Rechtssatz RS0054520
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054520
Entscheidungsdatum
10.07.1991
Rechtssatz
Dem durch die Dienstordnung begründeten Rechte des Arbeitnehmers, nur bei Vorliegen eines der angeführten Gründe von der Dienstleistung ausgeschlossen zu werden, entspricht auf Seite des Arbeitgebers die Verpflichtung, von ihrem Suspendierungsrecht gleichfalls nur unter diesen Voraussetzungen Gebrauch zu machen. Insoferne besteht im Anwendungsbereich der DO.B ein Recht auf Beschäftigung, so daß der betreffende Arbeitnehmer eine im Widerspruch zu § 28 a DO.B angeordnete Suspendierung als Verletzung des Arbeitsvertrages nicht hinnehmen muß.Dem durch die Dienstordnung begründeten Rechte des Arbeitnehmers, nur bei Vorliegen eines der angeführten Gründe von der Dienstleistung ausgeschlossen zu werden, entspricht auf Seite des Arbeitgebers die Verpflichtung, von ihrem Suspendierungsrecht gleichfalls nur unter diesen Voraussetzungen Gebrauch zu machen. Insoferne besteht im Anwendungsbereich der DO.B ein Recht auf Beschäftigung, so daß der betreffende Arbeitnehmer eine im Widerspruch zu Paragraph 28, a DO.B angeordnete Suspendierung als Verletzung des Arbeitsvertrages nicht hinnehmen muß.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 351/89
Entscheidungstext OGH 28.02.1990 9 ObA 351/89
Veröff: JBl 1990,732 = Arb 19848 = DRdA 1991/13 (Binder)
- 9 ObA 83/91
Entscheidungstext OGH 10.07.1991 9 ObA 83/91
Auch
Schlagworte
SW: Arbeitsordnung, Arbeitsleistung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0054520
Dokumentnummer
JJR_19900228_OGH0002_009OBA00351_8900000_002