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Rechtssatz RS0054593×

Rechtssatz RS0054593

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054593

Geschäftszahl

9ObA123/89

Entscheidungsdatum

12.07.1989

Norm

DO 1962 für die Spitalärzte in den Krnt Landes - Kranken - . Heil - und Pflegeanstalten §15

Rechtssatz

Entscheidend ist für die Anwendung von Paragraph 15, DO das Aufgeben der Tätigkeit als angestellter Spitalsarzt und die Niederlassung als freiberuflicher Arzt; unter diesen Voraussetzungen steht im Fall einer Dienstnehmerkündigung die Abfertigung zu. Ziel dieser Regelung ist es, die ärztliche Versorgung der Bevölkerung durch niedergelassene Ärzte in möglichst weitem Ausmaß sicherzustellen, indem dem Arzt gleichsam eine Prämie dafür gewährt wird, seinen Entschluß, sich unter Inkaufnahme aller Risken, die mit einer selbständigen Tätigkeit verbunden sind, als freiberuflicher Arzt niederzulassen, zu fördern und ihm durch die Leistung der Abfertigung eine Starthilfe zu gewähren. Nur die ausschließliche Tätigkeit als niedergelassener Arzt wird diesem Ziel gerecht. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitnehmerkündigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0054593

Dokumentnummer

JJR_19890712_OGH0002_009OBA00123_8900000_001