Rechtssatz RS0054732
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054732
Entscheidungsdatum
12.07.1989
Rechtssatz
Die Abnahme von Urkunden (wie auch nach § 306 Abs 2 EO) kann ohne zusätzlichen Exekutionstitel schon auf Grund des Schuldtitels selbst und der Ausfertigung des Überweisungsbeschlusses erwirkt werden, ohne daß dieser Beschluß einer gesonderten Vollstreckbarkeitsklausel bedürfte. Diese Hilfsexekution ist aber nur im Zusammenhang mit der Hauptexekution möglich.Die Abnahme von Urkunden (wie auch nach Paragraph 306, Absatz 2, EO) kann ohne zusätzlichen Exekutionstitel schon auf Grund des Schuldtitels selbst und der Ausfertigung des Überweisungsbeschlusses erwirkt werden, ohne daß dieser Beschluß einer gesonderten Vollstreckbarkeitsklausel bedürfte. Diese Hilfsexekution ist aber nur im Zusammenhang mit der Hauptexekution möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0054732
Dokumentnummer
JJR_19890712_OGH0002_0030OB00047_8900000_002