Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Entscheidend ist für die Anwendung von § 15 DO das Aufgeben der Tätigkeit als angestellter Spitalsarzt und die Niederlassung als freiberuflicher Arzt; unter diesen Voraussetzungen steht im Fall einer Dienstnehmerkündigung die Abfertigung zu. Ziel dieser Regelung ist es, die ärztliche Versorgung der Bevölkerung durch niedergelassene Ärzte in möglichst weitem Ausmaß sicherzustellen, indem dem Arzt gleichsam eine Prämie dafür gewährt wird, seinen Entschluß, sich unter Inkaufnahme aller Risken, die mit einer selbständigen Tätigkeit verbunden sind, als freiberuflicher Arzt niederzulassen, zu fördern und ihm durch die Leistung der Abfertigung eine Starthilfe zu gewähren. Nur die ausschließliche Tätigkeit als niedergelassener Arzt wird diesem Ziel gerecht, zumal durch die nebenberufliche Führung einer Privatpraxis insbesondere unter den von der beklagten Partei auferlegten einschränkenden Bedingungen - Führung der Privatpraxis ausschließlich in der dienstfreien Zeit ohne Fixierung von Ordinationszeiten (nur nach Vereinbarung), nicht als Kassenstelle mit den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung - kein maßgeblicher Beitrag zur gesundheitlichen Betreuung der Bevölkerung geleistet werden kann. Daß der Kläger während der Zeit seiner Beschäftigung bei der beklagten Partei nebenberuflich in bescheidenem Ausmaß eine Privatpraxis betrieb, steht daher einem auf § 15 DO gegründeten Abfertigungsanspruch nicht entgegen. Die Voraussetzungen, unter denen nach dem Wortlaut des § 15 DO und insbesondere dem Zweck, der mit dieser Bestimmung verfolgt wird, der Abfertigungsanspruch zusteht, wurden dessenungeachtet erfüllt, als der Kläger sein Dienstverhältnis als angestellter Spitalsarzt auflöste, um in Hinkunft ausschließlich als niedergelassener Arzt tätig zu sein. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Entscheidend ist für die Anwendung von Paragraph 15, DO das Aufgeben der Tätigkeit als angestellter Spitalsarzt und die Niederlassung als freiberuflicher Arzt; unter diesen Voraussetzungen steht im Fall einer Dienstnehmerkündigung die Abfertigung zu. Ziel dieser Regelung ist es, die ärztliche Versorgung der Bevölkerung durch niedergelassene Ärzte in möglichst weitem Ausmaß sicherzustellen, indem dem Arzt gleichsam eine Prämie dafür gewährt wird, seinen Entschluß, sich unter Inkaufnahme aller Risken, die mit einer selbständigen Tätigkeit verbunden sind, als freiberuflicher Arzt niederzulassen, zu fördern und ihm durch die Leistung der Abfertigung eine Starthilfe zu gewähren. Nur die ausschließliche Tätigkeit als niedergelassener Arzt wird diesem Ziel gerecht, zumal durch die nebenberufliche Führung einer Privatpraxis insbesondere unter den von der beklagten Partei auferlegten einschränkenden Bedingungen - Führung der Privatpraxis ausschließlich in der dienstfreien Zeit ohne Fixierung von Ordinationszeiten (nur nach Vereinbarung), nicht als Kassenstelle mit den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung - kein maßgeblicher Beitrag zur gesundheitlichen Betreuung der Bevölkerung geleistet werden kann. Daß der Kläger während der Zeit seiner Beschäftigung bei der beklagten Partei nebenberuflich in bescheidenem Ausmaß eine Privatpraxis betrieb, steht daher einem auf Paragraph 15, DO gegründeten Abfertigungsanspruch nicht entgegen. Die Voraussetzungen, unter denen nach dem Wortlaut des Paragraph 15, DO und insbesondere dem Zweck, der mit dieser Bestimmung verfolgt wird, der Abfertigungsanspruch zusteht, wurden dessenungeachtet erfüllt, als der Kläger sein Dienstverhältnis als angestellter Spitalsarzt auflöste, um in Hinkunft ausschließlich als niedergelassener Arzt tätig zu sein. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.