Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0054527×

Rechtssatz RS0054527

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054527

Entscheidungsdatum

25.06.1996

Norm

DO.B §28a Abs2

Rechtssatz

Entscheidend ist, ob die Belassung des Arbeitnehmers im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung wesentliche Interessen des Versicherungsträgers gefährdet hätte. Dabei geht es nicht um die Vorwegnahme der Ergebnisse des Disziplinarverfahrens, sondern lediglich darum, ob die behaupteten Verfehlungen im Sinne eines an objektiven Kriterien gemessenen begründeten Verdachts auch zutreffen. Die festzustellenden Verdachtsmomente sind unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabs zu gewichten und die Schädlichkeit und Fortbeschäftigung des Arbeitnehmers ist zu prognostizieren. War demnach eine wesentliche Beeinträchtigung der Interessen des Versicherungsträgers zu befürchten, darf die ausgesprochene Suspendierung nicht aufgehoben werden.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 83/91
    Entscheidungstext OGH 10.07.1991 9 ObA 83/91
  • 9 ObA 201/93
    Entscheidungstext OGH 22.09.1993 9 ObA 201/93
    Beisatz: Hier: 3.Rechtsgang in dieser Arbeitsrechtssache. (T1)
  • 1 Ob 2191/96d
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2191/96d
    Vgl; nur: Dabei geht es nicht um die Vorwegnahme der Ergebnisse des Disziplinarverfahrens, sondern lediglich darum, ob die behaupteten Verfehlungen im Sinne eines an objektiven Kriterien gemessenen begründeten Verdachts auch zutreffen. (T2) Beisatz: Hier: Vorläufige Suspendierung gemäß § 112 Abs 1 BDG. (T3) Veröff: SZ 69/147

Schlagworte

SW: Arbeitspflichtverletzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0054527

Dokumentnummer

JJR_19910710_OGH0002_009OBA00083_9100000_001