Das nach den §§ 83 Abs. 3 und 78 EO sowie § 528 Abs. 2 ZPO wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO - es handelt sich um die Frage der Überprüfbarkeit der sich auf Grund des Ablebens einer Partei während einer laufenden Frist ergebenden Rechtsfolgen - zulässige Rechtsmittel ist begründet. Nach Art. 7 Abs. 1 des zitierten Vertrages hat der betreibende Gläubiger dem Antrag auf Bewilligung der Exekution zur Vollstreckung rechtskräftiger Entscheidungen beixufügen 1. eine mit amtlichem Siegel oder Stempel versehene Ausfertigung der Entscheidung ...;Das nach den Paragraphen 83, Absatz 3 und 78 EO sowie Paragraph 528, Absatz 2, ZPO wegen Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO - es handelt sich um die Frage der Überprüfbarkeit der sich auf Grund des Ablebens einer Partei während einer laufenden Frist ergebenden Rechtsfolgen - zulässige Rechtsmittel ist begründet. Nach Artikel 7, Absatz eins, des zitierten Vertrages hat der betreibende Gläubiger dem Antrag auf Bewilligung der Exekution zur Vollstreckung rechtskräftiger Entscheidungen beixufügen 1. eine mit amtlichem Siegel oder Stempel versehene Ausfertigung der Entscheidung ...;
2. den Nachweis, daß die Entscheidung rechtskräftig und vollstreckbar ist; dieser Nachweis ist bei Entscheidungen von Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland durch das Zeugnis über die Rechtskraft und durch die Vollstreckungsklausel zu erbringen. Hat sich die unterlegene Partei nicht auf das Verfahren eingelassen, so hat der betreibende Gläubiger nach dem 2. Absatz des zitierten Artikels außerdem nachzuweisen, daß die das Verfahren einleitende Ladung oder Verfügung der unterlegenen Partei ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Dieser Nachweis ist durch eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde oder durch eine gerichtliche Bestätigung über den Zustellungsvorgang zu erbringen. Dem Gericht zweiter Instanz ist darin beizupflichten, daß im Mahnverfahren nicht der Vollstreckungs-, sondern der Mahnbescheid die das Verfahren einleitende Verfügung darstellt, sodaß die ordnungsgemäße Zustellung des Mahnbescheides an den Antragsgegner ausschlaggebend ist (so auch - außer der schon vom Rekursgericht zutreffend zitierten Literatur - Thoma, Die Zwangsvollstreckung in Österreich, NJW 1966, 1059).
Der zweiten Instanz kann aber nicht mehr darin gefolgt werden, daß die sich aus der Postzustellurkunde vom 4. April 1984 ergebende Niederlegung (höchstwahrscheinlich) des Mahnbescheides für Heinz D am genannten Tag bei der Postanstalt München 82 nach Abgabe einer schriftlichen Mitteilung über die Niederlegung unter der Anschrift des Empfängers schon die ordnungsgemäße Zustellung der das Verfahren einleitenden Verfügung im Sinn des Art. 7 Abs. 2 des Vollstreckungsvertrages gewesen sei.Der zweiten Instanz kann aber nicht mehr darin gefolgt werden, daß die sich aus der Postzustellurkunde vom 4. April 1984 ergebende Niederlegung (höchstwahrscheinlich) des Mahnbescheides für Heinz D am genannten Tag bei der Postanstalt München 82 nach Abgabe einer schriftlichen Mitteilung über die Niederlegung unter der Anschrift des Empfängers schon die ordnungsgemäße Zustellung der das Verfahren einleitenden Verfügung im Sinn des Artikel 7, Absatz 2, des Vollstreckungsvertrages gewesen sei.
Da Heinz-Wilhelm D am 16. April 1984, demnach zwar nach der erwähnten Zustellung des Mahnbescheides, aber noch während der Widerspruchsfrist von zwei Wochen seit der Zustellung starb, trat dadurch nach dem wegen der Notwendigkeit, die Parteirechte zu wahren, auch im Mahnverfahren entsprechend anzuwendenden § 239 I dZPO eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme ein (BGH NJW 74, 494; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO+43, S 1433 f; Stein-Jonas, ZPO+20 RdNr. 14 zu § 693).Da Heinz-Wilhelm D am 16. April 1984, demnach zwar nach der erwähnten Zustellung des Mahnbescheides, aber noch während der Widerspruchsfrist von zwei Wochen seit der Zustellung starb, trat dadurch nach dem wegen der Notwendigkeit, die Parteirechte zu wahren, auch im Mahnverfahren entsprechend anzuwendenden Paragraph 239, römisch eins dZPO eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme ein (BGH NJW 74, 494; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO+43, S 1433 f; Stein-Jonas, ZPO+20 RdNr. 14 zu Paragraph 693,).
Die Unterbrechung hat die Wirkung, daß der Lauf einer jeden Frist aufhärt und nach Beendigung der Unterbrechung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt (§ 249 I dZPO) und daß die während der Unterbrechung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozeßhandlungen der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkungen sind (§ 249 II dZPO).Die Unterbrechung hat die Wirkung, daß der Lauf einer jeden Frist aufhärt und nach Beendigung der Unterbrechung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt (Paragraph 249, römisch eins dZPO) und daß die während der Unterbrechung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozeßhandlungen der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkungen sind (Paragraph 249, römisch zwei dZPO).
Deshalb härte der am 4. April 1984 ausgeläste Lauf der zweiwächigen Widerspruchsfrist am 16. April 1984 auf, so daß die im § 699 I dZPO festgelegten Voraussetzungen für die Erlassung des Vollstreckungsbescheides, nämlich daß der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat und daß der Vollstreckungsbescheid nach Ablauf der Widerspruchsfrist beantragt worden ist, am 26. April 1984, an dem er erlassen wurde, offenkundig noch nicht vorliegen konnten (in diesem Sinn hat übrigens auch das Landgericht München in seiner Verfügung vom 7. August 1985, AZ. 25012350/85, ausgesprochen, daß der Vollstreckungsbescheid vom 26. April 1984 wegen der durch den Tod des Schuldners bewirkten Unterbrechung des Verfahrens nicht hätte ergehen dürfen und daß das Verfahren fehlerhaft erscheine).Deshalb härte der am 4. April 1984 ausgeläste Lauf der zweiwächigen Widerspruchsfrist am 16. April 1984 auf, so daß die im Paragraph 699, römisch eins dZPO festgelegten Voraussetzungen für die Erlassung des Vollstreckungsbescheides, nämlich daß der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat und daß der Vollstreckungsbescheid nach Ablauf der Widerspruchsfrist beantragt worden ist, am 26. April 1984, an dem er erlassen wurde, offenkundig noch nicht vorliegen konnten (in diesem Sinn hat übrigens auch das Landgericht München in seiner Verfügung vom 7. August 1985, AZ. 25012350/85, ausgesprochen, daß der Vollstreckungsbescheid vom 26. April 1984 wegen der durch den Tod des Schuldners bewirkten Unterbrechung des Verfahrens nicht hätte ergehen dürfen und daß das Verfahren fehlerhaft erscheine).
Wird im Fall der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei ein Nachlaßpfleger bestellt ..., so sind nach § 243 dZPO die Vorschriften des § 241 dZPO ... anzuwenden. Das heißt, daß das Verfahren unterbrochen wird, bis der Nachlaßpfleger von seiner Bestellung dem Gericht Anzeige macht oder der Gegner seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen, dem Gericht anzeigt und das Gericht diese Anzeige von Amts wegen zugestellt hat, wobei die Anzeige des Nachlaßpflegers dem Gegner der durch ihn vertretenen Partei, die Anzeige des Gegners dem Nachlaßpfleger zuzustellen ist (Stein-Jonas aaO RdNr. 25 zu § 239, RdNr. 13 zu § 241 und RdNr. 1 und 2 zu § 243).Wird im Fall der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei ein Nachlaßpfleger bestellt ..., so sind nach Paragraph 243, dZPO die Vorschriften des Paragraph 241, dZPO ... anzuwenden. Das heißt, daß das Verfahren unterbrochen wird, bis der Nachlaßpfleger von seiner Bestellung dem Gericht Anzeige macht oder der Gegner seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen, dem Gericht anzeigt und das Gericht diese Anzeige von Amts wegen zugestellt hat, wobei die Anzeige des Nachlaßpflegers dem Gegner der durch ihn vertretenen Partei, die Anzeige des Gegners dem Nachlaßpfleger zuzustellen ist (Stein-Jonas aaO RdNr. 25 zu Paragraph 239,, RdNr. 13 zu Paragraph 241 und RdNr. 1 und 2 zu Paragraph 243,).
Das während der Widerspruchsfrist durch den Tod des Antragsgegners unterbrochene Mahnverfahren wird daher bei Bestellung eines Nachlaßpflegers in entsprechender Anwendung der zitierten Unterbrechungsvorschriften so aufgenommen, daß der Nachlaßpfleger seine Bestellung oder der Antragsteller seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen, dem Gericht angezeigt und das Gericht die Anzeige der Gegenseite von Amts wegen zustellt.
Es wird kaum vorkommen, daß der Nachlaßpfleger als Vertreter des Antragsgegners das unterbrochene Mahnverfahren von sich aus aufnimmt. In einem solchen Fall hätte er mit seiner Anzeige den Widerspruch zu verbinden (Stein-Jonas aaO RdNr. 14 zu § 693). Zeigt hingegen der Antragsteller dem Gericht seine Absicht an, das Verfahren fortzusetzen, so wird die Aufnahmeanzeige des Antragstellers dem Nachlaßpfleger als Vertreter der Erben des Antragsgegners mit der Aufforderung zuzustellen sein, der im Mahnbescheid enthaltenen Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung dieser Aufforderung die behauptete Schuld samt Nebengebühren zu begleichen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang dem geltendgemachten Anspruch widersprochen wird, nachzukommen (Stein-Jonas am letztgenannten Ort;Es wird kaum vorkommen, daß der Nachlaßpfleger als Vertreter des Antragsgegners das unterbrochene Mahnverfahren von sich aus aufnimmt. In einem solchen Fall hätte er mit seiner Anzeige den Widerspruch zu verbinden (Stein-Jonas aaO RdNr. 14 zu Paragraph 693,). Zeigt hingegen der Antragsteller dem Gericht seine Absicht an, das Verfahren fortzusetzen, so wird die Aufnahmeanzeige des Antragstellers dem Nachlaßpfleger als Vertreter der Erben des Antragsgegners mit der Aufforderung zuzustellen sein, der im Mahnbescheid enthaltenen Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung dieser Aufforderung die behauptete Schuld samt Nebengebühren zu begleichen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang dem geltendgemachten Anspruch widersprochen wird, nachzukommen (Stein-Jonas am letztgenannten Ort;
Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann aaO S 1434).
Im vorliegenden Fall hätten die betreibenden Gläubiger daher nach Art. 7 Abs. 2 des zitierten Vollstreckungsvertrages wegen der während der Widerspruchsfrist durch den Tod des Antragsgegners eingetretenen Unterbrechung des Mahnverfahrens nicht nur die ursprüngliche Zustellung des Mahnbescheides an den Antragsgegner, sondern auch die ordnungsgemäße Zustellung der das Mahnverfahren hinsichtlich der vom Nachlaßpfleger vertretenen Erben des Antragsgegners einleitenden Verfügung nachweisen müssen. Ein diesbezüglicher Nachweis durch eine beglaubigte Abschrift der Zustellurkunde oder durch eine gerichtliche Bestätigung über den Zustellungsvorgang wurde von den betreibenden Gläubigern nicht erbracht und kann von ihnen auch nicht erbracht werden, weil sich aus den in den ersten vier Absätzen der Begründung genannten Urkunden (im Zusammenhalt mit der schon erwähnten Verfügung des Landgerichtes München vom 7. August 1985) ergibt, daß dem Nachlaßpfleger lediglich der während der durch den in die Widerspruchsfrist fallenden Tod des Antragsgegners bewirkten Unterbrechung des Mahnverfahrens unzulässigerweise erlassene Vollstreckungsbescheid zugestellt wurde.Im vorliegenden Fall hätten die betreibenden Gläubiger daher nach Artikel 7, Absatz 2, des zitierten Vollstreckungsvertrages wegen der während der Widerspruchsfrist durch den Tod des Antragsgegners eingetretenen Unterbrechung des Mahnverfahrens nicht nur die ursprüngliche Zustellung des Mahnbescheides an den Antragsgegner, sondern auch die ordnungsgemäße Zustellung der das Mahnverfahren hinsichtlich der vom Nachlaßpfleger vertretenen Erben des Antragsgegners einleitenden Verfügung nachweisen müssen. Ein diesbezüglicher Nachweis durch eine beglaubigte Abschrift der Zustellurkunde oder durch eine gerichtliche Bestätigung über den Zustellungsvorgang wurde von den betreibenden Gläubigern nicht erbracht und kann von ihnen auch nicht erbracht werden, weil sich aus den in den ersten vier Absätzen der Begründung genannten Urkunden (im Zusammenhalt mit der schon erwähnten Verfügung des Landgerichtes München vom 7. August 1985) ergibt, daß dem Nachlaßpfleger lediglich der während der durch den in die Widerspruchsfrist fallenden Tod des Antragsgegners bewirkten Unterbrechung des Mahnverfahrens unzulässigerweise erlassene Vollstreckungsbescheid zugestellt wurde.
Da die betreibenden Gläubiger den nach Art. 7 Abs. 2 des zitierten Vollstreckungsvertrages zwingend vorgeschriebenen Nachweis daher auch nach einem Verbesserungsauftrag nicht erbringen könnten, kann der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes München vom 26. April 1984, 2 B 003278/84, in Österreich schon aus diesem Grund nicht vollstreckt werden.Da die betreibenden Gläubiger den nach Artikel 7, Absatz 2, des zitierten Vollstreckungsvertrages zwingend vorgeschriebenen Nachweis daher auch nach einem Verbesserungsauftrag nicht erbringen könnten, kann der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes München vom 26. April 1984, 2 B 003278/84, in Österreich schon aus diesem Grund nicht vollstreckt werden.
Die Exekutionsbewilligungsbeschlüsse beider Vorinstanzen waren daher ohne Prüfung weiterer Abweisungsgründe durch Abweisung des Exekutionsantrages abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO und den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, EO und den Paragraphen 41 und 50 ZPO.