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Rechtssatz RS0054622

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054622

Geschäftszahl

5Ob640/81

Entscheidungsdatum

22.09.1981

Rechtssatz

1. Die privatrechtliche Handlungsfreiheit fällt nicht unter die Eigentumsgarantie des Artikel 5, StGG.

2. Die Standes - und Berufspflichten eines öffentlichen Beamten sind keine Einschränkungen des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrechtes.

3. Artikel 6, Absatz eins, der MRK enthält nicht die Anordnung, daß jede "Sache" öffentlich und von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht entschieden werden müsse, sondern hat nur zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen und strafrechtliche Anklagen zum Gegenstand.

4. Der Begriff "strafrechtliche Anklage" im Artikel 6, Absatz eins, der MRK ist auf Strafrecht im engeren und eigentlichen Sinn ("Kriminalrecht") zu beziehen.

5. Das Disziplinarrecht der Beamten fällt als eine Materie des Dienstrechtes und der Ahnung von Verstößen gegen Standespflichten und Berufspflichten nicht unter Artikel 6, der MRK. Die Zuständigkeit der von der DP geschaffenen Disziplinarkommissionen ist demnach von Artikel 6, der MRK nicht berührt worden.

VfGH vom 12.06.1964, B 350/63; Veröff: ÖVA 1964,165

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 640/81
    Entscheidungstext OGH 22.09.1981 5 Ob 640/81
    nur: Der Begriff "strafrechtliche Anklage" im Art 6 Abs 1 der MRK ist auf Strafrecht im engeren und eigentlichen Sinn ("Kriminalrecht") zu beziehen. Ahnung von Verstößen gegen Standespflichten und Berufspflichten nicht unter Art 6 der MRK. (T1)

Schlagworte

SW: Arbeitsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0054622

Dokumentnummer

JJR_19810922_OGH0002_0050OB00640_8100000_001