Rechtssatz RS0054628
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054628
Entscheidungsdatum
19.03.1985
Norm
DO ÖBB §29
DisziplinarO ÖBB 1979 §3 Abs1 litd
Rechtssatz
§ 3 Abs 1 lit d DisziplinarO 1979 der ÖBB sieht zwar als Disziplinarstrafe auch die Geldstrafe mit gleichzeitiger Versetzung ohne besoldungsrechtliche Auswirkungen vor, doch kann auch daraus nicht geschlossen werden, daß Weisungen, wodurch dem Bediensteten zeitweilig eine andere Dienstleistung als jene zugewiesen wird, die er auf dem ihm verliehenen Dienstposten zu verrichten hatte, nicht befolgt werden müssen.Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, DisziplinarO 1979 der ÖBB sieht zwar als Disziplinarstrafe auch die Geldstrafe mit gleichzeitiger Versetzung ohne besoldungsrechtliche Auswirkungen vor, doch kann auch daraus nicht geschlossen werden, daß Weisungen, wodurch dem Bediensteten zeitweilig eine andere Dienstleistung als jene zugewiesen wird, die er auf dem ihm verliehenen Dienstposten zu verrichten hatte, nicht befolgt werden müssen.
Schlagworte
SW: Arbeitsleistung, Arbeitsposten
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0054628
Dokumentnummer
JJR_19850319_OGH0002_0040OB00009_8500000_003