Rechtssatz RS0054633
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054633
Entscheidungsdatum
30.10.1985
Rechtssatz
Zeigt der Antragsteller dem Gericht seine Absicht an, das während der Widerspruchsfrist durch den Tod des Antragsgegners unterbrochene Mahnverfahren fortzusetzen, so ist die Aufnahmeanzeige des Antragstellers dem Nachlaßpfleger als Vertreter der Erben des Antragsgegners mit der Aufforderung zuzustellen, der im Mahnbescheid enthaltenen Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung dieser Aufforderung die behauptete Schuld samt Nebengebühren zu begleichen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang dem geltendgemachten Anspruch widersprochen wird, nachzukommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0054633
Dokumentnummer
JJR_19851030_OGH0002_0030OB00042_8500000_002