Entscheidungsgründe:
Gegen den Kläger, der Chefarzt der Beklagten ist, wurde von der Beklagten ein Disziplinarverfahren eingeleitet und eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet. Nach § 28 a Abs.2 der Dienstordnung für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.B) idF ab 1.Mai 1988 ist der Obmann (des betreffenden Sozialversicherungsträgers) berechtigt, mit Zustimmung des Betriebsrats einen Arzt vom Dienst zu entheben, wenn die Belassung des Arztes im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung wesentliche Interessen des Versicherungsträgers gefährden würde. Gemäß § 28 a Abs.4 DO.B können die Dienstbezüge des vom Dienst enthobenen Arztes - mit Ausnahme der Kinderzulage und der Haushaltszulage - mit Zustimmung des Betriebsrats bis auf zwei Drittel herabgesetzt werden. Nachdem der Betriebsrat der Beklagten zu zwei Anträgen der Beklagten vom August 1988 und vom 22.September 1988, den Kläger vom Dienst zu entheben, seine Zustimmung verweigert hatte, fand auf Grund eines weiteren Antrages des Obmannes der Beklagten auf Suspendierung des Klägers unter Kürzung der Bezüge um ein Drittel am 2. Dezember 1988 eine Sitzung des Betriebsrats statt, in der der Betriebsrat mit den vier Stimmen der Sozialistischen Fraktion gegen die vier Stimmen der übrigen Betriebsratsmitglieder dadurch seine Zustimmung erteilte, daß der Vorsitzende von seinem Dirimierungsrecht bei Stimmengleichheit (§ 68 Abs.2 ArbVG) Gebrauch machte. Mit Schreiben vom 2.Dezember 1988 enthob der Obmann der Beklagten den Kläger gemäß § 28 a DO.B bei gleichzeitiger Herabsetzung der Dienstbezüge auf zwei Drittel vom Dienst. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daßGegen den Kläger, der Chefarzt der Beklagten ist, wurde von der Beklagten ein Disziplinarverfahren eingeleitet und eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet. Nach Paragraph 28, a Absatz 2, der Dienstordnung für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.B) in der Fassung ab 1.Mai 1988 ist der Obmann (des betreffenden Sozialversicherungsträgers) berechtigt, mit Zustimmung des Betriebsrats einen Arzt vom Dienst zu entheben, wenn die Belassung des Arztes im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung wesentliche Interessen des Versicherungsträgers gefährden würde. Gemäß Paragraph 28, a Absatz 4, DO.B können die Dienstbezüge des vom Dienst enthobenen Arztes - mit Ausnahme der Kinderzulage und der Haushaltszulage - mit Zustimmung des Betriebsrats bis auf zwei Drittel herabgesetzt werden. Nachdem der Betriebsrat der Beklagten zu zwei Anträgen der Beklagten vom August 1988 und vom 22.September 1988, den Kläger vom Dienst zu entheben, seine Zustimmung verweigert hatte, fand auf Grund eines weiteren Antrages des Obmannes der Beklagten auf Suspendierung des Klägers unter Kürzung der Bezüge um ein Drittel am 2. Dezember 1988 eine Sitzung des Betriebsrats statt, in der der Betriebsrat mit den vier Stimmen der Sozialistischen Fraktion gegen die vier Stimmen der übrigen Betriebsratsmitglieder dadurch seine Zustimmung erteilte, daß der Vorsitzende von seinem Dirimierungsrecht bei Stimmengleichheit (Paragraph 68, Absatz 2, ArbVG) Gebrauch machte. Mit Schreiben vom 2.Dezember 1988 enthob der Obmann der Beklagten den Kläger gemäß Paragraph 28, a DO.B bei gleichzeitiger Herabsetzung der Dienstbezüge auf zwei Drittel vom Dienst. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß
a) der Beschluß des Angestelltenbetriebsrats der Beklagten vom 2. Dezember 1988, womit über Antrag des Obmannes der Beklagten einer Suspendierung (Enthebung vom Dienst) des Klägers als Chefarzt der Beklagten gemäß § 28 a DO.B mehrheitlich zugestimmt worden ist, nichtig sei, unda) der Beschluß des Angestelltenbetriebsrats der Beklagten vom 2. Dezember 1988, womit über Antrag des Obmannes der Beklagten einer Suspendierung (Enthebung vom Dienst) des Klägers als Chefarzt der Beklagten gemäß Paragraph 28, a DO.B mehrheitlich zugestimmt worden ist, nichtig sei, und
b) die von der Beklagten am 2.Dezember 1988 ausgesprochene Suspendierung sowohl mangels einer wirksamen Zustimmung des Betriebsrats als auch inhaltlich rechtsunwirksam bzw. nicht gerechtfertigt sei.
Der zustimmende Beschluß des Betriebsrats sei unter grober Verletzung zwingender Bestimmungen des § 67 ArbVG und des § 14 Abs.4 BRGO über die Einberufung und Durchführung der Sitzung zustandegekommen und daher nichtig. Die Betriebsratssitzung sei am 2. Dezember 1988 ohne Bekanntgabe der Tagesordnung "überfallsartig" für denselben Tag einberufen worden, obwohl es sich um keine dringende Angelegenheit gehandelt habe. Der Beschluß sei auch deshalb rechtsunwirksam, da der Betriebsrat in derselben Sache bereits vorher gegenteilig entschieden habe, ohne daß eine Änderung des Sachverhalts eingetreten sei. Als einzige weitere "Unterlage" sei lediglich ein Telex des Generaldirektors des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, Hofrat Dr. D***, vorgelegen, in dem dem Kläger vorgeworfen werde, für sich und seine Angehörigen Heilmittel auf Rechnung der Beklagten verordnet zu haben. Auch der Angestellte der Beklagten, Dr. Harald S***, habe keine weitere inhaltliche Information erteilen können. Es habe zwar eine äußerst heftige Diskussion gegeben, doch habe eine inhaltliche Erörterung der unberechtigten Vorwürfe überhaupt nicht stattgefunden. Die Zustimmung der Mitglieder des Betriebsrats sei durch Täuschung über das Vorliegen eines für den Kläger nachteiligen Gutachtens des Chefarztes des Hauptverbandes,Der zustimmende Beschluß des Betriebsrats sei unter grober Verletzung zwingender Bestimmungen des Paragraph 67, ArbVG und des Paragraph 14, Absatz 4, BRGO über die Einberufung und Durchführung der Sitzung zustandegekommen und daher nichtig. Die Betriebsratssitzung sei am 2. Dezember 1988 ohne Bekanntgabe der Tagesordnung "überfallsartig" für denselben Tag einberufen worden, obwohl es sich um keine dringende Angelegenheit gehandelt habe. Der Beschluß sei auch deshalb rechtsunwirksam, da der Betriebsrat in derselben Sache bereits vorher gegenteilig entschieden habe, ohne daß eine Änderung des Sachverhalts eingetreten sei. Als einzige weitere "Unterlage" sei lediglich ein Telex des Generaldirektors des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, Hofrat Dr. D***, vorgelegen, in dem dem Kläger vorgeworfen werde, für sich und seine Angehörigen Heilmittel auf Rechnung der Beklagten verordnet zu haben. Auch der Angestellte der Beklagten, Dr. Harald S***, habe keine weitere inhaltliche Information erteilen können. Es habe zwar eine äußerst heftige Diskussion gegeben, doch habe eine inhaltliche Erörterung der unberechtigten Vorwürfe überhaupt nicht stattgefunden. Die Zustimmung der Mitglieder des Betriebsrats sei durch Täuschung über das Vorliegen eines für den Kläger nachteiligen Gutachtens des Chefarztes des Hauptverbandes,
Univ.-Prof. Dr. D***, erwirkt worden; dieses Gutachten habe damals noch gar nicht existiert oder sei für den Kläger positiv ausgefallen. Die Zustimmung des Betriebsrats sei daher unter offensichtlichem Rechtsmißbrauch erfolgt. Der Vorsitzende des Angestelltenbetriebsrats, Anton W***, sei vom
seinerzeitigen Obmann der Beklagten massiv unter politischen Druck gesetzt worden. Der Betriebsratsvorsitzende habe selbst zugegeben, daß er den politischen Druck seiner Fraktion nicht mehr aushalte. Es habe sich bei der ganzen Aktion um ein politisch abgekartetes Spiel zwischen den Funktionären der Beklagten und den Mitgliedern der Sozialistischen Fraktion im Betriebsrat, insbesondere dem Betriebsratsvorsitzenden, gehandelt.
Unabhängig davon sei die Suspendierung jedenfalls ungerechtfertigt erfolgt, weil die dafür geltend gemachten Gründe nicht vorlägen. Die Rezeptverschreibungen in eigener Sache und für engste Familienangehörige seien mangels gegenteiligen Verbots erlaubt gewesen. Der Kläger hätte auch den Fortgang der weiteren Untersuchung gar nicht behindern können, da sämtliche 4000 Rezepte, die den chefärztlichen Dienst betrafen, bereits vorher vom BMfAuS geprüft worden seien.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Dem Betriebsratsmitglied Gerd E*** sei noch am Vormittag des 2. Dezember 1988 die Tagesordnung der schließlich auf 12.15 Uhr verlegten Betriebsratssitzung bekannt gegeben worden. Der Obmann der Beklagten habe den neuerlichen Antrag auf Zustimmung zur Entlassung des Klägers deshalb gestellt, weil hervorgekommen sei, daß dieser bedenkenlos Rezepte für seine Familie ausgestellt habe, obwohl er dazu nicht berechtigt gewesen sei. Gemäß § 357 ASVG sei in Leistungs- und Verwaltungssachen nach dem ASVG die Bestimmung des § 7 AVG über die Befangenheit von Verwaltungsorganen anzuwenden. Nach § 7 AVG hätte sich der Kläger daher der Ausübung seines Amtes zu enthalten gehabt, soweit er selbst, seine Gattin oder seine Tochter beteiligt gewesen seien. Eine Überprüfung der durch den Kläger ausgestellten Rezepte habe überdies ergeben, daß er in der Zeit vom 15.April 1987 bis 30.Mai 1988 insgesamt 36 Rezepte für sich, seine Gattin und die Tochter ausgestellt habe. Auf den Kläger seien hievon 13 Rezepte mit insgesamt 42 Verschreibungen, auf seine Gattin 14 Rezepte mit 48 Verschreibungen und auf die 16jährige Tochter 15 Rezepte mit 71 Verschreibungen entfallen. Schon allein das Ausmaß der Verschreibungen und der Umstand, daß sich darunter Präparate wie Aspirin C-Brause, Badezusätze und Abführmittel befunden hätten, zeigten, daß diese keinesfalls als Heilmittel auf Kassenkosten verschrieben hätten werden dürfen.Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Dem Betriebsratsmitglied Gerd E*** sei noch am Vormittag des 2. Dezember 1988 die Tagesordnung der schließlich auf 12.15 Uhr verlegten Betriebsratssitzung bekannt gegeben worden. Der Obmann der Beklagten habe den neuerlichen Antrag auf Zustimmung zur Entlassung des Klägers deshalb gestellt, weil hervorgekommen sei, daß dieser bedenkenlos Rezepte für seine Familie ausgestellt habe, obwohl er dazu nicht berechtigt gewesen sei. Gemäß Paragraph 357, ASVG sei in Leistungs- und Verwaltungssachen nach dem ASVG die Bestimmung des Paragraph 7, AVG über die Befangenheit von Verwaltungsorganen anzuwenden. Nach Paragraph 7, AVG hätte sich der Kläger daher der Ausübung seines Amtes zu enthalten gehabt, soweit er selbst, seine Gattin oder seine Tochter beteiligt gewesen seien. Eine Überprüfung der durch den Kläger ausgestellten Rezepte habe überdies ergeben, daß er in der Zeit vom 15.April 1987 bis 30.Mai 1988 insgesamt 36 Rezepte für sich, seine Gattin und die Tochter ausgestellt habe. Auf den Kläger seien hievon 13 Rezepte mit insgesamt 42 Verschreibungen, auf seine Gattin 14 Rezepte mit 48 Verschreibungen und auf die 16jährige Tochter 15 Rezepte mit 71 Verschreibungen entfallen. Schon allein das Ausmaß der Verschreibungen und der Umstand, daß sich darunter Präparate wie Aspirin C-Brause, Badezusätze und Abführmittel befunden hätten, zeigten, daß diese keinesfalls als Heilmittel auf Kassenkosten verschrieben hätten werden dürfen.
Zum Zeitpunkt der Dienstenthebung des Klägers sei auf Grund eines Berichtes des BMfAuS über die bei der Beklagten vom 18.Juli bis 24.August 1988 durchgeführte Teileinschau und auf Grund anschließender Erhebungen gegen den Kläger bereits ein Disziplinarverfahren mit zahlreichen Fakten anhängig gewesen, die stichwortartig wie folgt zu bezeichnen seien:
1. Dipl.Ing. B***, Erwerb der Liegenschaft EZ 757 KG Morzg durch den Kläger und dessen Gattin,
Operationen im Stadtkrankenhaus Traunstein,
Bezug von Moorpackungen im Kurzentrum Vigaun,
Krankengeldbezug von Pensionisten,
Bewilligung von Tubenligaturen (Unterbrechnung der Eileiter zur Schwangerschaftsverhütung),
6. Abhaltung von Pressekonferenzen und damit verbundener Verletzung der Verschwiegenheitspflicht,
Verschreibungen für sich selbst und nahe Angehörige,
Verordnungen Regeneratorium St.Georgener Hof,
Verrechnungsbefugnis für Dr. Z***,
Verletzung der Dienstaufsichtspflicht,
Erhebung öffentlicher Vorwürfe gegen den Obmann der Salzburger Gebietskrankenkasse, Ing. Josef S***, im Zusammenhang mit einem Krankenhausaufenthalt im Privatsanatorium Wehrle,
12. mißbräuchliche Verwendung von Sozialversicherungsmitteln für private Zwecke.
Allein die Vielzahl und Schwere der erhobenen Vorwürfe bestätige, daß es der Beklagten nicht habe zugemutet werden können, den Kläger weiterhin im Dienst zu belassen. Dazu seien eine die Suspendierung fordernde Berichterstattung in den Medien und Aufforderungen durch Politiker gekommen, die bereits Versicherungsnehmer veranlaßt hätten, im Parteienverkehr die Konsultation des Klägers abzulehnen. Der Kläger habe ferner die Möglichkeit des persönlichen Zugriffs auf das Datenmaterial der Beklagten mißbräuchlich dazu benützt, um Funktionäre und Angestellte der Beklagten öffentlich und fälschlich zu beschuldigen. Es sei nicht Sache der Beklagten, eine vom Betriebsratsvorsitzenden abgegebene Zustimmungserklärung zu überprüfen. Abgesehen davon liege ein wirksam zustandegekommener Betriebsratsbeschluß vor, den der Kläger nicht anfechten könne. Da es sich bei der Suspendierung nicht um eine Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 102 ArbVG handle, könne der Kläger auch nicht deren inhaltliche Überprüfung begehren.Allein die Vielzahl und Schwere der erhobenen Vorwürfe bestätige, daß es der Beklagten nicht habe zugemutet werden können, den Kläger weiterhin im Dienst zu belassen. Dazu seien eine die Suspendierung fordernde Berichterstattung in den Medien und Aufforderungen durch Politiker gekommen, die bereits Versicherungsnehmer veranlaßt hätten, im Parteienverkehr die Konsultation des Klägers abzulehnen. Der Kläger habe ferner die Möglichkeit des persönlichen Zugriffs auf das Datenmaterial der Beklagten mißbräuchlich dazu benützt, um Funktionäre und Angestellte der Beklagten öffentlich und fälschlich zu beschuldigen. Es sei nicht Sache der Beklagten, eine vom Betriebsratsvorsitzenden abgegebene Zustimmungserklärung zu überprüfen. Abgesehen davon liege ein wirksam zustandegekommener Betriebsratsbeschluß vor, den der Kläger nicht anfechten könne. Da es sich bei der Suspendierung nicht um eine Disziplinarmaßnahme im Sinne des Paragraph 102, ArbVG handle, könne der Kläger auch nicht deren inhaltliche Überprüfung begehren.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Der Angestelltenbetriebsrat der Beklagten besteht aus vier Mitgliedern der Fraktion Sozialistischer Gewerkschafter, drei Mitgliedern der Namensliste E*** und einem Mitglied der Fraktion Überparteilicher Gewerkschaften. Vorsitzender des Betriebsrats ist der Listenführer der Fraktion Sozialistischer Gewerkschafter, Anton W***. Die Sekretärin des Angestelltenbetriebsrates
verständigte am 2.Dezember 1988 um 8.15 Uhr den Angestellten Gerd E***, der als Betriebsratsmitglied der Namensliste E*** angehört, daß der Vorsitzende des Betriebsrats für 9.15 Uhr eine Sitzung anberaumt habe. Auf die Frage nach der Tagesordnung sagte die Sekretärin, daß er "dies eh wisse". Er antwortete, daß er dies nicht wisse und aus dienstlichen Gründen bis 12.15 Uhr an keiner Sitzung teilnehmen könne. Im Laufe des Vormittags wurde er davon verständigt, daß es um einen neuerlichen Antrag auf Zustimmung zur Enthebung des Klägers gehe. Eibenberger erklärte, daß er keinen Grund sehe, darüber eine Betriebsratssitzung abzuhalten, daß er sich aber ab 12.15 Uhr zu einer Besprechung zur Verfügung stelle. Die Sitzung wurde daraufhin auf 12.15 Uhr verschoben.
Bei der Sitzung um 12.15 Uhr waren sämtliche Mitglieder des Angestelltenbetriebsrats anwesend. Für das verhinderte Betriebsratsmitglied E*** war ein Ersatzmann erschienen. Der Betriebsratsvorsitzende ersuchte den mit den Ermittlungen der Beklagten im Disziplinarverfahren gegen den Kläger beauftragten Angestellten Dr. Harald S*** mitzuteilen, warum überhaupt ein neuer Antrag auf Suspendierung gestellt wurde. Dr. S*** sprach von 36 neuen dem Kläger angelasteten Fällen und meinte, es sei ihm unerklärlich, warum diese erst jetzt geltend gemacht würden. Dr. S*** verwies auf ein Fernschreiben des Generaldirektors des Hauptverbandes Hofrat Dr. D***, in dem die Ansicht vertreten werde, daß die Verordnung von Rezepten durch den Kläger für sich und seine Familienangehörigen rechtswidrig gewesen sei. Er erklärte, daß ein Rechtsgutachten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die Beurteilung dieser Rezepte vorliege, er dieses Gutachten aber nicht vorlegen könne. E*** ersuchte den Betriebsratsvorsitzenden, diese sogenannten neuen Vorwürfe einer rechtlichen Abklärung durch die Ärztekammer zuzuführen und begehrte eine Verlegung der Sitzung; auf Grund der Mehrheitsverhältnisse im Betriebsrat spiele es keine Rolle, ob über den Antrag sofort oder erst in einer Woche abgestimmt werde. E*** meinte weiters, daß man diese Sitzung nur als Betriebsbesprechung ansehen könne. Ein Dringlichkeitsfall sei nicht gegeben; außerdem sei der frühere vom Betriebsrat einstimmig gefaßte Beschluß bindend.
Eine inhaltliche Überprüfung der neuen Vorwürfe gegen den Kläger fand nicht statt; eine solche konnte auch nicht erfolgen, weil keine Unterlagen vorhanden waren. Das Betriebsratsmitglied Walter S*** (Sozialistische Fraktion) beantragte, über den Antrag des Obmannes der Beklagten abzustimmen. Es wurde gefragt, wer dafür und wer dagegen sei. E*** und drei weitere Betriebsratsmitglieder erklärten, gegen den Antrag zu stimmen. Die vier Mitglieder der Fraktion Sozialistischer Gewerkschafter mit den Betriebsratsvorsitzenden waren für eine Supsendierung des Klägers. Der Betriebsratsvorsitzende machte von seinem Recht Gebrauch, bei Stimmengleichheit für die Suspendierung zu dirimieren. Das Ergebnis der Abstimmung wurde im Protokoll über die Betriebsratssitzung festgehalten.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß es sich bei der Enthebung vom Dienst gemäß § 28 a DO.B nicht um eine Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 102 ArbVG handle. Die Überprüfung einer solchen Maßnahme müsse sich somit darauf beschränken, ob die Voraussetzungen des § 28 a DO.B vorliegen; eine weitergehende inhaltliche Überprüfung der Vorwürfe, ob die Vorwürfe auch zutreffen, komme nicht in Betracht, da eine solche Prüfung schon eine Vorwegnahme des Disziplinarverfahrens wäre. Da der Kläger unkündbar sei, dürfe er gemäß § 31 DO.B nur auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses entlassen werden. Damit sei er trotz der Kürzung der Bezüge bessergestellt als Arbeitnehmer in einem nicht geschützten Arbeitsverhältnis, da er die Kürzungsbeträge nachgezahlt erhalte, wenn das Disziplinarverfahren ergebe, daß die Anschuldigungen unberechtigt seien.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß es sich bei der Enthebung vom Dienst gemäß Paragraph 28, a DO.B nicht um eine Disziplinarmaßnahme im Sinne des Paragraph 102, ArbVG handle. Die Überprüfung einer solchen Maßnahme müsse sich somit darauf beschränken, ob die Voraussetzungen des Paragraph 28, a DO.B vorliegen; eine weitergehende inhaltliche Überprüfung der Vorwürfe, ob die Vorwürfe auch zutreffen, komme nicht in Betracht, da eine solche Prüfung schon eine Vorwegnahme des Disziplinarverfahrens wäre. Da der Kläger unkündbar sei, dürfe er gemäß Paragraph 31, DO.B nur auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses entlassen werden. Damit sei er trotz der Kürzung der Bezüge bessergestellt als Arbeitnehmer in einem nicht geschützten Arbeitsverhältnis, da er die Kürzungsbeträge nachgezahlt erhalte, wenn das Disziplinarverfahren ergebe, daß die Anschuldigungen unberechtigt seien.
Der Beschluß des Betriebsrats sei weder mit Verfahrensfehler noch mit Willensmängeln behaftet gewesen. Der Grundsatz "ne bis in idem" gelte für gerichtliche Verfahren, nicht aber für Entscheidungen des Betriebsrats. Allfällige Verfahrensfehler seien überdies im Sinne des § 14 Abs.6 BRGO geheilt. Von einem rechtswirdigen politischen Druck der Beklagten auf Betriebsratsmitglieder könne nicht gesprochen werden, da nicht ersichtlich sei, welchem Druck das einzelne Betriebsratsmitglied tatsächlich ausgesetzt gewesen sein sollte. Der Betriebsrat sei auch nicht getäuscht worden. Dr. S*** habe nur behauptet, daß ein entsprechendes Gutachten existiere, er es aber derzeit nicht vorlegen könne. Das Betriebsratsmitglied E*** habe zu erkennen gegeben, daß auch ein allfälliges Gutachten für ihn nicht Entscheidungsgrundlage sein könne. Er habe die übrigen Betriebsratsmitglieder aufgefordert, seiner Argumentation zu folgen; es habe eine Diskussion gegeben und er sei mit seinen Argumenten nicht durchgedrungen. Von einem offenkundigen Rechtsmißbrauch bzw. von List oder Drohung könne keine Rede sein. Im übrigen sei schon auf Grund der von der Beklagten behaupteten Verfehlungen des Klägers davon auszugehen, daß dadurch wesentliche Interessen der Beklagten gefährdet würden.Der Beschluß des Betriebsrats sei weder mit Verfahrensfehler noch mit Willensmängeln behaftet gewesen. Der Grundsatz "ne bis in idem" gelte für gerichtliche Verfahren, nicht aber für Entscheidungen des Betriebsrats. Allfällige Verfahrensfehler seien überdies im Sinne des Paragraph 14, Absatz 6, BRGO geheilt. Von einem rechtswirdigen politischen Druck der Beklagten auf Betriebsratsmitglieder könne nicht gesprochen werden, da nicht ersichtlich sei, welchem Druck das einzelne Betriebsratsmitglied tatsächlich ausgesetzt gewesen sein sollte. Der Betriebsrat sei auch nicht getäuscht worden. Dr. S*** habe nur behauptet, daß ein entsprechendes Gutachten existiere, er es aber derzeit nicht vorlegen könne. Das Betriebsratsmitglied E*** habe zu erkennen gegeben, daß auch ein allfälliges Gutachten für ihn nicht Entscheidungsgrundlage sein könne. Er habe die übrigen Betriebsratsmitglieder aufgefordert, seiner Argumentation zu folgen; es habe eine Diskussion gegeben und er sei mit seinen Argumenten nicht durchgedrungen. Von einem offenkundigen Rechtsmißbrauch bzw. von List oder Drohung könne keine Rede sein. Im übrigen sei schon auf Grund der von der Beklagten behaupteten Verfehlungen des Klägers davon auszugehen, daß dadurch wesentliche Interessen der Beklagten gefährdet würden.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 30.000 übersteige. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, daß der Kläger zwar eine Überprüfung seiner Suspendierung begehren könne, daß sich diese Überprüfung aber auf das Vorliegen eines rechtswirksamen Zustimmungsbeschlusses des Betriebsrats und darauf beschränken müsse, ob die behaupteten Verfehlungen, objektiv gesehen, eine Dienstenthebung rechtfertigten. Dr. S*** habe in der Sitzung des Betriebsrats vom 2.Dezember 1988 von 36 neuen Fällen gesprochen, die dem Kläger anzulasten seien, so daß ein gerechtfertigter Anlaß für eine neuerliche Beschlußfassung vorgelegen sei. Zwischen dem Kläger und dem Betriebsrat bestehe kein Vertragsverhältnis. Es sei daher zweifelhaft, ob die Bestimmungen der §§ 870 ff ABGB auf einen Beschluß des Betriebsrats anzuwenden seien. Der Kläger habe auch gar nicht behauptet, daß die Betriebsratsmitglieder mit konkreten Nachteilen bedroht worden wären. Ein politischer Mandatar sei in der Regel einem gewissen Druck durch Fraktionskollegen oder durch Medien ausgesetzt und müsse daher naturgemäß in der Lage sein, dieser Belastung standzuhalten. Ebenso fehle es an konkreten Behauptungen des Klägers in erster Instanz über eine Täuschung des Betriebsrats durch Organe der Beklagten. Die Annahme, daß das von Dr. S*** erwähnte Gutachten für den Standpunkt des Klägers spreche, sei eine bloße Vermutung. Der Beweisantrag des Klägers, die Beklagte zur Vorlage des Gutachtens zu verhalten, laufe auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 30.000 übersteige. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, daß der Kläger zwar eine Überprüfung seiner Suspendierung begehren könne, daß sich diese Überprüfung aber auf das Vorliegen eines rechtswirksamen Zustimmungsbeschlusses des Betriebsrats und darauf beschränken müsse, ob die behaupteten Verfehlungen, objektiv gesehen, eine Dienstenthebung rechtfertigten. Dr. S*** habe in der Sitzung des Betriebsrats vom 2.Dezember 1988 von 36 neuen Fällen gesprochen, die dem Kläger anzulasten seien, so daß ein gerechtfertigter Anlaß für eine neuerliche Beschlußfassung vorgelegen sei. Zwischen dem Kläger und dem Betriebsrat bestehe kein Vertragsverhältnis. Es sei daher zweifelhaft, ob die Bestimmungen der Paragraphen 870, ff ABGB auf einen Beschluß des Betriebsrats anzuwenden seien. Der Kläger habe auch gar nicht behauptet, daß die Betriebsratsmitglieder mit konkreten Nachteilen bedroht worden wären. Ein politischer Mandatar sei in der Regel einem gewissen Druck durch Fraktionskollegen oder durch Medien ausgesetzt und müsse daher naturgemäß in der Lage sein, dieser Belastung standzuhalten. Ebenso fehle es an konkreten Behauptungen des Klägers in erster Instanz über eine Täuschung des Betriebsrats durch Organe der Beklagten. Die Annahme, daß das von Dr. S*** erwähnte Gutachten für den Standpunkt des Klägers spreche, sei eine bloße Vermutung. Der Beweisantrag des Klägers, die Beklagte zur Vorlage des Gutachtens zu verhalten, laufe auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus.
Gegen den Kläger sei der Vorwurf sehr massiver Dienstpflichtverletzungen erhoben worden. Ob diese Vorwürfe inhaltlich berechtigt seien, könne im Rahmen dieses Verfahrens nicht überprüft werden. Aus der Art und der Schwere der Vorwürfe müsse aber geschlossen werden, daß der Beklagten eine weitere Dienstausübung des Klägers bis zur Klärung der Vorwürfe im Disziplinarverfahren wohl nicht mehr zugemutet werden könne. Die Beklagte habe auch Strafanzeige erstattet und die Medien hätten eingehend darüber berichtet. Eine Belassung des Klägers im Dienst wäre sohin auch in der Öffentlichkeit kaum verständlich gewesen. Demgegenüber trete die Frage, ob die Suspendierung wegen "Verdunkelungsgefahr" oder "Wiederholungsgefahr" erforderlich sei, in den Hintergrund, zumal wesentliche Interessen der Beklagten zweifellos gefährdet gewesen seien. Eine im Berufungsverfahren beantragte Unterbrechung des Verfahrens bis zur Erledigung des anhängigen Strafverfahrens sei aus diesen Gründen nicht erforderlich. Gegen dieses Urteil richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt, in eventu wird begehrt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des zu 9 St 7269/89 der Staatsanwaltschaft Salzburg bzw. des LG Salzburg infolge bzw. über den Antrag des Klägers gemäß § 48 Z 1 StPO anhängigen Verfahrens zu unterbrechen.Gegen den Kläger sei der Vorwurf sehr massiver Dienstpflichtverletzungen erhoben worden. Ob diese Vorwürfe inhaltlich berechtigt seien, könne im Rahmen dieses Verfahrens nicht überprüft werden. Aus der Art und der Schwere der Vorwürfe müsse aber geschlossen werden, daß der Beklagten eine weitere Dienstausübung des Klägers bis zur Klärung der Vorwürfe im Disziplinarverfahren wohl nicht mehr zugemutet werden könne. Die Beklagte habe auch Strafanzeige erstattet und die Medien hätten eingehend darüber berichtet. Eine Belassung des Klägers im Dienst wäre sohin auch in der Öffentlichkeit kaum verständlich gewesen. Demgegenüber trete die Frage, ob die Suspendierung wegen "Verdunkelungsgefahr" oder "Wiederholungsgefahr" erforderlich sei, in den Hintergrund, zumal wesentliche Interessen der Beklagten zweifellos gefährdet gewesen seien. Eine im Berufungsverfahren beantragte Unterbrechung des Verfahrens bis zur Erledigung des anhängigen Strafverfahrens sei aus diesen Gründen nicht erforderlich. Gegen dieses Urteil richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt, in eventu wird begehrt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des zu 9 St 7269/89 der Staatsanwaltschaft Salzburg bzw. des LG Salzburg infolge bzw. über den Antrag des Klägers gemäß Paragraph 48, Ziffer eins, StPO anhängigen Verfahrens zu unterbrechen.
Die Beklagte beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.