Rechtssatz RS0054605
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054605
Entscheidungsdatum
30.10.1985
Rechtssatz
Stirbt der Antragsgegner nach der Zustellung des Mahnbescheides, aber noch während der Widerspruchsfrist, tritt dadurch nach dem wegen der Notwendigkeit, die Parteirechte zu wahren, auch im Mahnverfahren entsprechend anzuwendenden § 239 I dZPO eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme ein.Stirbt der Antragsgegner nach der Zustellung des Mahnbescheides, aber noch während der Widerspruchsfrist, tritt dadurch nach dem wegen der Notwendigkeit, die Parteirechte zu wahren, auch im Mahnverfahren entsprechend anzuwendenden Paragraph 239, römisch eins dZPO eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0054605
Dokumentnummer
JJR_19851030_OGH0002_0030OB00042_8500000_001