Rechtssatz RS0054609
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054609
Entscheidungsdatum
27.08.2013
Norm
BBO §23
BB-PO §48
DO ÖBB §130
Rechtssatz
Dienstunfähigkeit im Sinne des § 48 Abs 1 lit a PO ist im Hinblick auf die im § 130 Z 1 lit b DO - Versetzung in den dauernden Ruhestand - gebrauchte Wendung "wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen, die ihn zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig machen" dahin auszulegen, dass der Beamte die Dienstpflichten an einem ihm - auch im Wege der Dienstbestimmung im Sinne des § 23 BBO - verliehenen Dienstposten nicht erfüllen kann, nicht aber dahin, dass er für jeden Dienst bei den ÖBB untauglich ist.Dienstunfähigkeit im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Litera a, PO ist im Hinblick auf die im Paragraph 130, Ziffer eins, Litera b, DO - Versetzung in den dauernden Ruhestand - gebrauchte Wendung "wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen, die ihn zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig machen" dahin auszulegen, dass der Beamte die Dienstpflichten an einem ihm - auch im Wege der Dienstbestimmung im Sinne des Paragraph 23, BBO - verliehenen Dienstposten nicht erfüllen kann, nicht aber dahin, dass er für jeden Dienst bei den ÖBB untauglich ist.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 157/87
Entscheidungstext OGH 16.12.1987 9 ObA 157/87
- 9 ObA 250/88
Entscheidungstext OGH 12.10.1988 9 ObA 250/88
Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T1)
- 9 ObA 43/13h
Entscheidungstext OGH 27.08.2013 9 ObA 43/13h
Vgl; Beisatz: Bei partieller Dienstunfähigkeit ist der Dienstgeber im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht verhalten, dem Dienstnehmer auch leichtere Arbeiten zuzuweisen. (T2)
Schlagworte
Arbeitsunfähigkeit, Arbeitspflichten, Arbeitsbestimmung, Arbeitsposten
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0054609
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2013
Dokumentnummer
JJR_19871216_OGH0002_009OBA00157_8700000_001