Begründung:
Gegen den Kläger, der Chefarzt der Beklagten ist, wurde von dieser ein Disziplinarverfahren eingeleitet und eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet. Mit Schreiben vom 2. Dezember 1988 enthob der Obmann der Beklagten den Kläger mit Zustimmung des Betriebsrates gemäß § 28a DO.B bei gleichzeitiger Herabsetzung der Dienstbezüge auf zwei Drittel vom Dienst.Gegen den Kläger, der Chefarzt der Beklagten ist, wurde von dieser ein Disziplinarverfahren eingeleitet und eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet. Mit Schreiben vom 2. Dezember 1988 enthob der Obmann der Beklagten den Kläger mit Zustimmung des Betriebsrates gemäß Paragraph 28 a, DO.B bei gleichzeitiger Herabsetzung der Dienstbezüge auf zwei Drittel vom Dienst.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger - für das Revisionsverfahren noch wesentlich - die Feststellung, daß diese Suspendierung inhaltlich rechtsunwirksam bzw nicht gerechtfertigt sei, da die von der Beklagten geltend gemachten Gründe nicht vorlägen.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die Vielzahl und Schwere der gegen den Kläger erhobenen und im einzelnen angeführten Vorwürfe habe es unzumutbar gemacht, den Kläger weiterhin im Dienst zu belassen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren auch im zweiten Rechtsgang ab. Es traf folgende ergänzende "Feststellungen", die sich zusammenfassen lassen wie folgt:
Im Zeitpunkt der Dienstenthebung waren gegen den Kläger Disziplinarverfahren wegen insgesamt 11 (schlagwortartig bezeichneter) Fakten anhängig. Grundlage der Verfahren war ein Bericht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und daran anschließende Erhebungen. Mit Ausnahme dreier Vorwürfe sind diese Themenbereiche auch Gegenstand von gegen den Kläger eingeleiteten gerichtlichen Vorerhebungen.
Der Inhalt der Strafanzeige bzw der Sachverhaltsdarstellungen (der Beklagten) wird dem Urteil ebenso als "integrierender Bestandteil der Feststellungen" angeschlossen wie der sich auf den Kläger beziehende Teileinschaubericht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß der ermittelte Sachverhalt objektive Anhaltspunkte für die dem Kläger zur Last gelegten Verfehlungen ergeben habe, so daß ausreichende Verdachtsgründe für eine Suspendierung vorgelegen seien.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000 übersteige. Es hielt die "Feststellungen" des Erstgerichts für ausreichend, billigte dessen Rechtsansicht und führte ergänzend aus, daß sich aus den vorgelegten Berichten hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme ergäben, daß der Kläger seine Dienstpflichten gröblich verletzt habe. Diesem Ergebnis stehe nicht entgegen, daß die Richtigkeit der "Tatsachen", aus denen sich der Verdacht ableite, eben noch nicht nachgewiesen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
Die Beklagte beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist berechtigt.