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Rechtssatz RS0054729

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054729

Geschäftszahl

9ObA94/87

Entscheidungsdatum

30.09.1987

Norm

DO.A §37

Rechtssatz

Angestellten, denen im Rahmen ihrer Arbeitsgruppe die Erledigung von Arbeiten aus deren Aufgabenbereich übertragen ist und die weder in Dienstklasse römisch zwei der Gehaltsgruppe C noch in die Gehaltsgruppe A und B einzustufen sind, sind in die Gehaltsgruppe C Dienstklasse römisch eins Ziffer 3, einzureihen. Für die in Gehaltsgruppe C Dienstklasse römisch zwei aufgezählten Tätigkeiten sind die Tatbestandsmerkmale taxativ aufgezählt, sodaß eine analoge Anwendung etwa von Ziffer 3 Punkt 15, dieser Dienstklasse (Feststellung des Bestandes und des jeweiligen Umfanges der Leistungen im Bereich der innerstaatlichen Unfallversicherung oder Pensionsversicherung) auf andere als Leistungssachen, etwa Vorbeugungsmaßnahmen nach den Paragraphen 186 und 188 a ASVG nicht in Frage kommt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 94/87
    Entscheidungstext OGH 30.09.1987 9 ObA 94/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0054729

Dokumentnummer

JJR_19870930_OGH0002_009OBA00094_8700000_001