Rechtssatz RS0054593
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054593
Entscheidungsdatum
12.07.1989
Norm
DO 1962 für die Spitalärzte in den Krnt Landes - Kranken - . Heil - und Pflegeanstalten §15
Rechtssatz
Entscheidend ist für die Anwendung von § 15 DO das Aufgeben der Tätigkeit als angestellter Spitalsarzt und die Niederlassung als freiberuflicher Arzt; unter diesen Voraussetzungen steht im Fall einer Dienstnehmerkündigung die Abfertigung zu. Ziel dieser Regelung ist es, die ärztliche Versorgung der Bevölkerung durch niedergelassene Ärzte in möglichst weitem Ausmaß sicherzustellen, indem dem Arzt gleichsam eine Prämie dafür gewährt wird, seinen Entschluß, sich unter Inkaufnahme aller Risken, die mit einer selbständigen Tätigkeit verbunden sind, als freiberuflicher Arzt niederzulassen, zu fördern und ihm durch die Leistung der Abfertigung eine Starthilfe zu gewähren. Nur die ausschließliche Tätigkeit als niedergelassener Arzt wird diesem Ziel gerecht. (§ 48 ASGG).Entscheidend ist für die Anwendung von Paragraph 15, DO das Aufgeben der Tätigkeit als angestellter Spitalsarzt und die Niederlassung als freiberuflicher Arzt; unter diesen Voraussetzungen steht im Fall einer Dienstnehmerkündigung die Abfertigung zu. Ziel dieser Regelung ist es, die ärztliche Versorgung der Bevölkerung durch niedergelassene Ärzte in möglichst weitem Ausmaß sicherzustellen, indem dem Arzt gleichsam eine Prämie dafür gewährt wird, seinen Entschluß, sich unter Inkaufnahme aller Risken, die mit einer selbständigen Tätigkeit verbunden sind, als freiberuflicher Arzt niederzulassen, zu fördern und ihm durch die Leistung der Abfertigung eine Starthilfe zu gewähren. Nur die ausschließliche Tätigkeit als niedergelassener Arzt wird diesem Ziel gerecht. (Paragraph 48, ASGG).
Schlagworte
SW: Arbeitnehmerkündigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0054593
Dokumentnummer
JJR_19890712_OGH0002_009OBA00123_8900000_001