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Rechtssatz RS0054633×

Rechtssatz RS0054633

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054633

Geschäftszahl

3Ob42/85

Entscheidungsdatum

30.10.1985

Norm

dZPO §241
dZPO §692

Rechtssatz

Zeigt der Antragsteller dem Gericht seine Absicht an, das während der Widerspruchsfrist durch den Tod des Antragsgegners unterbrochene Mahnverfahren fortzusetzen, so ist die Aufnahmeanzeige des Antragstellers dem Nachlaßpfleger als Vertreter der Erben des Antragsgegners mit der Aufforderung zuzustellen, der im Mahnbescheid enthaltenen Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung dieser Aufforderung die behauptete Schuld samt Nebengebühren zu begleichen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang dem geltendgemachten Anspruch widersprochen wird, nachzukommen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 42/85
    Entscheidungstext OGH 30.10.1985 3 Ob 42/85

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0054633

Dokumentnummer

JJR_19851030_OGH0002_0030OB00042_8500000_002