Rechtssatz RS0054643
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054643
Entscheidungsdatum
30.10.1985
Rechtssatz
Das während der Widerspruchsfrist durch den Tod des Antraggegners unterbrochene Mahnverfahren wird bei Bestellung eines Nachlaßpflegers so aufgenommen, daß der Nachlaßpfleger seine Bestellung oder der Antragsteller seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen, dem Gericht angezeigt und das Gericht die Anzeige der Gegenseite von Amts wegen zustellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0054643
Dokumentnummer
JJR_19851030_OGH0002_0030OB00042_8500000_004