst und ging am 12. November 1981 aus dem Dienst. Vom 13. November bis 16. November 1981 konsumierte er den ihm gewährten Gebührenurlaub und versah in der Nacht vom 17. November auf den 18. November 1981 neuerlich Nachtdienst.
Der Kläger hat weder seine Nichtteilnahme an der Schulung entschuldigt noch seine Arztbesuche seiner vorgesetzten Dienststelle gemeldet, obwohl jeder Bundesbahnbedienstete seine Dienstunfähigkeit so rasch als möglich seiner Dienststelle zu melden hat. Ohne Arztbesuch hätte der Kläger den Unterricht am 10. und 11. November 1981 jeweils vormittag besuchen können.
Auf Grund der Teilnehmerliste des Schulungsbeamten stellte Ing. Reinhard F fest, daß unter anderem der Kläger den Unterricht nicht besucht und sein Fernbleiben nicht entschuldigt hatte. Am 19. November 1981 lud Ing. F den Kläger in sein Büro und vernahm ihn in Gegenwart des Franz G zur Frage, warum er als Wagenmeister am Dienstunterricht vom 1o. November bis 13. November 1981 nicht teilgenommen habe. Der Kläger gab seine Ansicht wie folgt zu Protokoll: 'An zwei Tagen war ich beim Arzt, was ich dem Wagenrevisor aber nicht mitteilte, und an einem Tage hatte ich Urlaub.
Sonst habe ich nichts anzugeben.' Ing. Reinhard F setzte sich mit Alfred H als Vorsitzenden des Vertrauensmännerausschusses bei der Zugförderungsleitung Salzburg in Verbindung und informierte ihn über das unentschuldigte Fernbleiben des Klägers und des weiteren Wagenmeisters I vom Dienstunterricht. Alfred H machte den Vorschlag, über den Inhalt des versäumten Dienstunterrichtes eine Wissensfeststellung durchzuführen, es sei bei der Feststellung eines Mangels sicher sinnvoller, eine Nachschulung durchzuführen als eine Disziplinarstrafe zu verhängen. Der Vorstand der Zugförderungsleitung Salzburg, Dipl.Ing. Herbert J stimmte dem Vorschlag zu, weil er der Meinung war, daß bei jenen Bediensteten, die unentschuldigt einem angeordneten Dienstunterricht fernbleiben, kein Interesse für den Unterricht bestehe, sodaß eine Wissensfeststellung erforderlich und begründet sei. Ing. F lud daher den Kläger und den Wagenmeister I für den 26. November 1981 in sein Büro vor und wollte dort in Gegenwart des Franz G und des Siegfried K (letzterer als Personalvertreter) diese Wissensfeststellung vornehmen. Bei der Wissensfeststellung am 26. November 1981 fragte Ing. Reinhard F sowohl den Kläger als auch den Wagenmeister I danach, was sie unter Strom, Spannung, Widerstand, etc. verstünden. I und der Kläger erwiderten, sie seien nicht bereit, diese Fragen zu beantworten.Sonst habe ich nichts anzugeben.' Ing. Reinhard F setzte sich mit Alfred H als Vorsitzenden des Vertrauensmännerausschusses bei der Zugförderungsleitung Salzburg in Verbindung und informierte ihn über das unentschuldigte Fernbleiben des Klägers und des weiteren Wagenmeisters römisch eins vom Dienstunterricht. Alfred H machte den Vorschlag, über den Inhalt des versäumten Dienstunterrichtes eine Wissensfeststellung durchzuführen, es sei bei der Feststellung eines Mangels sicher sinnvoller, eine Nachschulung durchzuführen als eine Disziplinarstrafe zu verhängen. Der Vorstand der Zugförderungsleitung Salzburg, Dipl.Ing. Herbert J stimmte dem Vorschlag zu, weil er der Meinung war, daß bei jenen Bediensteten, die unentschuldigt einem angeordneten Dienstunterricht fernbleiben, kein Interesse für den Unterricht bestehe, sodaß eine Wissensfeststellung erforderlich und begründet sei. Ing. F lud daher den Kläger und den Wagenmeister römisch eins für den 26. November 1981 in sein Büro vor und wollte dort in Gegenwart des Franz G und des Siegfried K (letzterer als Personalvertreter) diese Wissensfeststellung vornehmen. Bei der Wissensfeststellung am 26. November 1981 fragte Ing. Reinhard F sowohl den Kläger als auch den Wagenmeister römisch eins danach, was sie unter Strom, Spannung, Widerstand, etc. verstünden. römisch eins und der Kläger erwiderten, sie seien nicht bereit, diese Fragen zu beantworten.
Ing. F wurde darüber erregt und frage den Kläger, was das Ohmsche Gesetz sei. Der Kläger erwiderte, daß das, was für die erste Frage gelte, auch für die zweite gelte, und meinte wörtlich: 'Ich lasse mich nicht fragen, Sie können mir war erzählen. Ich lasse micht nicht prüfen'. Der Wagenmeister I entschuldigte sich am nächsten Tag bei Ing. F und wurde von diesem nachgeschult. Am 1. Dezember 1981 verwies der Kläger wieder darauf, daß er sich keiner Prüfung unterziehen lasse, weil er die Dienstprüfung mit Erfolg abgelegt und seither keinen Anstand gehabt habe. über Vorhalt, ob er der Meinung sei, daß unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht kein Dienstvergehen darstelle, gab der Kläger zu Protokoll: 'Mein Fernbleiben erscheint mir durch die nachträgliche Angabe des Arztbesuches gerechtfertigt.' Auf die weitere Frage, warum er den Arztbesuch erst nachträglich angegeben habe, meinte der Kläger:Ing. F wurde darüber erregt und frage den Kläger, was das Ohmsche Gesetz sei. Der Kläger erwiderte, daß das, was für die erste Frage gelte, auch für die zweite gelte, und meinte wörtlich: 'Ich lasse mich nicht fragen, Sie können mir war erzählen. Ich lasse micht nicht prüfen'. Der Wagenmeister römisch eins entschuldigte sich am nächsten Tag bei Ing. F und wurde von diesem nachgeschult. Am 1. Dezember 1981 verwies der Kläger wieder darauf, daß er sich keiner Prüfung unterziehen lasse, weil er die Dienstprüfung mit Erfolg abgelegt und seither keinen Anstand gehabt habe. über Vorhalt, ob er der Meinung sei, daß unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht kein Dienstvergehen darstelle, gab der Kläger zu Protokoll: 'Mein Fernbleiben erscheint mir durch die nachträgliche Angabe des Arztbesuches gerechtfertigt.' Auf die weitere Frage, warum er den Arztbesuch erst nachträglich angegeben habe, meinte der Kläger:
'Weil ich dann zum Arzt gehe, wenn ich krank bin.
Sonst habe ich nichts anzugeben.' Auf Grund des Berichtes des Ing. F erließ Dipl.Ing. Herbert J als Vorstand der Zugförderungsleitung Salzburg gegen den Kläger im abgekürzten Verfahren die Disziplinarverfügung vom 10. Dezember 1981. Gleichzeitig ordnete er an, daß der Kläger in seiner Gegenwart die Wissensfeststellung nachholt. Diese war für den 16. Dezember 1981 anberaumt. Dipl.Ing. Ludwig meinte einleitend zum Kläger, daß die Wissensfeststellung ein Entgegenkommen sei und er ihn an sich bestrafen müsse. Höflich, aber bestimmt erwiderte ihm der Kläger, daß er sich auch in seiner Gegenwart keiner Wissensfeststellung unterziehe und keine Angaben machen werde. Auf diese öußerung hin zog Dipl.Ing. J den Kläger sofort von seinem Dienst als Wagenmeister ab und wies ihn an, am 17. Dezember 1981 um 7 Uhr seinen Dienst als Werkmann in der Wagenwerkstätte der Zugförderungsleitung Salzburg anzutreten und sich dort beim Werkmeister L zu melden. Zu dieser Maßnahme sah er sich deshalb veranlaßt, weil er auf Grund des Verhaltens des Klägers nicht feststellen konnte, ob dieser über das für seinen Dienst als Wagenmeister notwendige Wissen verfügte. Seine Absicht ging aber nicht dahin, den Kläger ständig in der Wagenwerkstätte zu belassen. Gehaltsmäßig hätte sich für den Kläger durch die Zuteilung in die Wagenwerkstätte nichts geändert. Der Kläger begab sich nach dieser Anordnung, mit der er nicht einverstanden war, sofort an seinen Arbeitsplatz zurück und informierte seinen dortigen Vorgesetzten von dieser Weisung. Er rief dann den Bediensteten M in der Zugförderungsleitung an und ersuchte um Urlaub, doch erklärte ihm dieser, er sei dafür nicht zuständig, er müsse sich diesbezüglich an den Werkmeister L der Wagenwerkstätte wenden. Dieser teilte dem Kläger mit, daß er keinen Urlaub haben könne, weil es kurz vor Weihnachten sei und eine größere Arbeit gemacht werden müsse. Er solle sich am nächsten Tag um 7 Uhr früh bei ihm melden. Der Kläger erwiderte, daß man dann nichts machen könne und er sich um 7 Uhr bei ihm melden werde. Er fuhr nach dem Telefongespräch mit Johann L heim und besprach sich mit seinem Vater.
Mit diesem fuhr er am Nachmittag des 16. Dezember 1981 in die Kanzlei des Klagevertreters, in der ein Brief vom 16. Dezember 1981 an den Vorstand der Zugförderungs- und Werkstättenabteilung der D E, Direktionsrat Dipl.Ing. Friedrich N geschrieben wurde. Darin teilte der Kläger seine Weigerung mit, den Dienstauftrag vom 16. Dezember 1981 zu erfüllen. Gleichzeitig erklärte er seine Bereitschaft, seinen Dienst im Rahmen des bestehenden Dienstvertrages jederzeit aufzunehmen und sich für einen diesbezüglichen Auftrag ständig zur Verfügung zu halten. der Kläger trat den Dienst in der Wagenwerkstätte weder am 17. Dezember 1981 noch später ab. Er blieb dem Dienst seit 17. Dezember 1981 fern. Dabei blieb er auch nach Erhalt des Schreibens des Vorstandes der Zugförderungs- und Werkstättenabteilung der D E, Dipl.Ing. Friedrich N vom 22. Dezember 1981, worin die vom Dienstvorstand des Klägers gesetzten Maßnahmen gebilligt wurden und dem Kläger vorgehalten wurde, daß es nur in seinem Interesse sein könne, wenn er unverzüglich den Dienst in der Wagenwerkstätte Salzburg antrete, die Zeit bis dahin gelte als unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst. In der Folge richtete der Kläger am 21. Dezember 1981, 28. Dezember 1981, 4. Jänner 1982, 15. Jänner 1982, 21. März 1982 und 7. April 1982 Schreiben an die Zugförderungsleitung Salzburg, in denen er seine Dienstfähigkeit bekundete und erklärte, daß er absolut Willens sei, seinen Dienst als Wagenmeister anzutreten. Am 14. Jänner 1982 beantragte der Disziplinaranwalt am Sitz der D E die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Kläger, das in der Folge zu seiner Entlassung führte.
Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, das Dienstverhältnis von Bundesbahnbeamten sei grundsätzlich ein privatrechtliches. Die für die Gestaltung dieses Dienstverhältnisses geltenden Vorschriften seien, obwohl sie im Bundesgesetzblatt verlautbart worden seien, nicht Gesetz, sondern Vertragsschablone, welche mit dem Abschluß des Einzeldienstvertrages rechtlich wirksam würden und den Vertragspartner als lex contractus binden. Die Entlassung des Klägers unterliege daher der überprüfung durch die Gerichte. Sie seit jedoch gerechtfertigt gewesen, weil der Kläger entgegen § 29 DO sich geweigert habe, vorübergehend in der Wagenwerkstätte Dienst zu versehen. Dieser Bestimmung könne nicht entnommen werden, daß die von einem Dienstvorgesetzten verfügte zeitweilige Versetzung des Klägers in die Wagenwerkstätte Salzburg, also ohne Änderung des Dienstortes, ohne Veränderung des Dienstranges und ohne besoldungsrechtliche Nachteile, nur nach einem ordnungsgemäß abgeführten Disziplinarverfahren zulässig wäre. Dagegen spreche insbesondere die Diktion, daß der Bedienstete 'der erhaltenen Weisung unverzüglich auch in dem Falle nachkommen muß, wenn er das nach § 40 P 2Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, das Dienstverhältnis von Bundesbahnbeamten sei grundsätzlich ein privatrechtliches. Die für die Gestaltung dieses Dienstverhältnisses geltenden Vorschriften seien, obwohl sie im Bundesgesetzblatt verlautbart worden seien, nicht Gesetz, sondern Vertragsschablone, welche mit dem Abschluß des Einzeldienstvertrages rechtlich wirksam würden und den Vertragspartner als lex contractus binden. Die Entlassung des Klägers unterliege daher der überprüfung durch die Gerichte. Sie seit jedoch gerechtfertigt gewesen, weil der Kläger entgegen Paragraph 29, DO sich geweigert habe, vorübergehend in der Wagenwerkstätte Dienst zu versehen. Dieser Bestimmung könne nicht entnommen werden, daß die von einem Dienstvorgesetzten verfügte zeitweilige Versetzung des Klägers in die Wagenwerkstätte Salzburg, also ohne Änderung des Dienstortes, ohne Veränderung des Dienstranges und ohne besoldungsrechtliche Nachteile, nur nach einem ordnungsgemäß abgeführten Disziplinarverfahren zulässig wäre. Dagegen spreche insbesondere die Diktion, daß der Bedienstete 'der erhaltenen Weisung unverzüglich auch in dem Falle nachkommen muß, wenn er das nach Paragraph 40, P 2
gewährleistete Recht (auf dauernde Verwendung auf einem der Bedienstetenkategorie entsprechenden Dienstposten) verletzt erachtet und gegen die Verfügung Beschwerde ergreift'. Wenngleich § 40 P 2 der DO gegenstandslos geworden sei, weil es keine Bedienstetenkategorien mehr gebe, könne daraus doch nicht abgeleitet werden, daß aus dem Wegfall dieser bestimmten Beschwerdemöglichkeit die Berechtigung resultiere, der erhaltenen Weisung nicht nachzukommen, zumal einer (möglichen) Beschwerde nach dem Wortlaut des § 83 DO in keinem Fall eine aufschiebende Wirkung zugekommen wäre. Im übrigen sei die Bestimmung des § 83 DO voll aufrecht geblieben, wonach ein Bediensteter, der sich durch eine Verfügung seines Vorgesetzten beschwert erachte, eine einmalige Klage oder Beschwerde binnen 14 Tagen im Dienstweg mündlich oder schriftlich beim nächsthöheren Vorgesetzten einbringen könne. Der Kläger sei sohin nicht berechtigt gewesen, der Weisung seines Dienstvorgesetzten Dipl.Ing. Herbert J, am 17. Dezember 1981 um 7 Uhr seinen Dienst in der Wagenwerkstätte der Zugförderungsleitung Salzburg anzutreten, keine Folge zu leisten und seither vom Dienst fernzubleiben. Dies stelle eine so schwerwiegende Dienstpflichtverletzung dar, daß der beklagten Partei die Weiterbeschäftigung des Klägers nicht mehr zugemutet werden könne. Aber auch das Begehren auf Feststellung, daß die Kürzung des Gehaltes des Klägers zu Unrecht erfolgt sei, habe das Erstgericht mit Recht abgewiesen, weil der Kläger durch sein unentschuldigtes Fernbleiben vom angeordneten Dienstunterricht in der Zeit zwischen 10. November und 13. November 1981 gegen § 28 DO verstoßen habe, seine Arztbesuche ohne Mitteilung an seine Dienststelle vorgenommen und außerdem bei seiner Befragung am 26. November 1981 ein ungebührendes Benehmen gegenüber Mitbediensteten und Vorgesetzten an den Tag gelegt habe. Der Kläger habe daher auch die Bestimmungen der §§ 21 und 22 DO verletzt, wonach der Untergebene dem Vorgesetzten gebührende Achtung schuldig sei und ihm zur Pflicht gemacht werde, seinen Mitbediensteten höflich und verträglich zu begegnen. Das provokative Verhalten des Klägers gegenüber seinem Dienstvorgesetzten Dipl.Ing. Herbert J und gegenüber seinem Mitbediensteten Franz G und Ing. Reinhard F verstoße gegen diese Bestimmungen der Dienstord nung, sodaß die vom Vorstand der Zugförderungsleitung Salzburg verhängte Disziplinarstrafe der Kürzung des Gehaltes des Klägers für den Monat Dezember 1981 um 2 % des Monatslohnes zu Recht erfolgt sei. Da dem Kläger keine besonderen Entschuldigungsgründe zugebilligt werden könnten, er vielmehr den Dienstantritt in der Wagenwerkstätte seiner Dienststelle schuldhaft und in grober Verletzung seiner dienstvertraglichen Pflichten verweigert habe und bis zu seiner disziplinären Entlassung vom Dienst ferngeblieben sei, gebühre ihm für die Zeit ab 17. Dezember 1981 gemäß § 28 Abs 3 DO auch keine Entlohnung. Das Leistungsbegehren sei daher, abgesehen von Nebengebühren für bereits im November 1981 erbrachte Leistungen in der Höhe von S 2.330,20, gleichfalls nicht berechtigt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit den Anträgen, es im vollen Sinne der Klage abzuändern.gewährleistete Recht (auf dauernde Verwendung auf einem der Bedienstetenkategorie entsprechenden Dienstposten) verletzt erachtet und gegen die Verfügung Beschwerde ergreift'. Wenngleich Paragraph 40, P 2 der DO gegenstandslos geworden sei, weil es keine Bedienstetenkategorien mehr gebe, könne daraus doch nicht abgeleitet werden, daß aus dem Wegfall dieser bestimmten Beschwerdemöglichkeit die Berechtigung resultiere, der erhaltenen Weisung nicht nachzukommen, zumal einer (möglichen) Beschwerde nach dem Wortlaut des Paragraph 83, DO in keinem Fall eine aufschiebende Wirkung zugekommen wäre. Im übrigen sei die Bestimmung des Paragraph 83, DO voll aufrecht geblieben, wonach ein Bediensteter, der sich durch eine Verfügung seines Vorgesetzten beschwert erachte, eine einmalige Klage oder Beschwerde binnen 14 Tagen im Dienstweg mündlich oder schriftlich beim nächsthöheren Vorgesetzten einbringen könne. Der Kläger sei sohin nicht berechtigt gewesen, der Weisung seines Dienstvorgesetzten Dipl.Ing. Herbert J, am 17. Dezember 1981 um 7 Uhr seinen Dienst in der Wagenwerkstätte der Zugförderungsleitung Salzburg anzutreten, keine Folge zu leisten und seither vom Dienst fernzubleiben. Dies stelle eine so schwerwiegende Dienstpflichtverletzung dar, daß der beklagten Partei die Weiterbeschäftigung des Klägers nicht mehr zugemutet werden könne. Aber auch das Begehren auf Feststellung, daß die Kürzung des Gehaltes des Klägers zu Unrecht erfolgt sei, habe das Erstgericht mit Recht abgewiesen, weil der Kläger durch sein unentschuldigtes Fernbleiben vom angeordneten Dienstunterricht in der Zeit zwischen 10. November und 13. November 1981 gegen Paragraph 28, DO verstoßen habe, seine Arztbesuche ohne Mitteilung an seine Dienststelle vorgenommen und außerdem bei seiner Befragung am 26. November 1981 ein ungebührendes Benehmen gegenüber Mitbediensteten und Vorgesetzten an den Tag gelegt habe. Der Kläger habe daher auch die Bestimmungen der Paragraphen 21 und 22 DO verletzt, wonach der Untergebene dem Vorgesetzten gebührende Achtung schuldig sei und ihm zur Pflicht gemacht werde, seinen Mitbediensteten höflich und verträglich zu begegnen. Das provokative Verhalten des Klägers gegenüber seinem Dienstvorgesetzten Dipl.Ing. Herbert J und gegenüber seinem Mitbediensteten Franz G und Ing. Reinhard F verstoße gegen diese Bestimmungen der Dienstord nung, sodaß die vom Vorstand der Zugförderungsleitung Salzburg verhängte Disziplinarstrafe der Kürzung des Gehaltes des Klägers für den Monat Dezember 1981 um 2 % des Monatslohnes zu Recht erfolgt sei. Da dem Kläger keine besonderen Entschuldigungsgründe zugebilligt werden könnten, er vielmehr den Dienstantritt in der Wagenwerkstätte seiner Dienststelle schuldhaft und in grober Verletzung seiner dienstvertraglichen Pflichten verweigert habe und bis zu seiner disziplinären Entlassung vom Dienst ferngeblieben sei, gebühre ihm für die Zeit ab 17. Dezember 1981 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, DO auch keine Entlohnung. Das Leistungsbegehren sei daher, abgesehen von Nebengebühren für bereits im November 1981 erbrachte Leistungen in der Höhe von S 2.330,20, gleichfalls nicht berechtigt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit den Anträgen, es im vollen Sinne der Klage abzuändern.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.