Rechtssatz RS0054729
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054729
Entscheidungsdatum
30.09.1987
Rechtssatz
Angestellten, denen im Rahmen ihrer Arbeitsgruppe die Erledigung von Arbeiten aus deren Aufgabenbereich übertragen ist und die weder in Dienstklasse II der Gehaltsgruppe C noch in die Gehaltsgruppe A und B einzustufen sind, sind in die Gehaltsgruppe C Dienstklasse I Z 3 einzureihen. Für die in Gehaltsgruppe C Dienstklasse II aufgezählten Tätigkeiten sind die Tatbestandsmerkmale taxativ aufgezählt, sodaß eine analoge Anwendung etwa von Z 3.15 dieser Dienstklasse (Feststellung des Bestandes und des jeweiligen Umfanges der Leistungen im Bereich der innerstaatlichen Unfallversicherung oder Pensionsversicherung) auf andere als Leistungssachen, etwa Vorbeugungsmaßnahmen nach den §§ 186 und 188 a ASVG nicht in Frage kommt.Angestellten, denen im Rahmen ihrer Arbeitsgruppe die Erledigung von Arbeiten aus deren Aufgabenbereich übertragen ist und die weder in Dienstklasse römisch zwei der Gehaltsgruppe C noch in die Gehaltsgruppe A und B einzustufen sind, sind in die Gehaltsgruppe C Dienstklasse römisch eins Ziffer 3, einzureihen. Für die in Gehaltsgruppe C Dienstklasse römisch zwei aufgezählten Tätigkeiten sind die Tatbestandsmerkmale taxativ aufgezählt, sodaß eine analoge Anwendung etwa von Ziffer 3 Punkt 15, dieser Dienstklasse (Feststellung des Bestandes und des jeweiligen Umfanges der Leistungen im Bereich der innerstaatlichen Unfallversicherung oder Pensionsversicherung) auf andere als Leistungssachen, etwa Vorbeugungsmaßnahmen nach den Paragraphen 186 und 188 a ASVG nicht in Frage kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0054729
Dokumentnummer
JJR_19870930_OGH0002_009OBA00094_8700000_001