Entscheidungsgründe:
Die klagenden Parteien sind bei der Beklagten als Sachbearbeiter in der Abteilung für Unfallverhütung und Berufskrankheitenbekämpfung (HUB) beschäftigt und in Gehaltsgruppe C, Dienstklasse I der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) eingestuft. Die für die Einreihung der klagenden Parteien in Betracht kommenden Bestimmungen der DO.A lauten:Die klagenden Parteien sind bei der Beklagten als Sachbearbeiter in der Abteilung für Unfallverhütung und Berufskrankheitenbekämpfung (HUB) beschäftigt und in Gehaltsgruppe C, Dienstklasse römisch eins der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) eingestuft. Die für die Einreihung der klagenden Parteien in Betracht kommenden Bestimmungen der DO.A lauten:
"Abschnitt III "Abschnitt römisch drei
Bezugsrecht
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§ 36 Paragraph 36
Allgemeine Bestimmungen über die Einreihung
(1) Die Angestellten sind auf Grund ihrer dauernden Verwendung einzureihen, und zwar
1. Die Verwaltungsangestellten in die Gehaltsgruppen und Dienstklassen gemäß § 37;1. Die Verwaltungsangestellten in die Gehaltsgruppen und Dienstklassen gemäß Paragraph 37,;
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§ 37 Paragraph 37
Einreihung der Verwaltungsangestellten
(1) Die Verwaltungsangestellten sind unter Bedachtnahme auf § 36 ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen in die nachstehend angeführten Gehaltsgruppen und Dienstklassen einzureihen:(1) Die Verwaltungsangestellten sind unter Bedachtnahme auf Paragraph 36, ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen in die nachstehend angeführten Gehaltsgruppen und Dienstklassen einzureihen:
Hilfsdienst-Gehaltsgruppe A:
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Kanzleidienst-Gehaltsgruppe B:
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Verwaltungsdienst-Gehaltsgruppe C:
Dienstklasse I
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3. Angestellte, denen im Rahmen einer Organisationseinheit oder Arbeitsgruppe die Erledigung von Arbeiten aus dem Aufgabenbereich dieser Organisationseinheit oder Arbeitsgruppe übertragen ist, sofern hiefür nicht die Einreihung in Dienstklasse II oder in die Gehaltsgruppen A oder B vorgesehen ist; darunter fallen insbesondere:3. Angestellte, denen im Rahmen einer Organisationseinheit oder Arbeitsgruppe die Erledigung von Arbeiten aus dem Aufgabenbereich dieser Organisationseinheit oder Arbeitsgruppe übertragen ist, sofern hiefür nicht die Einreihung in Dienstklasse römisch zwei oder in die Gehaltsgruppen A oder B vorgesehen ist; darunter fallen insbesondere:
rechnerische Feststellungen, soferne es sich nicht um Kanzleiarbeiten handelt;
Durchführung von Abstimmungsarbeiten im Zusammenhang mit der EDV;
Bedienung von Kleincomputern;
Gehalts(Lohn)verrechnung;
Feststellung, Berechnung und Anweisung bzw. Auszahlung von Fahrtkosten;
Kostenerfassung und -gruppierung;
Durchführung von Krankenbesuchen, wenn dem Angestellten neben der Kontrolle der Versicherten und der Einholung der Arbeitsunfähigkeitsmeldungen bei den Vertragsärzten regelmäßig und in erheblichem Ausmaß auch die Beratung der Versicherten, die Durchführung von Erhebungen bei den Versicherten sowie die Klärung von Differenzen in direktem Kontakt mit den Vertragsärzten bei Krankmeldungen und dgl. obliegt.
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Dienstklasse II
3.7 Mitwirkung bei der Durchführung organisatorischer Maßnahmen
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3.10 Feststellung in Melde- und Versicherungsangelegenheiten oder in
Beitragsangelegenheiten;
3.11 Auskunftserteilung in Melde- und Versicherungs-, in
Beitrags- oder Leistungsangelegenheiten einschließlich Erledigung
der damit zusammenhängenden Korrespondenz;
......
3.15 Feststellung des Bestandes und des jeweiligen Umfanges der
Leistungen im Bereich der innerstaatlichen Unfall- oder
Pensionsversicherung;
......
3.17 Verrechnung der Ersätze für Leistungsaufwendungen;
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Beilage zur DO.A
Erläuterungen
(Einvernehmliche Auslegung der Vertragspartner)
Zu den Änderungen der DO.A ab 1. Jänner und 1. März 1978
1. Zu § 37 Abs 1 - Einreihung der Verwaltungsangestellten. Durch die Neufassung des Einleitungssatzes wird - der seinerzeitigen Absicht der Kollektivvertragspartner entsprechend - klargestellt, daß es sich bei den Einreihungsbestimmungen des § 37 unter Anlage 4 - soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - um eine taxative Aufzählung der für die Einreihung maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale handelt, die eine Einreihung nur bei Vorliegen einer für den speziellen Fall zutreffenden Einreihungsbestimmung zuläßt und Einreihungen auf Grund von Analogieschlüssen ausschließt. 1. Zu Paragraph 37, Absatz eins, - Einreihung der Verwaltungsangestellten. Durch die Neufassung des Einleitungssatzes wird - der seinerzeitigen Absicht der Kollektivvertragspartner entsprechend - klargestellt, daß es sich bei den Einreihungsbestimmungen des Paragraph 37, unter Anlage 4 - soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - um eine taxative Aufzählung der für die Einreihung maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale handelt, die eine Einreihung nur bei Vorliegen einer für den speziellen Fall zutreffenden Einreihungsbestimmung zuläßt und Einreihungen auf Grund von Analogieschlüssen ausschließt.
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Erläuterungen (einvernehmliche Auslegung der Vertragspartner)
Zu den Änderungen der DO.A ab 1. April 1979
1. Zu § 37 - Einreihung der Verwaltungsangestellten 1. Zu Paragraph 37, - Einreihung der Verwaltungsangestellten
Die für die Einreihung der Verwaltungsangestellten maßgebenden Bestimmungen der §§ 36 und 37 bilden eine untrennbare Einheit und sind nur im Zusammenhang zu betrachten und anzuwenden. Es handelt sich bei den Einreihungsbestimmungen um eine taxative Aufzählung der für die Einreihung maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale, die eine Einreihung nur bei Vorliegen einer für den speziellen Fall zutreffenden Einreihungsbestimmung zuläßt und Einreihungen auf Grund von Analogieschlüssen ausschließt. Lediglich die Einreihungsbestimmungen zu Gehaltsgruppe A Z. 1, Gehaltsgruppe B, Dienstklasse I Z. 2, Gehaltsgruppe B, Dienstklasse II Z. 1, und Gehaltsgruppe C, Dienstklasse I Z. 3, enthalten eine demonstrative Aufzählung und lassen daher die Zuordnung vergleichbarer Tätigkeiten zu.Die für die Einreihung der Verwaltungsangestellten maßgebenden Bestimmungen der Paragraphen 36 und 37 bilden eine untrennbare Einheit und sind nur im Zusammenhang zu betrachten und anzuwenden. Es handelt sich bei den Einreihungsbestimmungen um eine taxative Aufzählung der für die Einreihung maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale, die eine Einreihung nur bei Vorliegen einer für den speziellen Fall zutreffenden Einreihungsbestimmung zuläßt und Einreihungen auf Grund von Analogieschlüssen ausschließt. Lediglich die Einreihungsbestimmungen zu Gehaltsgruppe A Ziffer eins,, Gehaltsgruppe B, Dienstklasse römisch eins Ziffer 2,, Gehaltsgruppe B, Dienstklasse römisch zwei Ziffer eins,, und Gehaltsgruppe C, Dienstklasse römisch eins Ziffer 3,, enthalten eine demonstrative Aufzählung und lassen daher die Zuordnung vergleichbarer Tätigkeiten zu.
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Die klagenden Parteien begehren die aus dem Spruch ersichtlichen Beträge. Sie seien in die Gehaltsgruppe C, Dienstklasse II, einzustufen, weil sie Tätigkeiten im Sinne der Z 3.7, 3.10, 3.11, 3.15 und 3.17 tatsächlich ausübten. Ihre Tätigkeit umfasse rechtsverbindliche Auskünfte, Schutzimpfungen wegen Frühsommermenigoenzephalitis (FSME) und gegen Hepatitis B sowie Durchführung (Organisation) der der Beklagten nach den Vorschriften des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ASchG) übertragenen Aufgaben. Hiezu seien arbeitsmedizinische Kenntnisse sowie Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen sowohl des ASVG als auch des ASchG erforderlich. Die Tätigkeit der klagenden Parteien gehe weit über eine bloße Rechnungsprüfung hinaus und umfasse auch die Organisation prophylaktischer Maßnahmen und die sachliche Prüfung der Unterlagen. Die Beklagte wandte ein, daß sich die Tätigkeit der klagenden Parteien als rechnerische Feststellung im Sinne der Einreihungsgrundsätze für die Gehaltsgruppe C Dienstklasse I Z. 3 und 5 darstelle, die nicht der in Dienstklasse II Z. 3.15 genannten Tätigkeit eines Sachbearbeiters in Leistungssachen entspreche. Darüber hinaus beziehe sich die Einreihung nach Gruppe C Klasse II Z. 3.1 bis 22 nur auf die dort ausdrücklich genannten Agenden. Die Mitwirkung an der Durchführung organisatorischer Maßnahmen im Sinne von Z. 3.7 dieser Dienstklasse beziehe sich auf die Betriebsorganisation des Versicherungsträgers, die Feststellung in Melde- und Versicherungsangelegenheiten oder in Beitragsangelegenheiten auf Verfahren in Verwaltungssachen gemäß §§ 355, 409 ff ASVG; Z. 3.11 betreffe die Auskunftserteilung in Melde-, Versicherungs-, Beitrags- oder Leistungsangelegenheiten und erfordere, daß Zweck der Organisationseinheit oder Arbeitsgruppe, der der Angestellte zugeordnet sei, diese allgemeine Auskunftserteilung sei; eine solche organisierte Einheit bestünde bei der Beklagten nicht, sondern sei für die gesetzliche Krankenversicherung typisch; unter den in Z. 3.17 erwähnten Ersätzen für Leistungsaufwendungen seien Ersatzansprüche nach den §§ 315 ff ASVG zu verstehen.Die klagenden Parteien begehren die aus dem Spruch ersichtlichen Beträge. Sie seien in die Gehaltsgruppe C, Dienstklasse römisch zwei, einzustufen, weil sie Tätigkeiten im Sinne der Ziffer 3 Punkt 7, 3 Punkt 10, 3 Punkt 11, 3 Punkt 15 und 3 Punkt 17 tatsächlich ausübten. Ihre Tätigkeit umfasse rechtsverbindliche Auskünfte, Schutzimpfungen wegen Frühsommermenigoenzephalitis (FSME) und gegen Hepatitis B sowie Durchführung (Organisation) der der Beklagten nach den Vorschriften des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ASchG) übertragenen Aufgaben. Hiezu seien arbeitsmedizinische Kenntnisse sowie Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen sowohl des ASVG als auch des ASchG erforderlich. Die Tätigkeit der klagenden Parteien gehe weit über eine bloße Rechnungsprüfung hinaus und umfasse auch die Organisation prophylaktischer Maßnahmen und die sachliche Prüfung der Unterlagen. Die Beklagte wandte ein, daß sich die Tätigkeit der klagenden Parteien als rechnerische Feststellung im Sinne der Einreihungsgrundsätze für die Gehaltsgruppe C Dienstklasse römisch eins Ziffer 3 und 5 darstelle, die nicht der in Dienstklasse römisch zwei Ziffer 3 Punkt 15, genannten Tätigkeit eines Sachbearbeiters in Leistungssachen entspreche. Darüber hinaus beziehe sich die Einreihung nach Gruppe C Klasse römisch zwei Ziffer 3 Punkt eins bis 22 nur auf die dort ausdrücklich genannten Agenden. Die Mitwirkung an der Durchführung organisatorischer Maßnahmen im Sinne von Ziffer 3 Punkt 7, dieser Dienstklasse beziehe sich auf die Betriebsorganisation des Versicherungsträgers, die Feststellung in Melde- und Versicherungsangelegenheiten oder in Beitragsangelegenheiten auf Verfahren in Verwaltungssachen gemäß Paragraphen 355, 409, ff ASVG; Ziffer 3 Punkt 11, betreffe die Auskunftserteilung in Melde-, Versicherungs-, Beitrags- oder Leistungsangelegenheiten und erfordere, daß Zweck der Organisationseinheit oder Arbeitsgruppe, der der Angestellte zugeordnet sei, diese allgemeine Auskunftserteilung sei; eine solche organisierte Einheit bestünde bei der Beklagten nicht, sondern sei für die gesetzliche Krankenversicherung typisch; unter den in Ziffer 3 Punkt 17, erwähnten Ersätzen für Leistungsaufwendungen seien Ersatzansprüche nach den Paragraphen 315, ff ASVG zu verstehen.
Das Erstgericht gab der Klage statt.
Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Die klagenden Parteien gehören im Rahmen der 108 Personen umfassenden Abteilung HUB der Arbeitsgruppe "Eigene und fremde Untersuchungen" an.
Auch wenn die zulässigen Schadstoffwerte nicht überschritten werden, sind die Arbeitnehmer, die mit derartigen Schadstoffen in Berührung kommen, regelmäßig zu untersuchen. Bei Bleibelastung sind etwa alle 3 Monate Blutuntersuchungen vorzunehmen. Die Kosten derartiger medizinischer Untersuchungen trägt zunächst im allgemeinen der Betrieb. Die Anträge der Betriebe auf Rückersatz dieser Kosten werden von den klagenden Parteien bearbeitet, ebenso Anträge von Ärzten, die die Kosten mit der Beklagten direkt verrechnen. Hiebei ist zu prüfen, ob die Untersuchungen - etwa auf Grund der festgestellten Schadstoffgrenzwerte - notwendig waren und ob alle vorgesehenen Untersuchungen durchgeführt wurden. Wenn ein den klagenden Parteien unbekannter Schadstoff auftaucht, müssen sie bei den hiefür zuständigen Stellen innerhalb der Abteilung nachfragen.
Weiters obliegt den klagenden Parteien die Bewilligung der Schutzimpfungen gegen Hepatitis B. Wenn sich ein Interessent meldet, wird überprüft, ob er zum exponierten Personenkreis (Krankenpflege) gehört. Sodann wird mit der Versicherungsnummer beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger abgefragt, ob Leistungspflicht der Beklagten besteht; erst nach Vorliegen eines Immunitätstestes wird die Schutzimpfung bewilligt. Die Rechnungen der Untersuchungsstelle und der Vertragsfirma, bei der die Beklagte den Impfstoff bestellt, sind auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Bei Zweifeln, ob jemand zum Kreis der exponierten Personen gehört, wird in der Rechtsabteilung nachgefragt.
Bei der Vorbeugung gegen FSME ist Hauptaufgabe der klagenden Parteien die Durchführung der Impfaktion. Im Oktober werden das Virologische Institut, die Landarbeiterkammer, die Versicherungsanstalt der Bauern und der Öffentlich Bediensteten sowie die Landesstellen der Beklagten informiert. Ferner ist an die exponierten Personen eine Impfkarte zu versenden. Die Verrechnung erfolgt mit dem Virologischen Institut, mit Betrieben oder mit Einzelpersonen.
Der Schriftverkehr ist teils mit Formblättern zu bewältigen, teils ist eine individuelle Behandlung nötig.
Zur Beurteilung der Leistungspflicht der Beklagten sind Grundkenntnisse der Chemie, ferner die Kenntnis des Untersuchungs- und Impfschemas (Reihenfolge und Zeitabstand der Untersuchungen und Impfungen) sowie Kenntnisse des ASchG und des ASVG einschließlich der einschlägigen Verordnungen erforderlich. Im Rahmen dieser Tätigkeit sind auch Auskünfte zu erteilen, etwa auf Anfragen von Betrieben, ob und welche Untersuchung bei einer bestimmten Schadstoffexposition durchzuführen ist und ob es dafür Kostenersatz gibt; weiters ist mit für Betriebe auftretenden Personen, mit Ärzten und Arbeitsinspektoren zu verhandeln. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß von den klagenden Parteien zwar auch in Gehaltsgruppe C Dienstklasse I einzuordnende rechnerische Feststellungen vorgenommen, aber darüber hinaus auch Tätigkeiten ausgeführt würden, die der Dienstklasse II zuzuordnen seien. Die klagenden Parteien seien mit der Mitwirkung bei der Durchführung organisatorischer Maßnahmen jedenfalls im Rahmen der Zeckenimpfung betraut; bei Kostenfestsetzungen seien auch die Anspruchsvoraussetzungen und nicht bloß die rechnerische Richtigkeit zu prüfen, sodaß dies in die Gruppe Feststellungen in Melde- und Versicherungsangelegenheiten oder in Beitragsangelegenheiten falle. Dazu komme die Erteilung von Auskünften, die fundiertes Wissen verlangten. Schließlich hätten die klagenden Parteien den Bestand und jeweiligen Umfang der Leistungen im Bereich der innerstaatlichen Unfallversicherung festzustellen. Die klagenden Parteien seien in die höhere Dienstklasse II einzureihen, weil gemäß § 36 Abs 2 DO.A der Angestellte bei Überlagerung von Tätigkeiten nach der höherwertigen Tätigkeit einzureihen sei, wenn sich diese regelmäßig wiederhole. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach bezüglich der Drittklägerin aus, daß die Revision zulässig sei. Es vertrat die Auffassung, daß die einvernehmliche Auslegung der Kollektivvertragspartner, § 37 DO.A enthalte eine taxative Aufzählung der für die Einreihung maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale, die keine Analogie erlaube, im vorliegenden Fall nicht zum Tragen komme, weil die klagenden Parteien nicht in Verwendungen beschäftigt seien, für die die DO.A die Voraussetzungen für die Einstufung festlege.Zur Beurteilung der Leistungspflicht der Beklagten sind Grundkenntnisse der Chemie, ferner die Kenntnis des Untersuchungs- und Impfschemas (Reihenfolge und Zeitabstand der Untersuchungen und Impfungen) sowie Kenntnisse des ASchG und des ASVG einschließlich der einschlägigen Verordnungen erforderlich. Im Rahmen dieser Tätigkeit sind auch Auskünfte zu erteilen, etwa auf Anfragen von Betrieben, ob und welche Untersuchung bei einer bestimmten Schadstoffexposition durchzuführen ist und ob es dafür Kostenersatz gibt; weiters ist mit für Betriebe auftretenden Personen, mit Ärzten und Arbeitsinspektoren zu verhandeln. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß von den klagenden Parteien zwar auch in Gehaltsgruppe C Dienstklasse römisch eins einzuordnende rechnerische Feststellungen vorgenommen, aber darüber hinaus auch Tätigkeiten ausgeführt würden, die der Dienstklasse römisch zwei zuzuordnen seien. Die klagenden Parteien seien mit der Mitwirkung bei der Durchführung organisatorischer Maßnahmen jedenfalls im Rahmen der Zeckenimpfung betraut; bei Kostenfestsetzungen seien auch die Anspruchsvoraussetzungen und nicht bloß die rechnerische Richtigkeit zu prüfen, sodaß dies in die Gruppe Feststellungen in Melde- und Versicherungsangelegenheiten oder in Beitragsangelegenheiten falle. Dazu komme die Erteilung von Auskünften, die fundiertes Wissen verlangten. Schließlich hätten die klagenden Parteien den Bestand und jeweiligen Umfang der Leistungen im Bereich der innerstaatlichen Unfallversicherung festzustellen. Die klagenden Parteien seien in die höhere Dienstklasse römisch zwei einzureihen, weil gemäß Paragraph 36, Absatz 2, DO.A der Angestellte bei Überlagerung von Tätigkeiten nach der höherwertigen Tätigkeit einzureihen sei, wenn sich diese regelmäßig wiederhole. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach bezüglich der Drittklägerin aus, daß die Revision zulässig sei. Es vertrat die Auffassung, daß die einvernehmliche Auslegung der Kollektivvertragspartner, Paragraph 37, DO.A enthalte eine taxative Aufzählung der für die Einreihung maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale, die keine Analogie erlaube, im vorliegenden Fall nicht zum Tragen komme, weil die klagenden Parteien nicht in Verwendungen beschäftigt seien, für die die DO.A die Voraussetzungen für die Einstufung festlege.
Die Einstufung der klagenden Parteien richte sich daher nach den tatsächlich geleisteten Diensten, die überwiegend den in Gehaltsgruppe C Dienstklasse II Z 3 genannten Agenden zuzuordnen seien.Die Einstufung der klagenden Parteien richte sich daher nach den tatsächlich geleisteten Diensten, die überwiegend den in Gehaltsgruppe C Dienstklasse römisch zwei Ziffer 3, genannten Agenden zuzuordnen seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung in eine Klageabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagenden Parteien beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.